Widerrufsprüfung: Dokumentenvorlage und Zwangsgeldandrohung nach § 73b Abs. 5 AsylG rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen eine im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren erlassene Aufforderung des Bundesamts, bestimmte syrische Personaldokumente im Original vorzulegen und zu überlassen, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung. Streitig war, ob die Anforderung nach § 73b Abs. 5 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 4, 5 AsylG erforderlich und zumutbar war, obwohl einzelne Dokumente nicht (mehr) im Besitz der Kläger waren bzw. nicht existierten. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil die Verfügung die Voraussetzungen der Mitwirkungsaufforderung nicht erfüllte und teils objektiv Unmögliches verlangte. Mit der Aufhebung der Grundverfügung war auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Ausgang: Klage erfolgreich; Mitwirkungsanordnung und Zwangsgeldandrohung im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Mitwirkungsaufforderungen im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren nach § 73b Abs. 5 AsylG setzen eine hinreichend konkretisierte Aufforderung sowie Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung im Einzelfall voraus.
Die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Urkunden nach § 15 Abs. 2 Nr. 4, 5 AsylG besteht nur hinsichtlich solcher Dokumente, die sich im Besitz des Ausländers befinden; objektiv Unmögliches darf nicht verlangt werden.
Das Bundesamt hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) vor Aktivierung von Mitwirkungspflichten zu prüfen, ob die verlangten Unterlagen für die beabsichtigte Identitäts-/Herkunftsprüfung tatsächlich erforderlich sind.
Eine Zwangsgeldandrohung setzt eine rechtmäßige Grundverfügung voraus; wird die zugrunde liegende Mitwirkungsanordnung aufgehoben, ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Werden im Verwaltungsverfahren zuletzt bestimmte Unterlagen nicht mehr angefordert bzw. wird deren Vorlage als unmöglich erkennbar, bedarf es besonderer Begründung, wenn in einem späteren Bescheid erneut weitergehende Unterlagen verlangt werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger sind syrische Staatsangehörige und stellten am 09.08.2016 bei der Beklagten einen Asylantrag. Sie legten der Beklagten unterschiedliche Personalpapiere vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 162 ff. der Beiakte 2 verwiesen. Mit Bescheid vom 22.08.2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu; im Übrigen lehnte sie die Asylanträge ab. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 09.03.2017 (Az.: 20 K 7695/16.A) dazu, den Klägern unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 20.07.2017 erkannte die Beklagte den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu.
Mit Schreiben vom 26.05.2021 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass derzeit die getroffene positive Entscheidung überprüft werde. Sie forderte die Klägerin zu 2) u.a. auf, den syrischen Reisepass mit der Nr. N01 im Original vorzulegen. Ferner forderte sie den Kläger zu 1) u.a. auf, den syrischen Personalausweis mit der Nr. N02 und den syrischen Führerschein mit der Nr. N03, jeweils im Original, vorzulegen. Für beide Anforderungen setzte sie eine Frist bis zum 09.06.2021. Am 07.06.2021 übersandte der Kläger zu 1) den syrischen Personalausweis mit der Nr. N02 im Original an die Beklagte per Einschreiben. Der Ausweis kam indes nicht bei der Beklagten an.
Die Beklagte forderte die Klägerin zu 2) unter dem 11.06.2021 auf, einen syrischen Auszug aus dem Personenstandsregister, den syrischen Personalausweis, das syrische Familienbuch und den syrischen Reisepass mit der Nr. N01, jeweils im Original, bis zum 25.06.2021 vorzulegen. Unter demselben Datum forderte die Beklagte den Kläger zu 1) auf, ebenfalls bis zum 25.06.2021 den syrischen Führerschein mit der Nr. N03 sowie den syrischen Personalausweis mit der Nr. N02, jeweils im Original, vorzulegen.
Der Kläger zu 1) gab der Beklagten am 11.06.2021 bekannt, dass er seinen syrischen Führerschein mit der Nr. N03 im Original dem Verkehrsamt bei der Antragstellung abgegeben habe.
