Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·3 L 1184/16.A·14.06.2016

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung trotz Beschränkung auf subsidiären Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Asylantrags als (teilweise) offensichtlich unbegründet. Streitpunkt war, ob das BAMF nach Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsbegehren das Verfahren insoweit einstellen musste und ob deshalb § 36 AsylG (Wochenfrist, fehlende Suspensiveffekt) nicht greife. Das VG Köln verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und lehnte den Antrag ab. Die Beschränkung auf subsidiären Schutz ändere wegen der Fiktion des § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG das Prüfprogramm des BAMF nicht; zudem fehle es an Anhaltspunkten für Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Prozesskostenhilfe mangels ernstlicher Zweifel bzw. Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylG).

2

Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Schutzbegehrens nach anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.

3

Die Beschränkung eines Schutzgesuchs auf subsidiären Schutz führt aufgrund der Fiktion des § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Beschränkung des Prüfprogramms des Bundesamtes auf nur einen Teil des internationalen Schutzes.

4

Auch bei (nachträglicher) Beschränkung des Begehrens auf subsidiären Schutz ist eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen; die Anwendung des § 30 Abs. 1 AsylG und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen des § 36 AsylG bleiben möglich.

5

Wird trotz Antragsbeschränkung rechtswidrig auch über die Asylanerkennung entschieden, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, wenn deren Inhalt sich im Ergebnis nicht unterscheidet und eine Beschwer nicht ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 13 Abs. 2 AsylG§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG§ 32 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 1 und 3 AsylG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 4726/16.A sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 24.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.05.2015 einen (förmlichen) Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lud den Antragsteller mit Schreiben vom 11.03.2016 zur persönlichen Anhörung am 24.03.2016. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne Anhörung), wenn der Antragsteller zu dem Termin nicht erscheine, ohne vorher rechtzeitig Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben. Nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen war, teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24.03.2016 dem Antragsteller mit, er habe den Termin zur persönlichen Anhörung beim Bundesamt ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Er erhalte Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu seinen Asylgründen schriftlich Stellung zu nehmen. Gehe innerhalb eines Monats keine Antwort ein, werde nach Aktenlage entschieden.

4

Mit Schreiben vom 21.04.2016, beim Bundesamt eingegangen am 22.04.2016, nahm der Antragsteller den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Er beantrage subsidiären Schutz. Die Gründe, wegen derer er aus Marokko nach Deutschland gekommen sei, seien Perspektivlosigkeit, fehlende Aussichten auf Ausbildung oder Studium, wirtschaftliche Not und Arbeitslosigkeit.

5

Mit Bescheid vom 02.05.2916 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet (Ziffer 1 und 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Marokko oder in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

6

Mit dem Asylantrag werde gem. § 13 Abs. 2 AsylG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

7

Der Antragsteller sei zum Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daher sei ihm gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden, von der er keinen Gebrauch gemacht habe. Eine Begründung für sein Asylbegehren habe der Antragsteller im Laufe des Verfahrens nicht mitgeteilt.

8

Am 23.05.2016 erhob der Antragsteller Klage (3 K 4726/16.A) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

9

Der Antragsteller macht geltend, er habe mit Schreiben vom 21.04.2016 die Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Das Bundesamt habe diese Anträge gleichwohl als offensichtlich unbegründet abgelehnt, obwohl das Verfahren insoweit habe eingestellt werden müssen (§ 32 Satz 1 AsylG). Die Entscheidungen in Ziffer 1 und 2 seien daher aufzuheben. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 und 3 AsylG für die Ausreisefrist von einer Woche sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4726/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2016 anzuordnen.

12

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen.

13

II.

14

Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG, ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

15

Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Abschiebung gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG androhen. Eine auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG gestützte Pflicht zur Ausreise erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist, was in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes umfassend zu prüfen ist.

16

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.1984 ‑ 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (62).

17

Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass  an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

18

Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2016 Bezug genommen. Ein Verfolgungsschicksal hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch soweit er sich auf Perspektivlosigkeit, fehlende Möglichkeiten von Ausbildung oder Studium sowie Arbeitslosigkeit in Marokko berufen hat und dies vom Bundesamt möglicherweise unberücksichtigt geblieben ist, erfüllt dieses Vorbringen nicht ansatzweise die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

19

Gründe, die dafür sprechen könnten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot zu begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Aspekte, die der Antragsteller anführt, insoweit nicht relevant.

