Eilantrag auf BAföG für Ausbildung an nicht anerkannter Akademie abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung BAföG-Darlehen für eine Ausbildung an der N. Akademie. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Ausbildungsstätte nicht nach § 2 Abs. 2 BAföG als gleichwertig anerkannt ist und damit kein Anspruch der Antragstellerin auf Förderung besteht. Zudem fehlt die Möglichkeit, im Eilverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von BAföG-Leistungen für eine nicht anerkannte Ergänzungsschule abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die die Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, setzt erhöhte Glaubhaftmachungsanforderungen voraus; der Antragsteller muss bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen und sonst nicht mehr behebbaren Nachteil droht.
Ein Anspruch auf BAföG-Förderung für den Besuch einer Ergänzungsschule setzt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte durch die zuständige Landesbehörde nach § 2 Abs. 2 BAföG voraus.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein begünstigender Verwaltungsakt zugunsten der Ausbildungsstätte; nur der Träger der Ausbildungsstätte hat einen durchsetzbaren Anspruch auf diese Anerkennung und die Befugnis, sie gerichtlich geltend zu machen.
Eine zwischenzeitlich aufgehobene oder rechtskräftig für nichtig erklärte Anerkennung entfaltet keine förderbegründende Wirkung mehr; ein Drittbetroffener kann daraus keinen Anspruch auf Vertrauensschutz oder Gleichbehandlung ableiten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner aufzugeben, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Ausbildung zur Kauffrau für Marketingkommunikation an der N. Akademie GmbH in Köln für den Bewilligungszeitraum August 2025 bis Juli 2026 darlehensweise Förderleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die vorläufige Regelung notwendig ist (sog. Anordnungsgrund) und dass er ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (hier: Gewährung der Leistungen nach dem BAföG) hat (sog. Anordnungsanspruch).
Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache). Dieses Verbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache
gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.
Die Kammer legt das zur Entscheidung gestellte Antragsbegehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin aus, dass sie in diesem Verfahren des (nur) einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fördermittelgewährung lediglich vorläufig und damit als Darlehen begehrt, weil dies die Sicherstellung der Ausbildung bereits hinreichend gewährleistet.
Hier fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderleistungen scheitert daran, dass die verfahrensgegenständliche Ausbildung an der N. Akademie GmbH in Köln i.S.d. § 2 Abs. 2 BAföG nicht förderungsfähig ist.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG sieht vor, dass für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Abs. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG).
Die Förderung des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt die Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Landesbehörde voraus. Die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens ist nach § 39 Abs. 3 BAföG den Ländern überlassen. Gleiches gilt auch für den Erlass von Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Auf eine spezielle Prüfung der Gleichwertigkeit (nicht auch auf die förmliche Anerkennung selbst) kann verzichtet werden, wenn die Gleichwertigkeit bereits in einem anderen Verfahren (z.B. in einem Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen oder in einem Zulassungsverfahren für nichtstaatliche Berufsschulen) stattgefunden hat.
Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 2 Rn. 46.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstätte gegenüber ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Erlass der Träger der Ausbildungsstätte ggf. mit der Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erreichen kann. Bei Vorliegen der Gleichwertigkeit hat der Träger einen Anspruch auf Anerkennung; ein Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde besteht nicht. Der Auszubildende hat selbst keinen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungsstätte, die er besuchen möchte. Eine von ihm erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Anerkennung wäre mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 2 Rn. 48.
Bei der N. Akademie GmbH handelt es sich um eine Ergänzungsschule im o.g. Sinne. Allerdings ist sie nicht i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertig anerkannt.
Zwar hatte die zuständige Landesbehörde ursprünglich mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.05.2021 den 36-monatigen Ausbildungsgang zum Kaufmann für Marketingkommunikation an der N. Akademie GmbH dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätte als gleichwertig anerkannt. Diese Regelung galt nach dem Bescheid für die ab Oktober 2021 beginnenden Eintrittsjahrgänge bis zum Ende der planmäßigen Ausbildungsdauer; für Ausbildungsgänge, die nach September 2024 beginnen, galt diese Regelung indes nicht. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Ausbildung der Antragstellerin, welche im September 2024 begann und für die ihr mit Bescheid vom 28.11.2024 auch Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2024 bis Juli 2025 bewilligt wurde, nach den o.g. Vorgaben des Bescheides ursprünglich eine entsprechende Anerkennung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG der N. Akademie GmbH vorlag.
Denn jedenfalls ist die mit Bescheid vom 20.05.2021 erfolgte Anerkennung am 30.06.2025 – rückwirkend – entfallen. Denn an diesem Tage hat die N. Akademie GmbH ihre bei dem VG Köln erhobene Klage (Az.: 3 K 2627/22) u.a. gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2021, mit welchem der Anerkennungsbescheid vom 20.05.2021 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde, zurückgenommen. Dadurch ist der Aufhebungsbescheid vom 04.10.2021 bestandskräftig geworden, d.h. die ursprüngliche Anerkennung galt demgemäß nicht mehr, mithin auch nicht mehr eine etwaige Anerkennung bzgl. der im September 2024 begonnenen Ausbildung der Antragstellerin.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, dass „Fortführungsförderungen“ o.Ä. in Parallelfällen erfolgt seien, besteht jedenfalls kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf „Vertrauensschutz“ bzw. „Unverhältnismäßigkeit“ berufen. Ein entsprechender Leistungsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Im Übrigen stellt die vorherige Anerkennung i.S.d. § 2 Abs. 2 BAföG lediglich gegenüber der Ausbildungsstätte selbst einen begünstigenden Verwaltungsakt dar (s.o.). Soweit dadurch die Ausbildung eines Teilnehmers förderungsfähig wird, stellt sich dies lediglich als eine mittelbare Auswirkung dar; ein rechtlicher Drittschutz besteht insoweit nicht. Es genügt nicht, lediglich von begünstigenden Wirkungen des Verwaltungsaktes mittelbar-faktisch betroffen zu sein, um als Begünstigter i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu gelten; in den Genuss der Rücknahmebeschränkungen der § 48 Abs. 2–4 VwVfG gelangt vielmehr nur, wer auch tatsächlich zugleich Adressat des Verwaltungsaktes ist, da die „Begünstigung“ einen „Begünstigten“ voraussetzt.
Vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 68. Edition, Stand: 01.07.2025, § 48 Rn. 28.
Nach alledem kann es dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.