BAföG-Auslandsförderung: Hinreichende Inlandsverbundenheit durch Eltern-Wohnsitz und -Erwerbstätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte BAföG für ein Informatik-Masterstudium an einer ausländischen Universität für September 2021 bis August 2022. Der Beklagte lehnte ab, weil weder ein ständiger Wohnsitz im Inland noch eine hinreichende Verbundenheit nach § 5 BAföG vorliege und ein C1-Sprachnachweis fehle. Das VG Köln gab der Klage statt: Zwar bestehe kein ständiger Wohnsitz in Deutschland, die hinreichende Verbundenheit sei aber durch zwei „weiche“ Kriterien (familiäre Inlandsbeziehungen und wirtschaftliche Bindung über die Eltern) nachgewiesen. Eine doppelte Wertung liege nicht vor; auf Sprachkenntnisse komme es dann nicht mehr an.
Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur Gewährung von Ausbildungsförderung für 09/2021–08/2022 verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte kann nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BAföG auch ohne ständigen Wohnsitz im Inland bestehen, wenn eine hinreichende Verbundenheit zum Inland nach besonderen Umständen des Einzelfalls anderweitig nachgewiesen wird.
Für die Beurteilung der „hinreichenden Verbundenheit“ dürfen die herangezogenen Kriterien nicht einseitig einzelne Gesichtspunkte übergewichten und andere repräsentative Integrationsfaktoren ausschließen; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung familiärer, wirtschaftlicher oder sozialer Bindungen.
Erfüllt die ausbildungswillige Person mindestens zwei aussagekräftige „weiche“ Kriterien (etwa familiäre Inlandsbeziehungen und wirtschaftliche Bindungen), kann dies den Nachweis der hinreichenden Inlandsverbundenheit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 BAföG erbringen.
Familiäre Inlandsbeziehungen (Wohnsitz der Kernfamilie im Inland) und wirtschaftliche Bindungen (mehrjährige Erwerbstätigkeit unterhaltspflichtiger Personen im Inland) sind eigenständig zu bewerten; die Erfüllung beider Kriterien durch dieselben Personen führt nicht ohne Weiteres zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung.
Sind zwei „weiche“ Kriterien der Verbundenheit erfüllt, kommt es auf einen zusätzlichen Nachweis von Sprachkenntnissen als weiteres Kriterium für die Bejahung der Verbundenheit regelmäßig nicht mehr an.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2022 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Durchführung seiner Ausbildung an der Universität X. in der Fachrichtung Informatik (Master) in der Zeit von September 2021 bis August 2022 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für die Durchführung einer Ausbildung an der Universität X. in der Fachrichtung Informatik (Master) in der Zeit von September 2021 bis August 2022.
Der Kläger begann im September 2021 sein Master-Studium der Informatik an der Universität X. und reichte am 9. Oktober 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG ein.
Auf den Antrag des Klägers teilte der Beklagte diesem mit, dass die Voraussetzungen des § 5 BAFöG nicht erfüllt seien, da lediglich ein weiches Kriterium zum Nachweis der Verbundenheit zum Inland vorliege, und gab ihm mit Schreiben vom 16. März 2022 und 2. August 2022 nochmals Gelegenheit, ein weiteres Kriterium nachzuweisen, z. B. Sprachkenntnisse. Der Kläger trug daraufhin vor, Deutsch sei seine Muttersprache, ein entsprechendes Zertifikat liege ihm derzeit jedoch nicht vor. Daher übermittelte er am 4. September 2022 einen Link zu einem Youtube-Video.