20

Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller sein zunächst als umfassenden Asylantrag geäußertes Begehren nachträglich – aber noch vor Bescheiderlass – auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hat. Zwar führt diese Beschränkung jedenfalls dazu, dass über die Anerkennung als Asylberechtigter in dem Bescheid keine Entscheidung mehr zu treffen war (§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Weitergehende Auswirkungen hat die schriftliche Äußerung des Antragstellers vom 21.04.2016 indes nicht; insbesondere war das Bundesamt befugt, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

21

Eine isolierte Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt sieht das Asylgesetz nicht vor. Es definiert in § 13 Abs. 1 AsylG zunächst, wann ein Asylantrag vorliegt. Dies ist der Fall, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Damit wird deutlich, dass auch eine Äußerung, der sich nur das Begehren subsidiären Schutzes entnehmen lässt, als Asylantrag im Sinne des Gesetzes gilt. Unabhängig von der genauen Äußerung des Schutzsuchenden beinhaltet § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sodann die Fiktion, dass mit jedem Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz beantragt wird. Damit wird dem Bundesamt unabhängig von der genauen Äußerung des Ausländers oder der Ausländerin die Pflicht auferlegt, in jedem Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen der Asylanerkennung, der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes zu prüfen. Eine Ausnahme gilt gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur dann, wenn der Ausländer oder die Ausländerin den Antrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.

22

Es mag dem Asylbewerber oder der Asylbewerberin unabhängig davon freistehen, den Antrag auf einen Teil des internationalen Schutzes – etwa den subsidiären Schutz – zu beschränken. Insofern wäre es missverständlich, von der „Unzulässigkeit“ einer solchen Beschränkung zu sprechen. Diese Beschränkung hat allerdings wegen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG – die nicht der Dispositionsbefugnis des Ausländers oder der Ausländerin unterliegt – keine entsprechende Einschränkung des Prüfprogramms des Bundesamtes zur Folge.

23

Vgl. dazu Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 12, 15, 16, § 31; BeckOK AuslR/Heusch, Stand 01.02.2016, AsylG, § 31 Rn. 16, § 32 Rn. 10; Hailbronner, AuslG, Stand März 2015, AsylVfG, § 31, Rn. 24 f., 63; die Möglichkeit eines beschränkten Antrags bejahend Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylG, § 13 Rn. 13.

24

Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass das Asylgesetz eine isolierte Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorsieht (vgl. etwa § 31 Abs. 2 AsylG) und auch keine Regelung der Folgen einer (isolierten) Ablehnung subsidiären Schutzes enthält. So bleibt offen, wie lang die in einem solchen Fall zu setzende Ausreisefrist zu bemessen wäre. Zwar käme grundsätzlich ein Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG in Betracht („sonstige Fälle[n], in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt“). Dagegen sprechen jedoch systematische und teleologische Erwägungen. Die Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylG hätte eine Ausreisefrist von 30 Tagen zur Folge und führte darüber hinaus dazu, dass die Klage gegen die ablehnende Entscheidung aufschiebende Wirkung hätte. Dies stünde im Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet sowie die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt werden, was zu einer Ausreisefrist von einer Woche und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage führt (§ 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 75 Abs. 1 AsylG). Es ist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der von vornherein gar keinen Antrag auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung stellt, hinsichtlich Ausreisefrist und Rechtsschutzmöglichkeiten besser stehen soll, als derjenige, der die Anträge zwar umfassend stellt, die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung aber offensichtlich nicht erfüllt. Gegen einen Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach in offensichtlich aussichtslosen Fällen der Aufenthalt der Asylbewerber_innen in Deutschland möglichst verkürzt werden und eine Abschiebung auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen soll,

25

              vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 32 f.

26

Ein Fall ist nämlich nicht deshalb weniger aussichtslos, weil der Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt wird und eine Entscheidung über Asyl- und Flüchtlingsanerkennung deshalb von vornherein unterbleibt.

27

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft musste mithin trotz des Schreibens des Antragstellers vom 21.04.2016 ergehen. Die Beschränkung des Antrags auf die Gewährung internationalen Schutzes hindert auch nicht die Anwendung des § 30 Abs. 1 AsylG und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet mit den in § 36 AsylG geregelten Rechtsfolgen.

28

Der Umstand, dass das Bundesamt entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylG – und damit rechtswidrig – in Ziffer 1 des Bescheides darüber hinaus trotz der Antragsbeschränkung auch über die Anerkennung als Asylberechtigter entschieden hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, weil sich die im Falle des beschränkten Antrags zu erlassende Abschiebungsandrohung nicht von der hier vorliegenden unterscheidet. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter beschwert sein sollte.

29

Da nach alledem die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).