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Verwaltungsgericht Köln·3 K 7694/99·14.10.2002

Rückforderung von Heimaturlaubszuschuss bei Nichtantritt von PTA-Flügen (Auslandslehrer)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Auslandslehrer wandte sich gegen die Rückforderung von im PTA-Verfahren beschafften und bezahlten Flugtickets für eine Heimaturlaubsreise. Streitpunkt war, ob die Zahlung der Behörde als Leistung an ihn (und damit bereicherungsrechtlich rückforderbar) anzusehen ist und ob ersatzweise selbst beschaffte Tickets zu bezuschussen sind. Das VG Köln bestätigte die Rückforderung nach Nr. 8 Abs. 2 ZfA-Richtlinie I i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG und § 812 Abs. 1 BGB, weil die geplante bezuschussungsfähige Reise nicht angetreten wurde und die Mindestdauer nach Richtlinie V unterschritten war. Etwaige Erstattungsansprüche wegen Stornierung müsse der Kläger selbst gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen; Billigkeitsgesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid für im PTA-Verfahren bezahlte Heimaturlaubsflüge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterwirft sich der Empfänger einer Zuwendung den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien, können diese als Grundlage einer Rückforderung überzahlter bzw. zweckverfehlter Leistungen herangezogen werden.

2

Veranlasst der Zuwendungsempfänger im Rahmen eines Ticketbeschaffungsverfahrens (PTA) die Behörde, Flugtickets in seinem Namen und auf seine Rechnung zu beschaffen und zu bezahlen, stellt die Zahlung der Behörde an die Fluggesellschaft eine Leistung an den Empfänger dar.

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Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bleibt von der Frage unberührt, ob dem Empfänger wegen nachträglicher Nichtinanspruchnahme oder Stornierung der Tickets Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen; solche Ansprüche sind gesondert gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

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Entfallen die Voraussetzungen einer Zuwendung (hier: bezuschussungsfähiger Heimaturlaub nach Richtlinie mit Mindestdauer), fehlt der Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen, sodass diese nach § 87 Abs. 2 BBG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten sind.

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Bei der Rückforderung von Zuwendungen sind Billigkeitsgesichtspunkte zu prüfen; eine ersatzweise Anrechnung anderer, nicht richtlinienkonformer Aufwendungen kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Richtlinien zwingende Voraussetzungen vorsehen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 ZfA-Richtlinie I§ 87 Abs. 2 BBG§ 87 Abs. 2 BBG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger befand sich als Auslandslehrer in der Zeit vom 01.09.1993 bis 01.08. 1999 an der Deutschen Schule in B. . Während dieser Zeit erhielt er von der Beklagte aufgrund Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - (ZfA) vermittelte Lehrkräfte, u.a. nach Maßgabe der ZfA-Richtlinie V auch Zuwendungen zu Heimaturlaubsreisen.

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Unter dem 11.01.1999 beantragte der Kläger bei der ZfA formularmäßig einen Fahrkostenzuschuss für eine für die Zeit vom 03.04.1999 (Reiseantritt am Schulort) bis zum 18.04.1999 (Ankunft am Schulort) beabsichtigte Heimaturlaubsreise für sich, seine Ehefrau und die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder. Auf der Rückseite des Antragsformulars kreuzte der zu den dort aufgeführten beiden Möglichkeiten der Beschaffung der Flugtickets an, dass er die Eileitung des PTA-Verfahrens (Lufthansa) wünsche.

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Am 05.03.1999 erteilte die Lufthansa der Beklagten eine Rechnung über die für den Kläger und seine Familie ausgestellten Tickets, aus der sich auch ergibt, dass die Kosten über die Kreditkarte der Beklagten abgebucht worden waren. Abzüglich des der Beklagten von der Lufthansa gewährten 3%igen Rabattes belief sich der gezahlte Betrag auf insgesamt DM 2.715,14.

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Mit Telefaxbrief vom 28.03.1999, eingegangen um 23.46 Uhr, teilte der Kläger der ZfA mit, kurzfristig habe sich ergeben, dass er die über das Prepaid-Verfahren beantragten Flüge nicht in Anspruch nehme, sondern er selbst Tickets besorgen werde, da sich die Reisetermine aus familiären Gründen geändert hätten.

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Am 30.03.1999 wurde der Beklagten von Lufthansa City Center (LCC) in Köln auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die gebuchten Tickets nicht umgetauscht werden könnten.