Mit Bescheid vom 30. November 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAFöG nicht vorlägen. Er habe keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und auch keine hinreichende Verbundenheit zu Deutschland nachgewiesen. Er lebe nach Aktenlage seit seiner Geburt in Frankreich. Seit September 2021 führe er sein Studium in den Niederlanden durch. Er habe im Antrag einen ständigen Wohnsitz in Preetz angegeben. Es liege aber kein Nachweis vor, dass es sich hier tatsächlich um seinen ständigen Wohnsitz handele. Es liege auch keine hinreichende Verbundenheit des Klägers vor. So habe er weder eine Schule in Deutschland besucht noch die Zugangsberechtigung für die jetzige Ausbildung in Deutschland erworben. Seine Eltern seien auch nicht seit den letzten 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland erwerbstätig gewesen. Er erfülle durch „familiäre Inlandsbeziehungen" über seine Eltern lediglich ein weiches Kriterium. Die wirtschaftliche Bindung zum Inland sei im Fall des Klägers mit der familiären Inlandsbeziehung gleichzusetzen, da es sich in beiden Fällen um seine Eltern handele. Dieses Kriterium könne also nur einmal gewertet werden. Auch habe er ein Sprachzertifikat Deutsch, mindestens auf der Sprachniveaustufe C1 des europäischen Referenzrahmens, nicht vorgelegt. Das von dem Kläger zugesandte Youtube-Video könne als Sprachnachweis nicht anerkannt werden, da nicht geprüft werden könne, ob der Kläger selbst darauf zu sehen und zu hören sei. Da er angebe, Deutsch auf „Muttersprachniveau" zu beherrschen, sollte es möglich sein, ein entsprechendes Zertifikat nachzureichen.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung bringt er vor, erst als ihm mitgeteilt worden sei, dass seine wirtschaftlichen Inlandsbeziehungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, habe er sich um den Nachweis seiner Sprachkenntnisse bemüht. Durch die coronabedingte und allgemeine Situation seien jedoch keine Termine für einen Sprachtest in seiner Umgebung vorhanden gewesen, die es ihm erlaubt hätten das Zertifikat vor der festgesetzten Frist einzureichen. Es sei auch nicht näher darauf eingegangen worden, in welcher Form der Nachweis zu erbringen sei, wenn kein Sprachzertifikat vorliege. Das geforderte C1 Sprachzertifikat habe er am 11. Dezember 2022 nachgereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2022 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die Durchführung seiner Ausbildung an der Universität X. in der Fachrichtung Informatik (Master) in der Zeit von September 2021 bis August 2022 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem Bescheid vom 29. November 2022 und bringt ergänzend vor, die Kriterien „familiäre Inlandsbeziehung“ sowie „wirtschaftliche Inlandbeziehung“ lägen in beiden Fällen in den Personen der Eltern. Des Weiteren habe die Erwerbstätigkeit der Eltern in Deutschland auch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem damaligen Wohnort in Deutschland gestanden. Eine doppelte positive Berücksichtigung der Kriterien erfolge nicht. Der Kläger habe auch auf mehrfache Aufforderung seine Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Die im November 2022 nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 (in Wort und Schrift) könnten erst ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung einer Ausbildung an der Universität X. in der Fachrichtung Informatik (Master) in der Zeit von September 2021 bis August 2022. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen (Satz 4).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Zunächst hat er keinen ständigen Wohnsitz im Inland. Zwar hat er als seinen ständigen Wohnsitz Preetz angegeben, es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger hier seinen nicht nur vorübergehenden Lebensmittelpunkt gebildet hätte. Hierzu hat er auch selbst nichts vorgetragen.
Er hat seine hinreichende Verbundenheit zum Inland jedoch anderweitig nachgewiesen.
Das Gesetz enthält selbst keine Anhaltspunkte für die Kriterien, die für den Nachweis einer hinreichenden Verbundenheit erfüllt sein müssten. Den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 375/14, 32) ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich hierbei an den in den Entscheidungen des EuGH angeführten Beispielen orientieren wollte. Etwaige Anhaltspunkte müssen danach von ihrer Bedeutung und Ausprägung her zumindest mit denjenigen vergleichbar sein, die der Gerichtshof in seinen Urteilen angeführt hatte. Es muss sichergestellt sein, dass zwischen dem Auszubildenden, dessen Ausbildung im Ausland mit Ausbildungsförderungsmitteln gefördert werden soll, und der Bundesrepublik Deutschland als dem leistenden Staat eine hinreichende familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verbindung besteht.
Vgl. Pesch in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, Rn 15 f.
Ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft kann nach den Ausführungen des EuGH etwa dann vorhanden sein, wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder auf Grund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen.
Vgl. EuGH (3. Kammer), Urteil vom 18. 7. 2013 – C-523/11, C-585/11, NJW 2013, 2879.
Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Auszubildenden mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt.
Vgl. EuGH (3. Kammer), Urteil vom 18. 7. 2013 – C-523/11, C-585/11, NJW 2013, 2879.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat in einem ersten Anwendungserlass an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung sowie die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 9. Januar 2015 (Gz. 414 – 42501 – ÄndG/25) angegeben, dass ein ausreichender Grad der Verbundenheit bejaht werden soll, wenn die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder ein beruflicher Abschluss im Inland erworben wurde oder mindestens 4 Jahre der Schulzeit im Inland verbracht wurden oder in den letzten 10 Jahren für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 2 Jahren ein ständiger Wohnsitz im Inland vorgelegen hat oder durch die auszubildende Person eine eigene oder wenigstens durch einen unterhaltsverpflichteten Elternteil bzw. Ehegatten oder Lebenspartner der auszubildenden Person eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der letzten 6 Jahre im Inland ausgeübt wurde.
