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Verwaltungsgericht Köln·3 K 6380/03·04.10.2005

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung als Oberassistent abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Ablehnung seiner Ernennung zum Oberassistenten wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze rechtswidrig sei. Streitpunkt ist, ob bereits bei einer früheren Ernennung berücksichtigte Verzögerungsgründe eine erneute Ausnahmeregelung rechtfertigen. Das VG Köln weist die Klage ab, da eine nochmalige Ausnahme für dieselben Verzögerungsgründe sachlich vertretbar abgelehnt werden darf; dem öffentlichen Interesse an altersbegrenzter Besetzung kommt Bedeutung zu.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung als Oberassistent als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die oberste Dienstbehörde kann eine erneute Ausnahme von einer Höchstaltersgrenze ablehnen, wenn dieselben Verzögerungsgründe bereits bei einer früheren Ernennung berücksichtigt worden sind.

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Erlasse, die bestimmte Verzögerungszeiten als Ausnahmetatbestände vorsehen, begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf wiederholte Ausnahmegewährung für aufeinanderfolgende Ernennungen.

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Bei der Auslegung von Höchstaltersgrenzen und Ausnahmeregelungen ist das öffentliche Interesse an der alters- und zeitlich begrenzten Besetzung akademischer Stellen zu berücksichtigen.

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Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, kann das Dienstherrnverhältnis stattdessen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 57 LHG (a.F.)§ 57 Abs. 4 LHG (a.F.)§ 56 LHG§ 57 LHG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.1960 geborene Kläger studierte von April 1982 bis zum März 1985 Physik. Danach studierte er Geoökologie; dieses Studium schloss er im November 1989 mit dem Diplom ab. Im Februar 1994 promovierte er zum Doktor der Naturwis- senschaften.

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Nach wissenschaftlichen Tätigkeiten an der Universität Bayreuth sowie in Groß Britannien (Juni 1994 bis Februar 1995) war er von April 1997 bis zum 01.04.2003 als wissenschaftlicher Assistent (Beamter auf Zeit) am Institut für Pflanzenernährung der Universität Bonn tätig. Danach war er als Angestellter bei der Universität Bonn mit den Aufgaben eines Oberassistenten betraut.

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Mit Schreiben vom 01.07.2002 beantragte der Direktor des Instituts der Planze- nernährung, den Kläger für die Dauer von 4 Jahren zum Oberassistenten zu ernen- nen. Da der Kläger bereits die für die Ernennung maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten hatte, bat der Direktor der Universität Bonn das Ministe- rium für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW, den Antrag dem Finanzministe- rium vorzulegen.

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Mit Bescheid vom 08.08.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Ernennung zum Oberassistenten könne nicht entsprochen werden. Eine Ausnahme sei von der obersten Dienstbehörde abgelehnt worden, weil die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsgründe bereits bei der Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten zur Begründung einer Ausnahme herangezogen worden seien.

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Mit Schreiben vom 11.05.2003 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er führte aus, die von ihm geltend gemachten Ausnahmegründe (Zivildienst, Auslands- aufenthalt, Doppelqualifikation) orientierten sich an einer Liste von Ausnahmegrün- den des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und begründeten die Überschreitung der Altershöchstgrenze.

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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003 zurück. Er verwies auf einen Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, wonach die Gewährung einer Ausnahme in seinem Fall weiterhin abgelehnt werde.

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Der Kläger hat am 02.10.2003 Klage erhoben. Es seien Gründe für eine Aus- nahme von der Höchstaltersgrenze gegeben, die entsprechend einem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 03.02.1995 anerkennungsfähig seien. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese Ausnahmegründe, die bei seiner Er- nennung zum wissenschaftlichen Assistenten berücksichtigt worden seien, nicht auch bei der Ernennung zum Oberassistenten anzuerkennen.

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Nachdem der Kläger zunächst seine Übernahme als Oberassistent (Beamter auf Zeit) begehrt hatte, hat er seinen Klageantrag nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Landeshochschulgesetzes umgestellt. Der Kläger beantragt nun- mehr,

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festzustellen, dass die Nichteinstellung des Klägers als Oberassistent als Beamter auf Zeit auf den Antrag vom 02.07.2002 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, nach der Entscheidung des zuständigen Ministeriums könnten Aus- nahmetatbestände, die bereits bei der Ernennung zum wissenschaftlichen Assisten- ten berücksichtigt worden seien, nicht erneut Beachtung finden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Beklagten, weil er gegebenenfalls Ansprü- che auf Schadensersatz gegen das beklagte Land geltend machen könnte.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003 sind rechtmäßig; sie haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

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Das beklagte Land war nicht verpflichtet, den Kläger zum Oberassistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 57 LHG (a.F.) zu ernennen. Vielmehr konnte er ihn auch wegen Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach § 57 Abs. 4 LHG (a.F.) in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigen.

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Der Kläger hatte die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Oberassistent bereits mehr als 2 Jahre überschritten. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, in seinem Falle eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzulassen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob alle vom Kläger angegebenen Verzögerungszeiten, auch das von ihm durchgeführte Physikstudium (bis zum Vordiplom) berücksichtigungsfähig gewesen wären. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde eine Ausnahmegewährung deswegen abgelehnt hat, weil die Ausnahmegründe bereits hinsichtlich der Überschreitung der Höchstaltersgrenze bei der Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten berücksichtigt worden sind.

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Zwar können nach dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 03.02.1995 bestimmte Verzögerungszeiten zu einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze führen; in diesem Erlass ist auch nicht ausdrücklich aufgeführt, dass eine derartige Ausnahme nur einmal bei der erstmaligen Ernennung zum Beamten auf Zeit in Betracht kommt.

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Es ist aber sachlich vertretbar, dass - wie das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung ausgeführt hat - in den Fällen, in denen bereits die Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten trotz der Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 32 Jahren erfolgt war, keine weitere Ausnahme zugelassen wird. Wie sich aus der zeitlichen Begrenzung der Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten und zum Oberassistenten nach §§ 56, 57 LHG und aus den grundsätzlich zu beachtenden Höchstaltersgrenzen ergibt, besteht ein öffentliches Interesse daran, derartige Positionen nur jeweils für einen begrenzten Zeitraum und mit Angehörigen bestimmter Altersgruppen zu besetzen. Dieser Zielrichtung könnte es zuwiderlaufen, wenn bestimmten Bewerbern sowohl bei der Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten als auch bei der Ernennung zum Oberassistenten wegen derselben Verzögerungsgründe eine Ausnahme von der allgemeinen Höchstaltersgrenze gewährt würde.

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Es kann hier offen bleiben, ob in derartigen Fällen die Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes in jedem Falle berücksichtigt werden müssen. Auch bei einer Berücksichtigung der Zivildienstzeit des Klägers wäre eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze gegeben gewesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.