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Verwaltungsgericht Köln·3 K 7301/23·15.10.2025

Bundesbeihilfe: Ehefrau als Landesbeamtin trotz Beurlaubung nicht berücksichtigungsfähig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der beihilfeberechtigte Bundesbeamte begehrte Beihilfe zu Aufwendungen aus ärztlicher Behandlung seiner beurlaubten Ehefrau (bayerische Landesbeamtin). Streitpunkt war, ob sie trotz Beurlaubung ohne Dienstbezüge als Angehörige beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist oder wegen eines (landesrechtlichen) eigenen Krankenfürsorgeanspruchs ausgeschlossen bleibt. Das VG Köln wies die Klage ab: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV schließt bereits der Anspruch auf Krankenfürsorge nach Art. 89 Abs. 4 S. 1 BayBG die Berücksichtigungsfähigkeit aus. Art. 89 Abs. 4 S. 2 BayBG greife nicht ein, weil er nur eine nachträgliche Änderung zur Berücksichtigungsfähigkeit erfasst; etwaige Erstattungsansprüche seien gegenüber dem bayerischen Dienstherrn geltend zu machen.

Ausgang: Verpflichtung zur Beihilfebewilligung für die Ehefrau wegen Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen für Ehegatten sind nach der BBhV nur beihilfefähig, wenn der Ehegatte berücksichtigungsfähig ist; die Berücksichtigungsfähigkeit entfällt, wenn der Ehegatte aus eigenem Dienstverhältnis beihilfeberechtigt ist oder einen landesrechtlichen Anspruch auf Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen hat (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV).

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Der Anspruch einer Landesbeamtin auf Leistungen der Krankenfürsorge während einer familienpolitischen Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Art. 89 Abs. 4 S. 1 BayBG) stellt einen solchen Ausschlusstatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV dar.

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Der Ausschlusstatbestand des Art. 89 Abs. 4 S. 2 BayBG setzt voraus, dass die Beamtin erst infolge einer nachfolgenden rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten wird; er erfasst nicht Fälle, in denen die Berücksichtigungsfähigkeit bereits vor Eintritt der Beurlaubung bestand.

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Treffen bundesrechtliche Konkurrenzregelungen der BBhV und landesrechtliche Krankenfürsorgeregelungen zusammen, ist die Berücksichtigungsfähigkeit nach der BBhV ausgeschlossen, wenn auf Seiten der Angehörigenperson ein (fortbestehender) landesrechtlicher Krankenfürsorgeanspruch besteht; die Auflösung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt dann zulasten der Angehörigenberücksichtigung.

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Gegen die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV getroffene Ausschlussregelung bestehen ohne Darlegung besonderer Umstände keine durchgreifenden Einwände aus höherrangigem Recht.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV§ 5 Abs. 1 BBhV§ 89 Abs. 4 S. 1 BayBG§ 89 Abs. 4 S. 2 BayBG§ 5 BBhV§ Art. 89 Abs. 4 S. 1 BayBG

Leitsatz

Ausschluss einer Landesbeamtin eines anderen Bundeslandes (hier: Bayern) von der Beihilfeberücksichtigung als Ehefrau eines Beamten auch dann, wenn ihr ein Beihilfeanspruch gegen ihren eigenen Dienstherrn während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zusteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Beamter der Beklagten und über diese beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist bayerische Landesbeamtin, die bis zum 21.05.2021 in Elternzeit war und sich seit dem 22.05.2021 in einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge befindet.

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Mit Antrag vom 08.06.2023 suchte der Kläger bei der Beklagten um die Bewilligung von Beihilfe für ärztliche Behandlungsleistungen bei seiner Ehefrau in dem Zeitraum Juni 2022 bis März 2023 nach. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.06.2023 ab, da keine Unterlagen darüber vorlägen, wonach das Einkommen der Ehefrau im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe unter dem Betrag von 20.000 € gelegen habe.