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Mit Bescheid vom 19.07.1999 berechnete die Beklagte die anlässlich der Rückübersiedlung des Klägers nach Deutschland entstandenen erstattungsfähigen Kosten auf DM 1.756,25, rechnete hiergegen mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 2.715,14 (wegen der im PTA-Verfahren für den Kläger und seine Familie bezahlten Flüge) auf und teilte mit, den zu ihren Gunsten verbleibenden Restbetrag mit weiteren dem Kläger noch zustehenden Erstattungsansprüchen verrechnen zu wollen.

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Unter dem 20.07.1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe die Prepaid-Flüge rechtzeitig in B. storniert und vom LCC Köln die Auskunft erhalten, dass dies möglich sei und Stornokosten nicht entstehen würden. Die Flugkosten für die schließlich von ihm, seiner Frau und einem der Kinder noch durchgeführte Reise vom 03. bis 10.04.1999 habe er selbst gezahlt. Mit selber Post habe er sich auch an das LCC in Köln gewandt. Es wäre hilfreich, wenn die Beklagte gegenüber dem LCC die Rechnung unter Hinweis auf sein Schreiben an das LCC zurückweisen würde.

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Nach erneuter Überprüfung des Vorgangs teilte das LCC Köln der Beklagten mit, dass die Flugtickets bis auf das Ticket zum Jugendtarif nicht erstattungsfähig seien. Beim Jugendtarif falle eine Stornogebühr in Höhe von DM 25,-- an. Mit Rechnung vom 13.08.1999 teilte das LCC Köln der Beklagten mit, dass dem Kreditkartenkonto der Beklagten ein Betrag in Höhe von DM 704,66 (worin die 3% Regierungsrabatt nicht berücksichtigt waren) abzüglich DM 25,-- an Stornokosten gutgeschrieben worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf DM 2.054,05 und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rückforderung sei berechtigt, weil durch die Nichtnutzung der beantragten und im PTA-Verfahren beschafften Flugtickets der nach Richtlinie V aufgewandte Zuwendungsbetrag nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei. Der Rückforderung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die PTA-Flüge nach eigenem Vorbringen in B. rechtzeitig storniert habe. Nach der Mitteilung des LCC Köln sei eine Stornierung nur bei dem Jugendtarif möglich gewesen. Insoweit werde der Beklagten vom LCC der Tarif abzüglich DM 25,-- an Stornokosten erstattet, weshalb sich der Rückforderungsbetrag wie geschehen ermäßige. Eine ersatzweise Übernahme der Kosten für die selbstbeschafften Tickets sei nicht möglich. Die Richtlinie V schreibe zwingend vor, dass der Heimaturlaub mindestens 14 Tage dauere. Diese Mindestdauer habe der vom Kläger, seiner Frau und einem Kind dann noch durchgeführte Heimaturlaub jedoch nicht erreicht. Eine Ausnahmeregelung sei nicht möglich.

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Am 14.09.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Rückforderung wendet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend. Soweit die Beklagte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von DM 2.715,14 geltend mache, werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte diesen Betrag für den Kläger habe zahlen müssen. Kurz nach der Reservierung der im PTA-Verfahren beschafften Flüge am 03.03.1999 habe sich herausgestellt, dass der Kläger und seine Familie die Reise nicht wie geplant würden antreten können, weshalb unverzüglich eine Stornierung gegenüber der Lufthansa einerseits und zeitgleich gegenüber der ZfA andererseits per Fax erfolgt sei. Dem Kläger habe die Lufthansa dabei nicht mitgeteilt, dass Stornokosten oder sonstige Kosten entstehen würden. Vielmehr sei ihm gegenüber angegeben worden, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Wäre der Kläger rechtzeitig von der Lufthansa oder der Beklagten informiert über die angeblich angefallenen Kosten informiert worden, hätte er die Reise doch noch antreten können. Auch sei davon auszugehen, dass Stornokosten, wie sie von der Beklagten jetzt im Wege der Rückforderung geltend gemacht würden vereinbarungsgemäß nicht entstehen konnten und durften. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die unberechtigte Forderung der Lufthansa zurückzuweisen und insoweit Rückzahlung verlangen.

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Die Prozessbevollmächtigten des Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 19.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 aufzuheben.

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Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der ZfA.