Ist – wie hier - keines der oben aufgeführten „harten“ Kriterien erfüllt, kann ein ausreichender Grad der Verbundenheit im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch durch eine insoweit aussagekräftige Kombination von mindestens zwei der nachfolgend genannten „weichen“ Kriterien nachgewiesen werden:
1. „Familiäre Inlandsbeziehungen“: etwa eine oder mehrere Personen aus der „Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner, die mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten oder dort erwerbstätig waren;
2. „Sprachkenntnisse“: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als Muttersprache fließend beherrscht wird;
3. „soziale Bindung zum Inland“: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw. Ausbildungszeit im Inland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem Haushalt im Inland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar ans Inland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substantiellem Gewicht, die künftige Aufenthalte im Inland erforderlich machen können, oder der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung an einer sog. Deutschen Auslandsschule (DAS);
4. „wirtschaftliche Bindung zum Inland“: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder Lebenspartners im Inland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in Tz. 6.0.5. genannten im Inland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber.
Diese Kriterien sind für die Gerichte zwar nicht bindend, bieten aber eine wichtige Interpretationshilfe zur Auslegung des § 5 BAFöG. Das Gericht erachtet die o.g. Kriterien unter Berücksichtigung der ihnen zugrundeliegenden Rechtsprechung des EuGH als maßgebend zur Beurteilung der inländischen Verbundenheit. Auch der Beklagte hat den Anspruch des Klägers anhand dieser Kriterien geprüft.
Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger zwei der sogenannten weichen Kriterien zur Beurteilung der hinreichenden Verbundenheit zum Inland. Zunächst hat er – unstreitig – seine familiäre Inlandsbeziehung nachgewiesen. Seine Eltern, die zu seiner Kernfamilie zählen, hatten ihren Wohnsitz mehr als zwei Jahre in Deutschland. So war sein Vater nach den Angaben des Klägers von 1987 bis 1997 und seine Mutter von 1973 bis 1995 in Deutschland wohnhaft. Darüber hinaus ist auch das Kriterium der wirtschaftlichen Bindung zum Inland erfüllt. Die Eltern des Klägers als ihm gegenüber unterhaltspflichtige Personen waren in Deutschland mehrjährig berufstätig, so der Vater in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes und die Mutter von 1991 bis 1995.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine doppelte Berücksichtigung desselben Gesichtspunktes. Zwar zählt das Kriterium der familiären Inlandbeziehung nicht doppelt, wenn eine Person aus der Kernfamilie des Auszubildenden sowohl mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatte als auch dort erwerbstätig war. Dies beschränkt sich jedoch auf das Kriterium der familiären Bindung. Dass in den Personen der Eltern des Klägers neben der Alternative des Wohnsitzes auch die (im Rahmen der familiären Bindung nicht zusätzlich zu berücksichtigende) Alternative der Erwerbstätigkeit erfüllt ist, kann dann aber nicht zu Lasten des Klägers dazu führen, dass Letztere gänzlich unberücksichtigt bleiben müsste. Denn das vierte Kriterium der wirtschaftlichen Bindung ist unabhängig von den familiären Beziehungen zu bewerten mit der Folge, dass die Erwerbstätigkeit seiner Eltern das Kriterium der wirtschaftlichen Bindung erfüllt.
Hierfür spricht auch, dass es sich bei „Personen der Kernfamilie“ und gegenüber dem Auszubildenden „unterhaltspflichtigen Personen“ um unterschiedliche Personengruppen handeln kann, da der Schwerpunkt der Beziehung zum Auszubildenden einmal familiär und einmal wirtschaftlich geprägt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich tatsächlich um unterschiedliche Personen handeln muss. Eine Verbundenheit zum Inland besteht über hier lebende und arbeitende Eltern typischerweise sowohl in familiärer als auch wirtschaftlicher Hinsicht. Aus welchem Grund nicht beides Berücksichtigung finden könnte, wird von dem Beklagten nicht erläutert.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der EuGH in seinen Entscheidungen dargelegt hat. Auch der Einwand, dass der Wohnsitz nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland genommen worden sei, findet als Ausschlussgrund weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in dem von dem Beklagten selbst angewandten Kriterienkatalog eine Stütze.
Da im Falle des Klägers mithin zwei weiche Kriterien erfüllt sind, kommt es für die Beurteilung der hinreichenden Verbundenheit zum Inland nicht mehr auf einen Nachweis der Sprachkenntnisse des Klägers etwa durch ein geeignetes Sprachzertifikat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.