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Verwaltungsgericht Köln·3 K 6594/14·03.11.2015

Klage auf Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Polizeibeamter, begehrt die Anerkennung eines am 14.09.2013 erlittenen Zeckenbisses als Dienstunfall. Streitpunkt ist, ob Zeitpunkt und Ort des schädigenden Ereignisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dienstlich bestimmbar sind. Das Gericht wies die Klage ab, da der Befund erst nach vier Tagen festgestellt und nicht zeitnah objektiv dokumentiert wurde. Damit konnte eine Verwechslung mit einem anderen Ereignis nicht ausgeschlossen werden.

Ausgang: Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall als unbegründet abgewiesen; Bescheide sind rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall setzt voraus, dass Zeitpunkt und Ort des schädigenden Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

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Zur zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit genügt nicht bloß die abstrakte Eingrenzung des Zeitraums oder die Kenntnis der Aufenthaltsorte; eine Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

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Das Unterlassen einer zeitnahen, objektivierbaren Mitteilung oder Dokumentation eines festgestellten Gesundheitsbefunds kann die erforderliche an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für einen dienstlichen Ursprung entfallen lassen.

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Eine mehrere Tage verzögerte Feststellung einer Verletzung (hier: vier Tage) kann, insbesondere ohne objektive Zwischenbelege, die Annahme eines dienstlichen Ursprungs ausschließen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2748/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Polizeibeamter in Diensten des beklagten Landes. Am 19.09.2013 meldete er einen am 14.09.2013 erlittenen Unfall als Dienstunfall. Er gab an, er habe einen Zeckenbiss im Steißbeinbereich mit starker Rötung erlitten. Durch Restentfernung der Zecke sei eine etwa 1,5 cm lange Fleischwunde entstanden, die nicht genäht worden sei. Er gab an, im Rahmen des Nachtdienstes am 14.09.2013 vor und nach Dienstbeginn geduscht zu haben. Nach Dienstende sei ihm eine krustenförmige Verdickung im hinteren Steißbeinbereich aufgefallen. Dem habe er zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen. Am 18.09.2013 gegen 16.30 Uhr habe er bemerkt, dass es sich bei der Verdickung um einen Zeckenbiss handele, der rundherum eine starke Rötung aufgewiesen habe. Die Zecke sei dann durch einen Arzt operativ im Krankenhaus entfernt worden. Er gehe davon aus, dass der Zeckenbiss im Rahmen des Einsatzes „Verkehrsunfall am 14.09.2013 gegen 21.30 Uhr“ erfolgt sei.

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Mit Schreiben vom 23.05.2014 hörte der Beklagte zur beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall an. Zur Begründung wurde angegeben, sowohl der Umstand, dass er den Zeckenbiss als solchen erst 4 Tage nach dem in Rede stehenden dienstlichen Einsatz festgestellt habe, als auch die ärztliche Aussage, dass sich die Zecke bereits mehrere Tage vor ihrer Entdeckung an der Körperstelle befunden haben müsse, lasse eine zeitlich ausreichende Bestimmbarkeit nicht zu. Der Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und seiner dienstlichen Tätigkeit sei damit nicht gegeben.

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Mit Bescheid vom 23.07.2014 lehnte der Beklagte die Anerkennung ab und führte ergänzend zu dem Anhörungsschreiben vom 23.05.2014 an, es sei auch möglich, dass sich die Zecke bereits vor Dienstantritt auf dem Körper oder in der Kleidung befunden haben könne.

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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 11.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vom Kläger in seiner dienstfreien Zeit und in seiner Umgebung festgestellte Zeckenstich eine dienstliche Ursache habe. Die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes oder abstrakte Bestimmbarkeit des Zeitpunktes sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte aufgehalten habe, reiche zur zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses nicht aus. Die Verwechslung mit einem anderen Ereignis müsse ausgeschlossen sein. Es stehe nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Zeckenbiss tatsächlich während der Dienstzeit ereignet habe. Ebenso wenig stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Zeckenbiss überhaupt an den fraglichen Tag nach der Dienstaufnahme ereignet habe.

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Der Kläger hat am 28.11.2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, um was für eine Verdickung es sich ansonsten gehandelt haben solle, wenn nicht um den Zeckenbiss.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom11.11.2014 zu verpflichten, das am 19.09.2013 durch den Kläger angezeigte Geschehen vom 14.09.2013 als Dienstunfall anzuerkennen.

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Der Beklagte vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Verwaltungsakt sowie die im Widerspruchsbescheid verwiesen.

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Selbst wenn der Kläger nach Dienstende beim Duschen eine Verdickung am unteren Steißbeinbereich festgestellt hat, so hat er es doch unterlassen, diese ihm unbekannte körperliche Veränderung zeitnah vor Verlassen der Dienststelle objektivierbar zu machen und sie zeitnah einem Kollegen zu zeigen oder mindestens in einem schriftlichen Vermerk niederzulegen. Der Ablauf von 4 Tagen ist nicht mehr geeignet, die erforderliche „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ herbei zuführen. Hierauf hat der Beklagte mehrfach zutreffend hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.