Entscheidungsgründe

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Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist Nr. 8 Abs. 2 der ZfA-Richtlinie I (Allgemeine Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an im Ausland tätige Lehrkräfte) vom 01.01.1977 in der Fassung der Änderungen vom 11.01.1999. Danach sind für den Fall, dass bei einer Zuwendung Überzahlungen eingetreten sind, die überzahlten Beträge auch nach Beendigung der Förderungszeit zu erstatten. Im Übrigen verweist Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA- Richtlinie I auf § 87 Abs. 2 BBG.

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Obgleich Verwaltungsvorschriften - wie die genannten Richtlinien - als Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Rückforderungsbescheid grundsätzlich nicht ausreichen, gilt jedoch etwas anderes dann, wenn der Betreffende sich der Geltung der Verwaltungsvorschriften unterwirft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auslandslehrer sich ausdrücklich mit der Anwendung der Richtlinien einverstanden erklärt hat oder diese nur entgegen genommen hat. Jedenfalls kann er die Zuwendung nicht beanspruchen, ohne damit auch die diesbezügliche Richtlinie zu akzeptieren,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1968 - 7 C. 118.66 -, NJW 1969, 809; OVG NW, Urteil vom 27.05.1987 - 12 A 355/86 -.

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Dieser Zusammenhang ist auch durch den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid sowie der darin enthaltenen allgemeinen Zuwendungszusage der Beklagten hinreichend deutlich gemacht worden. Den Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid, der einen Hinweis auf die Gewährung von Zuwendungen nach den ZfA-Richtlinien sowie die Verpflichtung, überzahlte Zuwendungen zu erstatten, hat der Kläger auch erhalten.

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Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG, auf die Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA-Richtlinie I Bezug nimmt, verweist ihrerseits auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Empfänger ist danach verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund geleisteten Bezüge zu erstatten (§ 87 Abs. 2 BBG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB).

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Hiervon ausgehend ist der Kläger zur Rückerstattung des hier allein noch im Streit stehenden Betrages von DM 2.054,05 (der Betrag im Ausgangsbescheid in Höhe von DM 2.715,14 war im Widerspruchsbescheid auf den vorgenannten Betrag reduziert worden, was in der Klagebegründung offensichtlich übersehen worden ist) verpflichtet.

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Dies ergibt sich daraus, dass Bezahlung der im PTA-Verfahren beschafften Tickets an die Lufthansa sich als eine Leistung der Beklagten an den Kläger und nicht als Leistung der Beklagten an die Lufthansa darstellt. Indem der Kläger bei der Beantragung der Zuwendung für die beabsichtigte Heimaturlaubsreise die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nach der damals geltenden ZfA-Richtlinie V bestehende Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstbeschaffung der Flugtickets und dem PTA- Verfahren dahingehend ausgeübt hat, dass er die Einleitung des PTA-Verfahrens „wünschte", hat er die Beklagte mit der Beschaffung der Tickets in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt und zugleich entsprechend bevollmächtigt. Dies folgt eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Auslandslehrkraft selbst für die Beschaffung und Bezahlung von Flugtickets zu sorgen. Er ist i.d.R. Vertragspartner gegenüber der Fluglinie. Daran ändert das von der Beklagten auf Antrag des Klägers durchgeführte PTA-Verfahren nichts. Das PTA-Verfahren erleichterte es dem Auslandslehrer nur, einen Teil der Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung (Nachweis der preisgünstigsten zumutbaren Beschaffungsart) in erleichterter Weise zu erfüllen. Auch muss er nicht zunächst selbst die Flugkosten bezahlen, weil die ZfA die finanzielle Abwicklung gegenüber der Lufthansa für ihn übernimmt, indem sie auf ihre gegenüber dem Auslandslehrer nach der ZfA-Richtlinie V bestehende Verpflichtung zur Gewährung eines Fahrkostenzuschusses im Vertrauen darauf, dass die Heimaturlaubsreise in der geplanten bezuschussungsfähigen Art und Weise angetreten wird, vorab leistet. Gerade der Umstand, dass dem Auslandslehrer die Möglichkeit der Wahl zwischen einer Selbstbeschaffung der Tickets und der Beantragung des PTA-Verfahrens zustand, zeigt nämlich, dass die Beklagte mit der Beschaffung und Bezahlung der Tickets im PTA-Verfahren lediglich für den Auslandslehrer tätig werden wollte, ohne zugleich ein eigenes sie berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis zur Lufthansa begründen zu wollen. Durch die Bezahlung der Flugtickets an die Lufthansa hat die Beklagte im Übrigen auch zielgerichtet das Vermögen des Klägers mehren wollen, indem sie als Dritter eine Schuld des Klägers gegenüber der Lufthansa tilgen wollte. Dass sie dadurch zugleich einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger, nämlich der Bezuschussung der Heimaturlaubsreise gemäß der ZfA-Richtlinie V, vorab nachkommen wollte, ist demgegenüber zunächst unbeachtlich. Wesentlich ist für die Frage nach einer Bereicherung des Klägers lediglich, dass die Beklagte nicht etwa eine (vermeintlich) eigene Verbindlichkeit gegenüber der Lufthansa tilgen wollte.

