Eilantrag gegen Mitwirkung eines Beurteilers bei dienstlicher Beurteilung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch den Schulleiter E. zu verhindern. Zentrale Frage ist, ob gegen die Bestimmung des Beurteilers bzw. gegen die Beurteilung selbst ein selbstständiger Eilantrag zulässig ist. Das Gericht verneint dies: es handelt sich um vorbereitende Verfahrenshandlungen, gegen die ein isolierter Rechtsbehelf nach § 44a VwGO unzulässig ist. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Eilantrag auf Verhinderung der Mitwirkung des Schulleiters an der dienstlichen Beurteilung als unzulässig verworfen; Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 44a S. 1 VwGO sind Rechtsbehelfe gegen vorbereitende behördliche Verfahrenshandlungen im Regelfall nicht selbstständig zulässig; sie sind nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen.
Die Bestimmung, wer eine dienstliche Beurteilung anfertigt, ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung und kann nicht selbständig durch einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden.
Auch die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung während der Probezeit stellt eine vorbereitende Handlung für eine etwaige Entlassungsentscheidung dar; die Überprüfung möglicher Rechtsverletzungen kann im Nachgang gegen die Beurteilung oder gegen eine daraus abgeleitete Entlassungsverfügung erfolgen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung kommt es letztlich darauf an, ob die zur Stützung eines negativen Urteils herangezogenen Tatsachen zutreffen und innerhalb der dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielräume die Entlassung rechtfertigen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die über den Antragsteller zur Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit voraussichtlich im Januar oder Februar 2020 zu fertigende dienstliche Beurteilung nicht durch den Oberstudiendirektor E. erstellen zu lassen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme ist nach Satz 2 nur gegeben, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein danach nicht selbstständig geltend zu machender Rechtsbehelf gegen eine solche (vorbereitende) behördliche Verfahrenshandlung, für den eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen offensichtlich nicht gegeben ist.
Der Antragsteller wendet sich vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Mitwirkung des nach Nr. 4.3 i.V.m. Nr. 3.1.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19.07.2017 (BRL) für die Anfertigung der abschließenden Beurteilung seiner Bewährung oder Nichtbewährung vor Ablauf seiner Probezeit gemäß § 5 Abs. 8 S. 3 Laufbahnverordnung (LVO NRW) zuständigen Schulleiters. Bereits die Bestimmung, wer in diesem Fall für die Erstellung der Beurteilung zuständig sein soll, stellt eine Vorbereitungshandlung dar, die der Ermittlung, Zusammenstellung und abschließenden Bewertung der für die nachfolgende Beurteilung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen dient. Aber auch die anschließend zu erstellende Beurteilung ist ihrerseits eine zwar wesentliche, aber nicht allein für die letztlich zu treffende Sachentscheidung, ob der Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen (§ 10 S. 1 Beamtenstatusgesetz) oder aber aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden muss (§ 5 Abs. 8 S. 4 LVO NRW), entscheidende Vorbereitungshandlung. Denn auch für sie gilt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung letztlich allein maßgebend ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 14.01.1988 – 2 B 64.87 – juris Rn.6 und vom 02.04.1986 – 2 B 84.85 –, juris Rn.7; OVG MRW, Beschluss vom 01.03.2011 – 1 A 808/09 –, juris Rn.17.
Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht in zulässiger Weise den Ausschluss des nach seinen Vorstellungen voreingenommenen Schulleiters E. von der Wahrnehmung seiner Beurteilungsaufgabe verlangen. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, gegebenenfalls gegen die erst noch zu erstellende Beurteilung selbst oder aber nachfolgend gegen eine hierauf gestützte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorzugehen und in diesem Rahmen möglicherweise rechtsverletzende Folgen der Beteiligung eines voreingenommenen Beurteilers überprüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Regelstreitwert ansetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.