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Verwaltungsgericht Köln·3 K 63/20.A·30.11.2021

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bei PTSD in Marokko verneint

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einem Folgeantrag die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Marokko und stützte sich u.a. auf eine PTBS sowie behauptete Bedrohungen durch den Ehemann. Das VG Köln hielt die Ablehnung des Bundesamts für rechtmäßig und sah keine beachtliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Verhältnisse im Zielstaat. Das vorgelegte Gutachten belege eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Retraumatisierung bzw. wesentliche Verschlimmerung trotz Behandlungsmöglichkeiten in Marokko nicht plausibel. Auch fehlende familiäre Unterstützung und eine zielstaatsbezogene Gefährdung durch den Ehemann seien widersprüchlich vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG für Marokko abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen psychischer Erkrankung setzt eine erhebliche konkrete Gefahr voraus, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr eintritt.

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Zur Begründung einer zielstaatsbezogenen Gesundheitsgefahr genügt ein ärztliches Gutachten nur, wenn es die drohende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung vorhandener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nachvollziehbar und plausibel herleitet.

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Die Annahme einer Retraumatisierung erfordert einen konkreten, am Zielstaat anknüpfenden Auslöser; bloß spekulative, uferlose Triggerannahmen tragen ein Abschiebungsverbot nicht.

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Behauptete fehlende familiäre Unterstützung oder Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure sind im Rahmen der Abschiebungsverbote nur beachtlich, wenn sie substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen sowie hinreichend glaubhaft gemacht werden.

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Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist abzulehnen, wenn er nicht auf die Klärung eines spezifisch medizinisch-psychologischen Befunds, sondern auf eine dem Gericht vorbehaltene Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von Angaben zielt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG§ 49 VwVfG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 162/22.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und bekennt sich zum Islam. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie der am 00.00.2011 geborenen Tochter verließ sie am 04.10.2016 ihr letztes Aufenthaltsland Libyen und reiste anschließend in Italien ein, wo sie drei Monate lang verblieb. Nach ihren Angaben habe man dort ihre Fingerabdrücke abgenommen. Über Frankreich und Belgien gelangte sie am 13.01.2017 nach Deutschland, wo die Familie am 24.01.2017 einen Asylantrag stellte. Hierbei gaben die Eheleute damals an, dass sie sich zuvor zehn Jahre lang in Libyen aufgehalten hätten, wo sie seinerzeit gearbeitet hätten.

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Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Italiens zunächst mit Bescheid vom 09.02.2017 als unzulässig abgelehnt hatte, überführte es das Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist und Aufhebung des genannten Bescheides in das nationale Verfahren. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 22.09.2017 gab die Klägerin zur Begründung ihres Antrags an, dass die fehlenden Verdienstmöglichkeiten in Marokko sie aus dem Land getrieben hätten. Das Leben sei dort so schlecht gewesen, dass sie dieses Land hasse. Sozialleistungen habe sie dort nie bezogen und auch nie beantragt. Auch wenn sie gearbeitet habe, sei sie nie versichert gewesen und ihr Chef habe ihr sogar den Lohn nicht ausgezahlt.

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Die wirtschaftlichen Bedingungen seien so schlecht, dass das Leben dort eine Qual sei. Letztlich sei dies auch der Grund gewesen, dass sie Marokko verlassen hätten.

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Mit Bescheid vom 25.09.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin und ihrer Familienangehörigen auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Außerdem traf es die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte der Klägerin und den weiteren Mitgliedern ihrer Familie für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Marokko an. Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass die Kläger ihr Heimatland nach eigenen Angaben nur aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen politischer Verfolgung verlassen hätten.

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Mit Urteil vom 12.01.2018 (3 K 13394/17.A) wies das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der Klägerin, ihres Ehemanns, der gemeinsamen Tochter sowie und des nachträglich eingereisten gemeinsamen Sohnes als unbegründet ab und stützte diese Entscheidung ebenfalls darauf, dass die Kläger ihr Heimatland nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten.

