Keine Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge trotz Wiedereingliederung nach Zurruhesetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für eine Wiedereingliederungsphase nach „Hamburger Modell“ die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Ruhegehalt und aktiven Dienstbezügen. Streitentscheidend war, ob trotz später rechtskräftig bestätigter Zurruhesetzung ein Zahlungsanspruch aus § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NRW, aus einer Vereinbarung oder bereicherungsrechtlich besteht. Das VG Köln verneinte dies, weil die Zurruhesetzung Bestand hatte und eine Wiedereingliederungsabsprache keinen eigenständigen Vergütungsanspruch begründet. Ein Bereicherungsanspruch scheide zudem mangels „ohne Rechtsgrund“ aus, da die Tätigkeit auf dem (suspendierten) aktiven Beamtenverhältnis beruhte.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Ruhegehalt und aktiven Dienstbezügen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge nach § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NRW setzt voraus, dass die Zurruhesetzungsentscheidung keinen Bestand hat.
Die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) während der gerichtlichen Überprüfung einer Zurruhesetzung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge, wenn die Zurruhesetzung bestandskräftig bestätigt wird.
Absprachen im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme betreffen regelmäßig nur Umfang und Ausgestaltung der Arbeitszeitermäßigung und begründen keinen von den beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen unabhängigen Vergütungsanspruch.
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung scheidet aus, wenn die Arbeitsleistung während der Wiedereingliederung aufgrund fortbestehender beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflicht im aktiven Beamtenverhältnis erbracht wird und damit ein Rechtsgrund besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Bestehen von Zahlungsansprüchen des Klägers aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen während einer von ihm bei dem Beklagten absolvierten Wiedereingliederungsphase.
Der am 00.00.0000 geborene und zuletzt als Polizeihauptkommissar (BBesO A 12) in den Diensten des beklagten Landes stehende Kläger wurde zum 31.12.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit dem 22.11.2004 dienstunfähig erkrankt und hatte seither keinen Dienst mehr verrichtet.
Nachdem Versuche des beklagten Landes, die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers feststellen zu lassen, mehrfach ohne Erfolg geblieben waren, gab es dem Kläger am 13.5.2013 auf, sich einer stationären Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik T. GmbH zu unterziehen. Die behandelnde Ärztin des Klägers hatte die Teilnahme an einer stationären Behandlung zuvor mit ärztlicher Bescheinigung vom 28.11.2012 angeregt, um eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu erreichen. Nach Abschluss der Behandlung wurde der Kläger durch die Klinik zunächst weiterhin als dienstunfähig eingestuft. Daraufhin regte der polizeiärztliche Dienst des beklagten Landes eine weitere Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers an. Am 18.9.2013 wurde der Kläger vom Polizeiarzt Dr. I. auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2013 führte dieser aus, dass der Kläger als polizeidienstfähig anzusehen sei. Im Gespräch mit dem Kläger habe dieser angegeben, am 30.9.2013 mit der Wiedereingliederung in den Dienst beginnen zu wollen. Kurz vor diesem Zeitpunkt reichte der Kläger jedoch eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Hausarztes ein, die durchgängig bis zum 31.12.2013 verlängert wurde.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers, der Gleichstellungsbeauftragten sowie des zuständigen Personalrats versetzte das beklagte Land den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 20.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 in den Ruhestand und stellte die Polizeidienstunfähigkeit sowie die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung an.
Bereits am 28.12.2013 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage (VG Köln 19 L 2020/13), die er am 11.1.2014 einreichte (VG Köln 19 K 199/14). Mit Beschluss vom 1.4.2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage an. In den Gründen verwies es darauf, dass die positive Entscheidung im Eilverfahren in Bezug auf die Dienstbezüge keine vorläufige Besserstellung des Antragstellers zur Folge habe. Die Reduzierung der Dienstbezüge beruhe nicht auf der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern ergebe sich unmittelbar aus § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW. Eine fortbestehende Suspendierung des Antragstellers von der Dienstausübung könne diesen jedoch rechtlich daran hindern, die von ihm behauptete fortbestehende Dienstfähigkeit dadurch zu dokumentieren, dass er seinen Dienst entsprechend des von ihm vorgelegten Wiedereingliederungsplans vom 26.09.2013 wieder aufnehme.
Auf der Grundlage eines zwischen dem zuständigen Polizeiarzt und dem behandelnden Arzt des Klägers erstellten Eingliederungsplans nahm der Kläger daraufhin am 15.5.2014 seinen Dienst wieder auf, wobei ihm eine Verkürzung der regelmäßigen Dienstzeit auf zunächst 2 Stunden täglich bewilligt wurde, die in der Folge kontinuierlich bis zum Erreichen der regulären Dienstzeit von 8 Stunden täglich abgebaut werden sollte. Der Kläger bezog zugleich sein ungekürztes Ruhegehalt.