Das Ausländeramt der Stadt Bonn übersandte der Beklagten unter dem 06.07.2021 u.a. eine Kopie eines vom Generalkonsulat Erbil ausgestellten Passersatzes (Nr. N04) der Klägerin zu 2).
Unter dem 12.07.2021 forderte die Beklagte die Kläger letztmalig auf, den syrischen Personalausweis mit der Nr. N02 im Original sowie den syrischen Reisepass mit der Nr. N01 im Original vorzulegen.
Am 21.07.2021 teilte der Kläger zu 1) der Beklagten schriftlich mit, dass der syrische Personalausweis mit der Nr. N02 im Original an die Beklagte am 07.06.2021 per Einschreiben gesendet worden sei. Er verfüge nur über den Personalausweis in Kopie. Die Klägerin zu 2) teilte der Beklagten am 21.07.2021 schriftlich mit, dass sie den syrischen Reisepass mit der Nr. N01 nicht besitze.
Die Beklagte bat den Kläger vom 1) mit Schreiben vom 23.07.2021 um Stellung eines Nachforschungsantrags. Die Beklagte bat die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 23.07.2021 um Mitteilung, wo sich ihr syrischer Reisepass im Original befinde. Ferner bat sie um Zusendung des syrischen Personenstandsregisterauszuges im Original.
Die Klägerin zu 2) übersandte der Beklagten am 12.08.2021 eine Farbkopie des syrischen Personenstandsregisterauszuges und teilte mit, dass sie nie einen syrischen Reisepass besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger zu 1) unter dem 15.09.2021 mit, dass der Personalausweis nicht bei ihr eingegangen sei und wies darauf hin, dass der Kläger zu 1) bei der Deutschen Post in Bonn einen Nachforschungsantrag stellen müsse.
Mit Schreiben vom 23.09.2021 forderte die Beklagte den Kläger zu 1) letztmalig auf, den syrischen Führerschein mit der Nr. N03 im Original bis zum 08.10.2021 vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.09.2021 forderte die Beklagte die Klägerin zu 2) letztmalig auf, den syrischen Reisepass mit der Nr. N01 im Original bis zum 08.10.2021 vorzulegen.
Mit Bescheid vom 20.10.2021 forderte die Beklagte die Kläger im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens auf, den syrischen Führerschein mit der Nummer N03, den syrischen Personalausweis mit der Nummer N02, den Auszug aus dem Personenstandsregister und das syrische Familienbuch in der Außenstelle des Bundesamtes „Referat 42A AS/LAS Bochum, Alleestraße 165 in 44793 Bochum“ im Original vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 des Bescheides drohte die Beklagte den Klägern für den Fall, dass sie zum 11.11.2021 der o.g. Außenstelle des Bundesamtes ihr/ihre o.g. Personaldokument(e) nicht vorgelegt, ausgehändigt und überlassen haben sollten, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Zur Begründung führte die Beklagte unter Verweis auf §§ 73 Abs. 3a, 73b Abs. 4, 73c Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG an, dass das angeforderte Personaldokument dem Bundesamt bereits vorgelegen habe, jedoch nicht auf Echtheit hin überprüft worden sei. Um die Identität und Herkunft zu klären und Fälschungen auszuschließen sei die Prüfung der bereits einmal vorgelegten Dokumente nachzuholen und erforderlich. Die Maßnahme sei den Klägern auch zumutbar. Insbesondere sei ihr persönliches Erscheinen beim Bundesamt nicht erforderlich. Das Bundesamt habe die Kläger bereits zu einer Übersendung der Personaldokumente aufgefordert. Den gesetzten Termin hätten sie ohne Angabe von Gründen verstreichen lassen. Bzgl. der Zwangsgeldandrohung führte die Beklagte unter Berufung auf §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 VwVG an, dass die Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500,00 € berücksichtige, dass es sich bei dem Ausländer um einen ehemaligen Asylbewerber handele, der im Regelfall weiterhin staatliche Leitungen beziehe.
Die Kläger haben am 03.11.2021 Klage erhoben.
