Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen THW-Entlassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Entlassungsverfügung des THW. Das Gericht prüfte summarisch und sah überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Entlassung, insbesondere wegen öffentlicher Internet-Äußerungen, die das Ansehen des THW schädigen können. Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die THW-Entlassungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Regelung kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich ausschließen und ist als solche nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu werten.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert überwiegende Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme sprechen.
Die Entlassung eines Helfers aus dem THW ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 a THW-MitwVO bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Dienstpflichtverletzung zulässig, wenn diese so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist; eine ordnungsgemäße Anhörung genügt den formellen Anforderungen.
Öffentliche Äußerungen in frei zugänglichen Internet-Foren, die zu Rebellion aufrufen oder das Ansehen der Organisation schädigen können, stellen unkameradschaftliches Verhalten dar und können einen legitimen Entlassungsgrund begründen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der vorliegende, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag ist als Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungs- verfügung vom 27.10.1998 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 12.01.1999 gerichteten Klage 3 K 992/99 anzuordnen,
statthaft und zulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 der aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) - THW-HelfRG - ergangenen Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im technischen Hilfswerk vom 07.11.1991 (BGBl. I S. 2064) - THW-MitwVO - ruht das Dienstverhältnis eines Helfers im THW bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens. Diese Regelung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine gesetzliche Regelung dar, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 - VwGO - entfällt. Der seinem Wortlaut nach auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist daher im o.a. Sinne umzudeuten.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Voraussetzungen hierfür, nämlich die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf das Ruhen des Helferdienstverhältnisses des Antragstellers bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens anzuordnen, sind jedoch nicht gegeben. Ausgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung sprechen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand überwiegende Gründe dafür, daß die angefochtene Entlassungsverfügung rechtmäßig ist, so daß im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Ruhen des Helferdienstverhältnisses bis zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem gegenteiligen privaten Interesse des Antragstellers überwiegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 a THW-MitwVO endet die Zugehörigkeit des Helfers zum technischen Hilfswerk durch Entlassung bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstverstößen so schwerwiegend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das technische Hilfswerk unzumutbar ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sprechen überwiegende Gründe dafür, daß die umstrittene Entlassungsverfügung den vorstehenden Voraussetzungen in formeller Hinsicht - der Antragsteller ist ordnungsgemäß angehört worden - aber auch in materieller Hinsicht genügt. Der Antragsteller ist nach den Vorschriften des THW-HelfRG als Helfer u.a. verpflichtet, sich in die Helfergemeinschaft einzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen. Dabei kann ausgehend von den in § 10 Abs. 1 Nr. 5 a THW-MitwVO genannten Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Antragstellers - eine Entlassung auch verfügt werden, ohne daß die in § 14 der THW-Helferrichtlinie - HeRiLi - genannten Regelvoraussetzungen für eine Entlassung gegeben sind. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der umstrittenen Entlas- sungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides eingehend dargelegt, warum die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung des Antragstellers, der bereits unter dem 10.10.1997 einschlägig ermahnt worden war, jedenfalls mit dem vorangegangenen Dienstverstoß so schwerwiegend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den THW unzumutbar ist. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, seine Äußerung im Internet unter dem 12.08.1998 verstieße nicht in derart grobem Maße gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere sei der "bewußte" Aufruf zur "Rebellion" nicht ernst gemeint gewesen und stelle kein unkameradschaftliches Verhalten dar. Der Textauszug:
".. Es wird Zeit denen da oben zu zeigen, wer Herr im Hause ist , denn sonst ist es um die Zukunft von manchem von uns schlecht bestellt. Ich rufe damit zur Rebellion von unten auf. Ich tue das bewußt und natürlich gebe ich hier meine "persönliche" Meinung wieder. ..."
ist demgegenüber unmißverständlich und bedarf keiner Kommentierung. Ferner spricht alles dafür, daß die Äußerung des Antragstellers vom 12.08.1998 im Internet ein Verhalten darstellt, das auch geeignet ist, das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit zu schädigen. Denn selbst nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte es sich bei der hier umstrittenen "thw- liste" nicht um eine sog. geschlossene Mail-Liste, sondern eine sog. offene Mail-Liste handeln, zu der jeder Interessent Zugang hat, sie also im erforderlichen Umfang öffentlich ist. Schließlich erscheint bei der gebotenen summarischen Überprüfung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, daß dem Antragsteller keine unverhältnismäßigen Nachteile drohen, da seine Pflicht, Grundwehrdienst abzuleisten, erloschen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.