Einstweilige Anordnung gegen Besetzung einer Lehrstelle abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, die Besetzung einer ausgeschriebenen Lehrerstelle bis zur Entscheidung der Hauptsache zu verhindern. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO nicht erfüllt seien und die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausfalle. Das dringende dienstliche Bedürfnis an einer Latein-Lehrkraft und die fehlende Vorrangigkeit der konkret begehrten Stelle durch die Antragstellerin überwögen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung der Lehrstelle abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft einen Anordnungsanspruch darlegt, dieser Anspruch gefährdet ist und die vorläufige Maßnahme zur Sicherung erforderlich ist.
Ist die Anspruchsfrage in der Hauptsache offen und im anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden, spricht dies grundsätzlich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit keine besonderen Umstände eine vorläufige Entscheidung rechtfertigen.
Bei dringendem dienstlichem Bedarf an der unverzüglichen Besetzung einer Stelle überwiegt in der Interessenabwägung regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Stellenbesetzung gegenüber dem Interesse eines Bewerbers am Freihalten der konkreten Stelle, insbesondere wenn der Bewerber mehrere Stellen benannt hat.
Ist eine einstweilige Anordnung nicht geboten, kann der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seinen Klageantrag ggf. auf andere Rechtsfolgen umstellen, falls die streitige Stelle zwischenzeitlich besetzt wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in X. am Gymnasium N. -L. zur Ausschreibungsnummer 0-00-000 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis das Verwaltungsge- richt Gelsenkirchen über die Klage der Antragstellerin gegen die Bezirksregie- rung Arnsberg auf Zulassung der Bewerbung und Weiterleitung der Unterla- gen an die Bezirksregierung Köln entschieden hat,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungs-grund).
Vorliegend ist nach der der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage, ob ihr ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung zusteht, offen und im Rahmen des von ihr vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens zu entscheiden. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Vortrag der Antragsgegnerin, in der im Antrag bezeichneten Schule werde dringend eine Lehrkraft für Latein gebraucht und bei einem Freihalten der Stelle könne der fachspezifische Bedarf in Latein nicht abgedeckt werden, nachvollziehbar ist und schwerer wiegt als das Interesse der Antragstellerin, im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Stelle an diesem Gymnasium nicht antreten zu können, zumal sie in ihrer Klageschrift an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch die Benennung mehrerer Stellen zu erkennen gegeben hat, dass ihr Interesse nicht vorrangig an dieser Stelle am N. -L. -Gymnasium besteht, sondern an einer schnellstmög- lichen Teilnahme am Auswahlverfahren für Stellen der Sekundarstufe II. Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, nach einer Besetzung der hier streitigen Stelle ihren Klageantrag vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen umzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Feststetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.