Sie tragen vor, dass der Kläger zu 1) am 13.12.2018 seinen syrischen Führerschein im Original beim Straßenverkehrsamt in Bonn abgegeben habe. Die Klägerin zu 2) sei 2014 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland eingereist. In diesem Rahmen habe sie auch ihren syrischen Nationalpass vorgelegt. Da das Visum erteilt worden sei, gingen sie davon aus, dass die syrische Nationalität der Klägerin zu 2) nicht in Zweifel gezogen worden sei bzw. durch die vorgelegten Dokumente belegt worden sei. Mit einem Schreiben an die Beklagte vom 07.06.2021 habe der Kläger zu 1) seinen syrischen Personalausweis im Original sowie die Heiratsurkunde im Original an die Beklagte übersandt. Über ein Familienbuch verfügten sie nicht, weil sie im Irak geheiratet hätten und dort ein solches Dokument nicht ausgestellt worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2021 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Aufforderung an die Kläger, einen syrischen Führerschein mit der Nummer N03, einen syrischen Personalausweis mit der Nummer N02, einen Auszug aus dem Personenstandsregister und ein syrisches Familienbuch, jeweils im Original, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den einzig in Betracht kommenden Vorschriften § 73b Abs. 5 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 4, 5 AsylG.
In Bezug auf die zugunsten der Kläger erfolgte Schutzgewährung wurde seitens der Beklagten ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet, sodass der Anwendungsbereich der o.g. Rechtsgrundlage eröffnet ist.
Nach § 73b Abs. 5 Satz 1 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4, 5 AsylG, die nach § 73b Abs. 5 Satz 2 AsylG entsprechend gelten, ist er insbesondere verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz (Nr. 4) sowie alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind (Nr. 5), den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Erforderliche Urkunden und Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind insbesondere alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können. „Pass und Passersatzpapiere“ sind diejenigen im Sinne des § 3 AufenthG, §§ 2 ff. AufenthV, insbesondere Nationalpass, Reisepass und Kinderausweis, Staatenlosenausweis, GK-Reiseausweis. Die Verpflichtung zur Vorlage besteht nur, wenn der Ausländer im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2004 - 18 B 811/03 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.; Houben in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 15 Rn. 11 m.w.N.
§ 73b Abs. 5 Satz 1 AsylG zielt darauf, dem Bundesamt zusätzlich zu den Erkenntnissen der Sicherheits- und Ausländerbehörden eine weitere Erkenntnisquelle zu verschaffen, die Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers durch die Effektuierung nachteiliger Konsequenzen aus einer Verweigerung der Mitwirkung zu erhöhen sowie die Korrektur von Fehlern, die auf behördliches Handeln im Asylverfahren zurückgehen, und die Berücksichtigung von Fortschritten bei der Klärung der Identität, die seit der Entscheidung über den Asylantrag erzielt wurden, zu erleichtern. Die Aktivierung der Mitwirkungspflichten des Ausländers setzen eine Aufforderung durch das Bundesamt und ein Mindestmaß an Konkretisierung voraus. Abs. 5 Satz 1 stellt zugleich klar, dass der Betroffene im Einzelfall nur solchen Mitwirkungspflichten unterliegt, die ihm zumutbar und für die behördliche Prüfung erforderlich sind. Das Bundesamt ist daher gehalten, in Anwendung des in § 24 VwVfG statuierten Untersuchungsgrundsatzes in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit es einer Mitwirkung des Ausländers im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren bedarf.
Vgl. Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 73b AsylG Rn. 20 f. m.w.N.