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Am 04.12.2018 beantragte die Klägerin die Abänderung der Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017. Hier führte sie über ihren Bevollmächtigten erstmals aus, dass sie derart schwer traumatisiert gewesen sei, dass sie sich auch gegenüber ihren Ärzten nur allmählich öffnen und mühsam äußern könne. Sie sei Opfer schwerwiegender Beeinträchtigungen ihrer psychischen und körperlichen Gesundheit von Seiten ihres Ehemanns gewesen. Gegenüber einer Ärztin der LVR-Klinik R. anlässlich eines Besuchs am 12.10.2018 habe die Klägerin angegeben, dass sich der Ehemann im April 2018 von der Familie entfernt habe. Später habe sie erfahren, dass er wieder nach Marokko zurückgegangen sei. In der Vergangenheit habe er ihr wiederholt psychisch und physisch Gewalt angetan. Bei der gemeinsamen Flucht über das Mittelmeer habe sie erlebt, dass ihr eigenes Kind fast ertrunken sei und dass andere Menschen gestorben seien. Sie habe bereits in Libyen unter Niedergeschlagenheit gelitten und nachts Stimmen gehört; zum Teil von Menschen, zum Teil von Tieren. Im Rahmen von akuten Stresssituationen habe sie auch immer wieder ihr Bewusstsein verloren. Ende 2017 habe sie im Banne der imperativen Stimmen versucht, sich das Leben zu nehmen. Für den Fall der Rückkehr nach Marokko habe ihr Ehemann ihr den Tod angedroht.

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Mit Bescheid vom 17.12.2019 lehnte das Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 25.09.2017 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG lägen zugunsten der Klägerin nicht vor. Die jetzt behauptete psychische Erkrankung habe nach ihren eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt des noch anhängigen Klageverfahrens im Erstverfahren bestanden und hätte bereits damals geltend gemacht werden können. Aber auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 49 VwVfG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Heimatland durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte. Zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts könne sie gegebenenfalls auf die Hilfe ihrer noch in Marokko lebenden Familie zurückgreifen. Auch habe ihr ältester Sohn inzwischen ein Alter erreicht, in der er ihr Hilfe leisten könne. Es drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass nicht konkret belegt werden, wie sich die diagnostizierte Erkrankung bei der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde. Zudem gebe es in Marokko die Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch die der Klägerin verordneten Medikamente könnten in ihrem Heimatland bezogen werden. Eine aktuelle Reiseunfähigkeit wäre nicht zielstaatsbezogenen und damit nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung.

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Am 06.01.2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung zunächst auf den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren verwiesen. Im Laufe des Klageverfahrens hat sie ergänzend ein ärztlich-psychotherapeutisches Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Traumatherapie, EMDR, C. F. aus N. vom 20.05.2021 zu der bei ihr vorliegenden Erkrankung, der indizierten Behandlung und möglichen Folgen einer fehlenden Behandlung im Heimatland vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten des Inhalts wird auf Bl. 34 ff. der Verfahrensakten Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 zu verpflichten, bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Marokko festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihr steht auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Abänderung der im Bescheid vom 09.02.2017 getroffenen negativen Feststellung zum Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG in ihrer Person hinsichtlich ihres Heimatlandes Marokko zu. Das Gericht verweist insofern gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es inhaltlich folgt.

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Auch das im vorliegenden Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin F. führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere hat der darin festgestellte Befund nicht zur Folge, dass nunmehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen der Verhältnisse im Heimatland anzunehmen wäre. Hierzu hat das Bundesamt bereits in seinem Bescheid unter Benennung entsprechender aktueller Erkenntnisquellen zutreffend darauf hingewiesen, dass regelmäßig psychische Erkrankungen in Marokko behandelbar sind. Dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden könnte und gerade wegen der Verhältnisse in Marokko mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im nahen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Rückkehr eine Retraumatisierung mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen drohen könnte, die trotz der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Marokko bei ihr zu einer erheblichen Verschlimmerung ihres Krankheitszustandes führen würden, geht aus dem Gutachten nicht in der nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in diesen Fällen,

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vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 13 ff.,

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verlangten Plausibilität hervor.