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Mit seinem Widerspruch vom 28.06.2023 führte der Kläger aus, dass er über das angefragte Einkommen seiner Ehefrau derzeit noch keinen Nachweis vorlegen könne, weil der Steuerbescheid 2021 noch nicht vorliege. Deshalb sei er bei einer Rücksprache mit der ursprünglichen Bearbeiterin des Beihilfebescheides so verblieben, dass er die Steuererklärung alsbald nachreichen werde. Daneben könne er versichern, dass das Einkommen seiner Ehefrau im maßgeblichen Kalenderjahr nicht bei mehr als 20.000 € im Jahr gelegen habe. Im Rahmen einer anschließenden E-Mailkommunikation mit einer anderen Sachbearbeiterin der Beklagten sei ihm dann jedoch mitgeteilt worden, dass eine Berücksichtigung seiner Ehefrau bei der Beihilfebewilligung ohnehin nicht erfolgen könne, weil sie selbst Landesbeamtin sei und somit von ihrem eigenen Dienstherrn Beihilfe erhalte. Hierbei handele es jedoch um eine fehlerhafte Auslegung der maßgeblichen Beihilfebestimmungen. Die für seine Frau maßgeblichen Beihilfebestimmungen des Freistaats Bayern enthielten nämlich eine Vorschrift, die für Beamte während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Rahmen einer familienpolitischen Beurlaubung einen Leistungsausschluss vorsehe, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten würden. Das sei bei seiner Frau offensichtlich der Fall gewesen, da sie mit ihrer Beurlaubung bei ihm berücksichtigungsfähig geworden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ihm stehe für seine Ehefrau kein Beihilfeanspruch zu, weil diese gemäß § 5 Abs. 1 BBhV als bayerische Landesbeamtin mit eigenem Beihilfeanspruch nicht als Angehörige berücksichtigungsfähig sei. Gemäß § 89 Abs. 4 S. 1 BayBG habe sie während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Sinne von § 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Die von dem Kläger vorgebrachte Regelung des § 89 Abs. 4 S. 2 BayBG sei in diesem Fall nicht erfüllt.

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Am 28.12.2023 hat der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er hält daran fest, dass ihm gegen die Beklagte hinsichtlich der auf seine Ehefrau entfallenden ärztlichen Behandlungskosten ein Beihilfeanspruch zustehe. Die Beklagte übersehe bei der Anwendung der Konkurrenzregelungen, dass seine Ehefrau gegenüber ihrem Dienstherrn während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge gemäß Artikel 89 Abs. 4 S. 1 BayBG habe, wenn sie nach dessen Satz 2 berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werde. Das sei aber nach Auskunft ihres Dienstherrn vom 11.12.2023 hier der Fall. Seiner Ehefrau stehe ein eigener Anspruch gegenüber dem Freistaat Bayern nicht zu. Ein solcher wäre nur als letzter Anker im Rahmen einer Notfallregelung gegeben, wenn die Ehefrau nicht über den Kläger berücksichtigungsfähig würde. Hierdurch solle dann vermieden werden, dass der Beamte völlig ohne Beihilfe auskommen müsste. Beim ersten Kind sei die Ehefrau zudem ohne weiteres über die Bundesbeihilfe berücksichtigungsfähig gewesen. Deshalb hätten sie darauf vertrauen können, dass dies auch weiter so gehandhabt werde.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2023 auf die mit Antrag vom 08.06.2023 geltend gemachten Aufwendungen für seine Ehefrau Beihilfeleistungen i.H.v. 1.481,04 Euro zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre ablehnenden Bescheide. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu, weil seine Ehefrau über eine eigene Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte verfüge. Dies ergebe sich aus Art. 89 Abs. 4 S. 1 BayBG. Der von dem Kläger herangezogene Ausnahmetatbestand nach Satz 2 der Vorschrift liege nicht vor. Mit der Gesetzesänderung zum 01.12.2020 sei § 5 BBhV gerade deshalb mit einem Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte nach dem Landesrecht gegeben sei, versehen worden, um für Fälle wie den vorliegenden gleichfalls einen Ausschluss zu begründen. Die Berufung des Klägers auf die in der Vergangenheit nach der Geburt des ersten Kindes erfolgte Beihilfegewährung führe hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bis zum 31.12.2020 habe die BBhV allerdings insofern noch eine Berücksichtigung ermöglicht, so dass bis dahin die Ausnahmevorschrift nach Art. 89 Abs. 4 S. 2 BayBG gegriffen habe. Dies sei jedoch durch die Gesetzesänderung nunmehr nicht mehr der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau hätten eine eigene Verpflichtung gehabt, sich über die bestehenden Beihilferegelungen zu informieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten hierzu zuvor ihre Zustimmung erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid vom 09.06.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2023 ist auch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierin Aufwendungen aus ärztlicher Behandlung der Ehefrau des Klägers nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger stehen auf seinen Antrag vom 08.06.2023 im Ergebnis keine höheren Beihilfeansprüche zu.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BBhV sind Aufwendungen unter anderem beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 1 BBhV sind unter anderem Ehegattinnen beihilfeberechtigter Personen berücksichtigungsfähig. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV schließt allerdings die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Dieser Ausschlusstatbestand ist für die Ehefrau des Klägers erfüllt.