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Die von der Beklagten beabsichtigte Bereicherung des Klägers ist auch tatsächlich eingetreten. Ab Bereitstellung der Flugtickets am 03.03.1999 schuldete der Kläger deren Bezahlung. Ausweislich der Rechnung der Lufthansa vom 05.03.1999 an die Beklagte waren am Tag der Rechnungsstellung die Kosten der Flugtickets durch Belastung des Kreditkartenkontos der Beklagten auch bereits bezahlt, so dass die Tilgungswirkung eintrat. Soweit dagegen einwendet, die Lufthansa habe für die nicht in Anspruch genommenen Tickets wegen rechtzeitiger Stornierung gar keine Kosten bzw. jedenfalls aber nicht Kosten in der geltend gemachten Höhe beanspruchen dürfen, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Frage, ob dem Kläger aus der zeitlich nachfolgenden Nichtinanspruchnahme der Flugtickets und deren Rückgabe an die Lufthansa nach deren Geschäftsverbindungen ein Erstattungsanspruch erwachsen ist, berührt die zuvor durch die Zahlung des BVA an die Lufthansa bewirkte Tilgung der Schuld des Klägers und die darin liegende Bereicherung des Klägers nicht (mehr). Insoweit ist der Kläger vielmehr darauf verwiesen, etwaige Erstattungsansprüche selbst gegenüber der Lufthansa geltend zu machen und durchzusetzen.

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Die Leistung der Beklagten an den Kläger erfolgte auch rechtsgrundlos, weil die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach der ZfA-Richtlinie V entfielen, nachdem der Kläger und seine Familie die ursprünglich beabsichtigte Heimaturlaubsreise vom 03. bis 18.04.1999 nicht antraten, sondern der Kläger statt dessen mit seiner Frau und einem der Kinder nur eine die zweiwöchige Mindestdauer der Nr. 2 der ZfA- Richtlinie V unterschreitende Heimaturlaubsreise in der Zeit vom 03. bis 10.04.1999 durchgeführte.

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Der Kläger ist schließlich auch in Höhe des von der Beklagten im Widerspruchsbescheid noch zurückgeforderten Betrages von DM 2.054,05 bereichert. Die Beklagte hatte zunächst DM 2.715,14 an die Lufthansa bezahlt. Dies ergibt sich aus der Rechnung der Lufthansa vom 05.03.1999 in Verbindung mit der dieser angehefteten, ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindlichen, den 3%igen Regierungsrabatt berücksichtigenden Berechnung der Beklagten. Dem Umstand, dass die Lufthansa dem Kreditkartenkonto der Beklagten während des laufenden Widerspruchsverfahrens den nicht in Anspruch genommenen Flug nach dem Jugendtarif abzüglich einer Stornogebühr von DM 25,-- wieder gutgeschrieben hat, hat die Beklagte durch die Ermäßigung des Rückforderungsbetrages im Widerspruchsbescheid zutreffend Rechnung getragen, indem sie den erstatteten Betrag von der ursprünglich geltend gemachten Forderung abgezogen hat.

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Sonstige Umstände, aus den sich eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Rückforderungsbescheides ergibt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte letztlich auch ihrer Verpflichtung nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA-Richtlinie I i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei der Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, nachgekommen. Die Beklagte hat - im Ergebnis nicht zu beanstanden - im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass von der Rückforderung auch nicht ganz oder teilweise deshalb abgesehen werden könne, weil statt der tatsächlich übernommenen Kosten ersatzweise die Kosten für den tatsächlich in der Zeit vom 03. bis 10.04.1999 von drei Personen durchgeführten Heimaturlaub übernommen werden könnten. Sonstige Gründe für einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung waren im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb es weiterer Ausführungen der Beklagten dazu nicht bedurfte. Es bleibt dem Kläger im Übrigen auch unbenommen, ergänzend wirtschaftliche Gründe gegenüber der Beklagten nachzuweisen und eine neue Billigkeitsentscheidung herbeizuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.