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Verwaltungsgericht Köln·3 K 6217/05·12.11.2006

Klage auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstbeurteilungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Lehrer im Landesdienst, begehrte nach Aufhebung einer früheren dienstlichen Beurteilung die Erstellung einer neuen Beurteilung. Die Bezirksregierung lehnte ab; das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Es begründet dies damit, dass Beurteilungen nur bei bestimmten Anlässen erfolgen und keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Auch die Fürsorgepflicht begründe hier keinen Anspruch, da kein gegenwärtiges persönliches Interesse und zwischenzeitlich veränderte Umstände vorliegen.

Ausgang: Klage des Lehrers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung einer dienstlichen Beurteilung besteht nur, wenn eine gesetzliche oder richtlinienimmanente Grundlage bzw. ein tatsächlicher Anlass hierfür vorliegt.

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Dienstliche Beurteilungen sind als Anlassbeurteilungen konzipiert; das Fehlen eines aktuellen Anlasses schließt einen Anspruch auf erneute Beurteilung aus.

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Die Aufhebung einer früheren Anlassbeurteilung begründet nicht von vornherein einen Anspruch auf Neubeurteilung für denselben Zeitraum.

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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Neubeurteilung, sofern kein aktuelles persönliches Interesse oder persönlicher Nachteil dargelegt ist und sich die Sachlage zwischenzeitlich geändert hat.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger steht als Lehrer im Dienste des beklagten Landes.

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Der Kläger war unter dem 20.04.2000 anlässlich seiner Bewerbung um eine Stelle als Oberstudienrat dienstlich beurteilt worden. Gegen diese Beurteilung hatte er zunächst Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 3 K 161/01 - erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2004 hatte die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung wahrscheinlich unter einem wesentlichen Mangel leide, der zur Aufhebung führen würde; unter Ziff. II 1. „Fachkenntnisse" sei eine Wertung der Fachkenntnisse nicht erfolgt. Daraufhin hatte die Bezirksregierung Köln die Beurteilung aufgehoben. Der Rechtsstreit war für erledigt erklärt worden.

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Mit Schreiben vom 06.12.2004 forderte der Kläger die Bezirksregierung Köln auf, eine erneute rechtmäßige dienstliche Beurteilung zu erteilen. Unter dem 22.06.2005 wiederholte der Kläger seine Aufforderung.

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Mit Bescheid vom 01.07.2005 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Es wurde ausgeführt, es sei kein Anspruch auf eine neue Beurteilung gegeben. Es liege kein Anlass für eine dienstliche Beurteilung entsprechend dem Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vor.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf eine erneute Beurteilung sei nicht gegeben. Es sei auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, nachdem der Kläger zwischenzeitlich an die Universität Köln abgeordnet worden sei. Er habe sich auch auf keine andere Beförderungsstelle mehr beworben.

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Am 24.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach Aufhebung der rechtswidrigen Beurteilung sei ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Beurteilung gegeben. Diese habe auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung zu erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu verpflichten, anstelle der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 20.04.2000 eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, eine Beurteilung, die lediglich den Beurteilungszeitraum bis zum Jahre 2000 erfasse, haben nunmehr keine entscheidende Bedeutung mehr. Im Übrigen seien zwischenzeitlich auch die Beurteilungsrichtlinien geändert worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beklagten. Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Anspruch ist nicht gegeben. Auch nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte ist lediglich eine Beurteilung im Zusammenhang mit bestimmten Anlässen geboten; ein derartiger Anlass für eine Beurteilung - z. B. eine Bewerbung um eine Beförderungsstelle - liegt derzeit nicht vor.

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Auch der Umstand, dass die frühere dienstliche Beurteilung durch den Beklagten aufgehoben worden war, führt nicht zu einem Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung. Gegenstand des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war allein das Begehren des Klägers, die alte dienstliche Beurteilung aufzuheben. Da es sich bei dieser Beurteilung um eine Anlassbeurteilung gehandelt hatte, bestand keine Notwendigkeit, diese noch nach Wegfall des ursprünglichen Anlasses durch eine neue Beurteilung zu ersetzen.

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Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Dem steht bereits entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein besonderes persönliches Interesse des Klägers an der Erstellung einer neuen Beurteilung erkennbar ist. Durch die Aufhebung der früheren Beurteilung ist ihm kein persönlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen erscheint es auch entsprechend der Begründung des Beklagten nicht sachgerecht nunmehr erneut eine Beurteilung für den damaligen Beurteilungszeitraum zu erstellen, nachdem zwischenzeitlich eine veränderte Sachlage eingetreten ist und neue Beurteilungsrichtlinien in Kraft getreten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.