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Die Ehefrau des Klägers ist bayerische Landesbeamtin und hat aus diesem Beamtenverhältnis regelmäßig einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn. Hieraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass sie nach der genannten Ausschlussklausel ihre Stellung als berücksichtigungsfähige Angehörige des Klägers verloren hat, denn nach den beihilferechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern in Art. 96 Abs. 1 S.1 BayBG steht ihr während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Beihilfeanspruch nicht zu. Gemäß Art. 89 Abs. 4 S. 1 BayBG hat die Ehefrau des Klägers jedoch unter anderem während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte. Entgegen der Auffassung des Klägers wird dieser eigene Anspruch seiner Ehefrau nicht durch die Regelung in Art. 89 Abs. 4 S. 2 BayBG ausgeschlossen.

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Voraussetzung für einen solchen Ausschluss wäre es, dass die Ehefrau des Klägers unmittelbar mit ihrer Beurlaubung berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten geworden wäre. Durch das Tatbestandsmerkmal „wenn Beamte oder Beamtinnen berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden“ gibt der bayerische Gesetzgeber jedoch zu erkennen, dass der entsprechende Ausschlusstatbestand hinsichtlich des Anspruchs nach Satz 1 erst ab dem Zeitpunkt greifen soll, wenn durch eine nachfolgende rechtliche oder tatsächliche Veränderung die Stellung als berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamtinnen und Beamten eines anderen Dienstherrn erlangt wird. Dies schließt wiederum die Regelung des Bundesgesetzgebers in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV aber gerade dadurch aus, indem hierin für die Zubilligung der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 BBhV ausdrücklich gerade ein zuvor fehlender Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge auf Seiten der berücksichtigungsfähigen Person als Voraussetzung verlangt wird. Hieraus folgt, dass das bestehende Konkurrenzverhältnis nach dem Wortlaut der beiden Beihilferegelungen des Bundes und des Freistaats Bayern zu Lasten der Bayerischen Landesbeamtinnen und -beamten aufzulösen ist.

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Erwägungen höherrangigen Rechts, aus denen der Verordnungsgeber der Beklagten an der von ihm getroffenen Ausschlussregelung gehindert sein könnte, sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr erscheint es jedenfalls nicht als unplausibel, dass die aus familienpolitischen Gründen übernommene Verantwortung des jeweiligen Dienstherrn für den Gesundheitsschutz der eigenen, zur Kindererziehung in Beurlaubung ohne Dienstbezüge befindlichen Beamtinnen und Beamten vorrangig von diesem selbst getragen werden soll.

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Hinsichtlich der Erstattung der durch ihre medizinische Behandlung entstandenen beihilfefähigen Kosten kann sich die Ehefrau des Klägers danach ggfs. an ihren eigenen Dienstherrn halten.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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1.481,04 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.