Die streitgegenständliche Verfügung im Bescheid vom 20.10.2021 erfüllt die o.g. Voraussetzungen nicht und erweist sich demgemäß als rechtswidrig. Das Gericht hat hierzu unter dem 10.01.2023 den folgenden Hinweis erteilt:
„Ob die Vorlage der angeforderten Unterlagen zu diesem Zweck erforderlich ist, ist bereits grundsätzlich zweifelhaft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 2), deren Identität durch das im Erstverfahren vorgelegte Passersatzpapier des deutschen Generalkonsulats in Erbil vom 07.05.2014 (N04) hinreichend geklärt sein dürfte. Aber auch hinsichtlich des Klägers zu 1) bestanden im Laufe des Erstverfahrens nach Aktenlage auf der Grundlage erkennungsdienstlichen Materials, von Informationen aus dem Eurodac-System und der vorgelegten Originaldokumente keinerlei Zweifel an dessen Identität und Herkunft und solche sind auch bis heute an keiner Stelle aktenkundig geworden. Hinzu kommt, dass sich zahlreiche enge Verwandte beider Kläger nach dem Inhalt des Erstverfahrens in der Bundesrepublik befanden und auch insoweit seitens der Beklagten offenbar keinerlei Identitäts-/Herkunftszweifel bestanden, jedenfalls sind solche nicht aktenkundig gemacht geworden.
Aber auch unabhängig von diesen grundsätzlichen Zweifeln bestehen hier Bedenken hinsichtlich der konkret mit dem Bescheid vom 20.10.2021 angeforderten Unterlagen. Seit der Einleitung des Regelüberprüfungsverfahrens im Juni 2020 wurden von den Klägern wechselnd verschiedene Unterlagen angefordert. Mit dem letzten Aufforderungsschreiben vom 23.09.2021 wurden - neben den bereits zuvor vorgelegten Kopien der deutschen Aufenthaltstitel - vom Kläger zu 1) nur noch die Vorlage des syrischen Führerscheins mit der Nummer N03 im Original und von der Klägerin zu 2) die Vorlage des syrischen Reisepasses N01 im Original gefordert. Der syrische Führerschein wurde nach den mehrfachen Angaben des Klägers aber bereits im Jahr 2018 beim Straßenverkehrsamt in Bonn abgegeben, so dass er nicht mehr in dessen Besitz ist. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls mehrfach angegeben, dass sie nicht im Besitz eines Reisepasses mit der Nummer N01 ist. Letzteres ist insofern plausibel, als syrische Nationalpässe üblicherweise eine 9-stellige Ziffernfolge habe. Bei der von der Beklagten genannten Ziffernfolge N01 drängt sich zudem die Möglichkeit auf, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Wiedergabe der Nummer N04 des vom Generalkonsulat in Erbil ausgestellten Passersatzpapieres handelt. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, da die Vorlage dieses Dokuments mit dem angeforderten Bescheid auch nicht mehr verlangt wird.
Die mit dem Bescheid vom 20.10.2021 angeforderten Unterlagen wurden demnach - bis auf den syrischen Führerschein des Klägers zu 1) - von der Beklagten mit ihrem letzten Aufforderungsschreiben vom 23.09.2021 selbst nicht mehr angefordert und demnach entweder für nicht mehr erforderlich gehalten oder deren Vorlage für unmöglich.
Betreffend die mit dem Bescheid angeforderten Unterlagen gilt demnach Folgendes:
Der syrische Führerschein befindet sich nicht mehr im Besitz des Klägers zu 1).
Der syrische Personalausweis mit der Nummer N02 befindet sich ebenfalls nicht mehr im Besitz des Klägers, sondern wurde nach Aktenlage am 07.06.2021 per Einschreiben an die Beklagte versandt, wo er nach deren Angaben nicht ankam.
Der Auszug aus dem Personenstandsregister wurde während des Verwaltungsverfahrens stets nur von der Klägerin zu 2) gefordert und bezieht sich daher nur auf deren Identitätsklärung, ist zu diesem Zweck aber nicht erforderlich.
Ein syrisches Familienbuch im Original gibt es nicht, da die Kläger im Irak geheiratet haben.“
Die vorstehenden Ausführungen haben auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bestand. Es besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagte ist den vorgenannten Ausführungen auch nicht entsprechend entgegengetreten, sondern hat lediglich auf die angefochtene Entscheidung vom 20.10.2021 verwiesen.
Jedenfalls aufgrund der Aufhebung der Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 des Bescheides als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.