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Insbesondere benennt die Ärztin keinen nachvollziehbaren Ausgangspunkt, der unvermeidlich gerade in Marokko eine entsprechend schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Dass dies im Zusammenhang mit den angeblich von ihrem Ehemann ausgehenden Misshandlungen in der Vergangenheit automatisch durch den Kontakt mit irgendwelchen anderen marokkanischen Männern ausgelöst werden könnte, ist auch auf der Grundlage der ausgeführten Erwägungen der Gutachterin reine Spekulation. Dies folgt bereits daraus, dass eine entsprechende Zuschreibung völlig uferlos wäre und eine Konfrontation mit theoretisch retraumatisierenden Auswirkungen daher grundsätzlich überall, insbesondere also auch beim Zusammentreffen mit entsprechenden Personen in Deutschland, möglich wäre.

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Soweit die Klägerin schließlich behauptet hat, dass sie in Marokko auf keinerlei familiäre Unterstützung rechnen dürfe, weil sie von ihrer Familie „verstoßen“ worden sei, ist dies bereits deshalb unglaubhaft, weil sie zu dem Verhältnis zwischen ihr und ihrer Familie in erheblichem Maße widersprüchlich vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere, worauf bereits das Bundesamt zutreffend hingewiesen hat, für die unterschiedlichen Angaben betreffend den Todeszeitpunkt ihrer Eltern, ihre wechselnden Aussagen zu den näheren Umständen der Eheschließung mit ihrem Ehemann (einerseits Zwangsverheiratung mit 19 Jahren und andererseits Heirat gegen den Willen der Eltern und anschließender „Verstoßung“). Gerade dem behaupteten Bruch mit der Familie steht zudem entgegen, dass die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung im Erstverfahren am 22.09.2017 angegeben hatte, dass ihre Eltern seinerzeit noch im Dorf O. in der Wüste gelebt hätten und dass sie dort noch im Zeitpunkt der Bombardierung des Flughafens in Libyen im Mai/Juni 2014 zu Besuch bei ihrer Mutter gewesen sei. Bei dieser in Gelegenheit sei sie von allen gefragt worden, ob sie verrückt geworden sei, weil sie in das Kriegsland habe zurückkehren wollen.

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Auch die für den Fall der Rückkehr nach Marokko befürchtete angebliche weitere Bedrohung durch ihren Ehemann wurde von der Klägerin lediglich behauptet, nicht jedoch auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Zum einen erscheint es bereits als unplausibel, warum der Ehemann, der nach den Angaben der Klägerin die Familie aus eigenem Antrieb verlassen haben soll, noch irgendein Interesse daran haben sollte, ob die Klägerin in Deutschland verbleibt oder nach Marokko zurückkehrt. Ob die behaupteten Drohungen zudem auch in nur einem Telefonat oder aber in wiederholten Telefonanrufen geäußert worden sein sollen und wann dies letztlich immer wieder der Fall gewesen sein soll, hat die Klägerin auch immer wieder unterschiedlich angegeben.

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Bei dieser Sachlage war das Gericht auch nicht verpflichtet, dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachzukommen, weil er letztlich bereits nicht auf die ggfs. durch einen Sachverständigen mögliche Klärung eines bei der Klägerin vorliegenden spezifisch medizinisch-psychologischen Sachverhalts gerichtet war. Bei der Frage, ob die Schilderung des Klägers in einem Asylverfahren zu seinem Verfolgungsschicksal sich als „erlebnisgestützt“ darstellt, geht es vielmehr nicht um die bloße Feststellung einer Tatsache, sondern um die Gesamtbewertung der entsprechenden Aussagen unter Einbettung in den sonst zur Beurteilung des jeweiligen Lebenssachverhalts maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund. Hierbei handelt es sich um einen allein dem erkennenden Gericht obliegenden Erkenntnisvorgang, der nicht auf eine außenstehende Stelle und damit auch nicht auf einen externen medizinischen oder psychologischen Sachverständigen übertragbar ist.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83a AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.