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Verwaltungsgericht Köln·3 L 1203/99.A·21.06.1999

Einstweilige Anordnung zur Unterbindung der Abschiebung vor erneuter Mitteilung nach §71 AsylVfG

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller forderten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Mitteilung nach §71 Abs.5 AsylVfG und begehrten, die Abschiebung bis zur Klärung zu untersagen. Das VG Köln prüfte summarisch die Lage in der Türkei nach der Inhaftierung Öcalans und sah ernsthafte Hinweise auf besondere Gefährdung. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin 1, die Abschiebungsbehörde entsprechend zu unterrichten; der restliche Antrag wurde abgelehnt. Das Verfahren ist unanfechtbar (§80 AsylVfG).

Ausgang: Antrag insoweit stattgegeben, dass vor erneuter Mitteilung nach §71 Abs.5 AsylVfG die Abschiebung nicht vollzogen werden darf; im Übrigen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche und -gründe voraus; Schutz vor Vollziehung einer Abschiebung kann solcher Anspruch sein.

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Asylbewerber können sich im einstweiligen Rechtsschutz auf neue, ihnen günstige Tatsachen berufen, die Abschiebungshindernisse nach §51 VwVfG begründen, soweit diese glaubhaft gemacht sind.

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Ernsthafte länderspezifische Gefährdungshinweise (z.B. Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes) rechtfertigen vorläufige Maßnahmen zur Unterbindung einer Abschiebung bis zur vertieften Prüfung.

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Ein Antrag ist unstatthaft, soweit er nicht gegen die zuständige Behörde gerichtet ist; Entscheidungen nach §80 AsylVfG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 123 VwGO§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nicht vollzogen werden darf; im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. hat Erfolg.

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Die Antragsteller machen im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) geltend, daß die Antragsgegnerin zu 1. gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht die für eine Abschiebung erforderliche Mitteilung aussprechen darf, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen; bzw., falls eine derartige Mitteilung bereits an die für die Abschiebung zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Asylbewerber nicht vollzogen werden darf.

4

Vgl. VG Freiburg, Beschluß vom 07.12.1993 - A 1 K 13897/93 -, NVwZ 1995, 197; Bundestags- Drucksache 12/4450, Nr. 35, Seite 27, Kanein/Renner, AsylVfG, 6. Aufl., § 71 Rd.Nr. 43, 49.

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Dieser Antrag ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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Vorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund, nämlich von einer Abschiebung in ihr Heimatland vorläufig verschont zu bleiben, glaubhaft gemacht.

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Die Antragsteller können sich - nach Einschätzung des Gerichts im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung - in dem notwendigen Umfang i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf eine neue, ihnen günstige Sachlage berufen.

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Es kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller im Asylverfahren ergibt. Jedenfalls folgt aus dem "ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei nach der Festnahme Öcalans" des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 (514-516.80/3 Tur), daß derzeit "ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit" besteht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Einschätzung von dem diesbezüglich mit besonderer Sachnähe und mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Auswärtigen Amt vorgenommen worden ist und - wenn auch knapp - nachvollziehbar mit der "zur Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" begründet worden ist, bedarf es weiterer Aufklärung, ob daraus auch für die Antragsteller eine im Rahmen der Beurteilung ihres Asylgesuchs oder von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG relevante Rückkehrgefahr folgt. Jedenfalls gehören die Antragsteller nach ihrem bisherigen Vortrag nicht zu denjenigen Personen, bei denen aufgrund ihrer Herkunft oder einer gänzlich fehlenden politischen Orientierung ausgeschlossen werden kann, daß sie von einer infolge der besonderen Situation nach der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan möglicherweise eingetretenen In- tensivierung der Gefahr asylerheblicher Repressionen bei einer Abschiebung in die Türkei betroffen sein könnten.

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Das Gericht weist darauf hin, daß dieser Beschluß bei Vorliegen weiterer Erkenntnisse hierzu oder bei einer weiteren Änderung der Sachlage von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden kann.

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Der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil er nicht statthaft ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).