Verpflichtungsklage auf Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ehemals Mitglied des Bundestages, beantragte rückwirkend einen Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 AbgG. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche 4‑Monats‑Frist eine Ausschlussfrist darstellt und die Klägerin diese versäumt hat. Ein Anspruch besteht daher nicht; eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 BVwVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen und die Jahresfrist nicht erfüllt sind.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Zuschusses zu Krankenversicherungsbeiträgen wegen versäumter gesetzlicher 4‑Monats‑Frist als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AbgG geregelte Frist von 4 Monaten nach Annahme des Mandats ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; ihre Versäumung führt zum Wegfall des Anspruchs auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Unkenntnis von Fristen oder eine unzutreffende Beratungsauffassung durch die Verwaltung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung, wenn die gesetzliche Ausschlussfrist ohne unverschuldetes Hindernis versäumt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 BVwVfG setzt das rechtzeitige Geltendmachen eines unverschuldeten Hindernisses sowie die Einhaltung der dort vorgesehenen Jahresfrist voraus; ist diese Jahresfrist überschritten, ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Bei Verpflichtungsklagen ist die Behörde zur Gewährung einer Leistung nur zu verpflichten, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (einschließlich form‑ und fristrechtlicher Anforderungen) vorliegen; bloße Härte‑ oder Aufklärungsgründe rechtfertigen keinen Anspruch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibendenBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war während der 00. Wahlperiode, d.h. vom 00. Dezember 0000 bis zum 00. November 0000 Mitglied des Deutschen Bundestages. Noch vor Beginn der Mitgliedschaft wurde sie mit Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag vom 3. November 1990 in einem Merkblatt über die wesentlichen ihr nach dem Abgeordnetengesetz - AbgG - zustehenden Leistungen unterrichtet. Diese Unterrichtung umfaßte insbesondere auch den Hinweis, daß ein Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27Abs. 2 Abgeordnetengesetz anstelle des Zuschusses zu den notwendigen Kosten in Kranken-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 AbgG (Beihilfe) nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb von 4 Monaten einen entsprechenden Antrag stelle.
Mit Bescheid vom 21.01.1991 erhielt die Klägerin die Festsetzung der ihr zustehenden Abgeordnetenentschädigung. In dem beigefügten Anschreiben vom selben Tage wurde auf das vorgenannte Merkblatt, "insbesondere auf die Erklärungsfrist für den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß Ziffer 4" nochmals hingewiesen.
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag erhielt die Klägerin ab dem 01.12.1994 bis zum 30.06.1995 Übergangsgeld nach § 18 AbgG, festgesetzt durch Bescheid vom 01.01.1995. Hierin ist auf die erneute Wahlmöglichkeit innerhalb von 4 Monaten nach § 27 Abs. 4 AbgG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 08.05.1995 beantragte die Klägerin einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 27 Abs. 2 AbgG für die Zeit der Zahlung des Übergangsgeldes.
Ferner beantragte sie unter dem 15.10.1995, ihr ab dem 01.01.1991 bis zum ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag einenZuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren.
Mit Bescheid vom 06.11.1995 lehnte die Beklagte unter gleichzeitiger Gewährung im übrigen die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses für die Zeit vom 20.12.1990 bis zum 30.11.1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe von der ihr eingeräumten Wahlmöglichkeit innerhalb der gesetzten Frist von 4 Monaten keinen Gebrauch gemacht.
Daraufhin hat die Klägerin am 08.12.1995 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, sie sei von der Verwaltung des Deutschen Bundestages immer zutreffend beraten worden. Sie habe daraus aber für sie einen unzutreffenden Schluß gezogen. Sie bitte zu berücksichtigen, daß angesichts der auf sie als Abgeordnete aus den neuen Bundesländern zukommenden Aufgaben bei ihrer Tätigkeit im Deutschen Bundestag persönlich-private Angelegenheiten völlig in den Hintergrund geraten seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
Bescheides vom 06.11.1995 zu verpflichten, für die
Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.11.1994 einen Zu-
schuß zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträgen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, daß angesichts des Vorliegens einer gesetzlichen Ausschlußfrist, an deren Einhaltung die Klägerin im übrigen auch nicht gehindert gewesen sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - BVwVfG - nicht in Betracht komme, zumal die darin genannte Jahresfrist ebenfalls abgelaufen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -).
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bewilligung eines Zuschusses gemäß § 27 Abs. 2 AbgG, so daß der Bescheid der Beklagten vom 06.11.1995 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5Satz 1 VwGO).
Gemäß § 27 Abs. 1 AbgG erhalten die Mitglieder des Bundestages einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (Beihilfe).Anstelle dieses Anspruchs erhalten sie gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 4 AbgG einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies innerhalb von 4 Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitteilen.
Die Entscheidung darüber, ob sie anstelle der Leistungen nach Abs. 1 den Zuschuß nach Abs. 2 in Anspruch nehmen will, hat die Klägerin innerhalb von 4 Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages nicht mitgeteilt. Wie sich aus der gesetzlichen Formulierung, insbesondere aber dem Zusatz: "die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich", ergibt, handelt es sich bei der Frist von 4 Monaten um eine gesetzliche Ausschlußfrist.
Die Klägerin war - letztlich auch nach ihrem eigenen Vorbringen - nicht gehindert, diese Frist einzuhalten. Dies bereits deswegen nicht, weil diese Frist ausdrücklich im Gesetz formuliert ist und ihr daher bekannt sein mußte. Denn es gehört zu den Grundobliegenheiten eines Trägers eines öffentlichen Amtes sich mit den rechtlichen Grundlagen seine Rechte und Pflichten vertraut zu machen.Die Berufung der Beklagten auf die Nichteinhaltung ist auch nicht treuwidrig. Denn die Klägerin war auch deswegen an der Einhaltung der Frist nicht gehindert, weil sie, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mehrfach auf diese Frist hingewiesen worden ist. Insoweit hat die Beklagte auch auf § 32 BVwVfG abgestellt und darauf verwiesen, daß auch die dort genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, insbesondere mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Oktober 1995 verstrichen gewesen sei.
Letztlich wird auch von der Klägerin eingeräumt, daß es sich insoweit um ein Versäumnis ihrerseits handelt. Es wäre - wie bereits o. dargelegt - vielmehr Sache der Klägerin gewesen, sich zu Beginn der Wahlperiode mit den sie betreffenden Rechtsvorschriften des Abgeordnetengesetzes auseinanderzusetzen. Dies muß um so mehr gelten, als sie insbesondere mit dem Anschreiben vom 21.01.1991 nochmals auf die Erklärungsfrist für den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen hingewiesen worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.