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Verwaltungsgericht Köln·3 L 584/05·19.05.2005

Antrag nach §80 Abs.5 VwGO gegen Ruhensbescheid wegen Kürzung von Versorgungsbezügen abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete sich nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Ruhensbescheid des LBV, der seine Versorgungsbezüge ab Mai 2005 um eine Rente von €698,89 kürzte. Strittig war, ob die Kürzung schon im Monat des ersten Zusammentreffens von Rente und Versorgungsbezügen gilt, obwohl die Rente erst zum Monatsende gezahlt wird. Das Gericht lehnte den Antrag ab: §55 BeamtVG sehe die Kürzung ab diesem Monat vor, der Zahlungszeitpunkt der Rente sei unbeachtlich; die sofortige Vollziehung sei zur Vermeidung von Überzahlungen gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ruhensbescheid abgewiesen; Ruhensbescheid und sofortige Vollziehung als offensichtlich rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Versorgungsbezüge sind nach § 55 BeamtVG ab dem Monat zu kürzen, in dem erstmals Rentenbezug und Versorgungsbezüge zusammentreffen; der konkrete Zahlungszeitpunkt der Rente innerhalb dieses Monats ist unbeachtlich.

2

Der Umstand, dass die Rente erst am Monatsende ausgezahlt wird und dadurch im ersten Monat Liquiditätsnachteile entstehen, begründet keinen Anspruch auf eine abweichende Anordnung der Kürzung.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Ruhensbescheids nach § 80 Abs. 2 und 3 VwGO ist zulässig, wenn damit Überzahlungen vermieden und sowohl Haushaltsinteressen als auch der Begünstigte vor späteren Rückforderungen geschützt werden.

4

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen; der Streitwert ist wegen der vorläufigen Regelungswirkung entsprechend zu bemessen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 BeamtVG§ 80 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag wird abgelehnt, weil der angegriffene Ruhensbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 08.04.2005 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Versorgungsbezüge des Antragstellers waren - wogegen er Einwendungen auch nicht erhebt - um die ihm ab Mai 2005 zustehende

Rente in Höhe von Euro 698,89 zu kürzen. Dass die Rente dem Kläger erst zum Monatsende ausgezahlt wird, er mithin für den Monat Mai zunächst nur auf die gekürzten Versorgungsbezüge zurückgreifen kann, ist insoweit unbeachtlich. Die Regelung nach § 55 BeamtVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem Monat durchzuführen, in dem erstmals Rentenbezug und Versorgungsbezüge zusammentreffen. Der Gesetzgeber mutet es dem Versorgungsempfänger insoweit bewusst zu, für diesen ersten Monat nur über die gekürzten Versorgungsbezüge zu verfügen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil im Allgemeinen anzunehmen ist, dass der Versorgungs-empfänger die Zeit bis zur erstmaligen Auszahlung der Rente anderweitig überbrücken kann. Im Übrigen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 und 3 VwGO nicht fehlerhaft. Die Vermeidung von Überzahlungen liegt offenkundig sowohl im Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln als auch im Interesse des Versorgungsempfängers, der damit von späteren Rückforderungen verschont bleibt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf Euro 326,13 festgesetzt, womit die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier angestrebten Regelung nur die Hälfte des streitigen Kürzungsbetrages ansetzte (Euro 652,25 : 2 = Euro 326,13).