In dem parallel fortgeführten Klageverfahren 19 K 199/14 hatte das Gericht zwischenzeitlich ein neurologisch-psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten des Diplompsychologen Dr. med. G. O. vom 18.08.2014 eingeholt, welches zum Ergebnis kam, dass der Kläger polizei- und allgemein dienstunfähig sei. Daraufhin wies das Gericht die Klage des Klägers am 18.12.2014 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 15.1.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werde. Zugleich bat er um Mitteilung, wie die von dem Kläger in der Zeit vom 15.05. bis 6.11.2014 erbrachten „Dienstleistungen der Informationsgewinnung und -steuerung für das Polizeipräsidium C. “ vergütet werden sollten. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 6.2.2015 darauf hin, dass angesichts des negativen Ausgangs des Klageverfahrens die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NRW nicht erfüllt seien und somit auch eine Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge nicht in Betracht komme. Nachdem der Kläger jedoch weiterhin auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über sein Begehren bestand, lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im Zeitraum 15.05. bis 6.11.2014 gezahlten Ruhegehalt und den während der gleichen Zeit angefallenen Bezügen als aktiver Beamter mit Bescheid vom 05.05.2017 ab. Auch den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 26.5.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2015 als unbegründet zurück.
Am 19.9.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er damit begründet, dass er unabhängig von der Zurruhesetzungsverfügung und losgelöst von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einen das Ruhegehalt übersteigenden Vergütungsanspruch durch entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten erlangt habe. In jedem Fall stehe ihm jedoch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen der Nichterreichung des Zwecks der Wiedereingliederungsvereinbarung zu.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5.5.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 zu verpflichten, ihm für die Zeit der absolvierten Wiedereingliederung vom 15.5.2014 bis zum 6.11.2014 die einbehaltenen Unterschiedsbeträge zwischen den gezahlten Ruhestandsbezügen und den in diesem Zeitraum zu zahlenden aktiven Dienstbezügen zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Wiedereingliederungsvereinbarung mit dem Kläger erst nach der Zurruhesetzungsverfügung und nach Erhebung der Anfechtungsklage getroffen worden sei. Auslöser hierfür sei allein die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Zurruhesetzungsverfügung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.4.2014 gewesen. Die Entgegennahme von Dienstleistungen des Klägers habe nie im Interesse des Beklagten gelegen. Dies habe sich bereits daran gezeigt, dass er nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens in dem Verfahren 19 K 199/14 nochmals durch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vergeblich versucht habe, den durch die Klage bewirkten Suspensiveffekt auf die Zurruhesetzungsverfügung zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Inhalt der Verfahrensakten 19 K 199/14 sowie 19 L 2020/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5.5.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S. 1VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Auszahlung weiterer Bezüge für den Zeitraum vom 15.5.2014 bis zum 6.11.2014 nicht zu.
Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NRW. Danach sind Dienstbezüge, die aufgrund einer Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Beamten für die Zeit bis zu einer Entscheidung über Rechtsmittel hiergegen einbehalten werden, nachzuzahlen, wenn die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand hat. Hier hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 18.12.2014 (19 K 199/14) die Klage des Klägers gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtskräftig abgewiesen und damit deren Bestand endgültig gesichert.
Hieran ändert sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nichts dadurch, dass der Kläger im Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung der Zurruhesetzungsverfügung in Absprache mit dem Beklagten eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt hat.
Einem Beamten kann zur schrittweisen Wiedereingliederung in seine dienstliche Tätigkeit im Wege des so genannten Hamburger Modells eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (vgl. § 2 Abs. 6 ArbzeitVO NRW) bewilligt werden. Die Wiedereingliederungszeit dient dem Zweck, den Beamten nach längerer Krankheitsphase in die Lage zu versetzen, alsbald seinen dienstlichen Pflichten wieder bestmöglich nachkommen zu können. Dies wird ihm regelmäßig - wie im vorliegenden Falle - durch die Gewährung einer außerordentlichen Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Gehaltseinbußen gegenüber einem in Vollzeit tätigen vergleichbaren Beamten ermöglicht. Für die Berechnung der konkret anzusetzenden Höhe der „fortzuzahlenden Bezüge“ bleibt jedoch für den Fall, dass die Beschäftigungsbehörde den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzen will, die Regelung des § 34 Abs. S. 2 LBG NRW maßgeblich, die nach den vorstehenden Ausführungen die Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge gerade nicht vorsieht. Vom Gesetzgeber nicht bedachte Gründe, die in diesem Zusammenhang eine weitergehende Besserstellung des Beamten in einer Wiedereingliederungsphase verlangen könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger vorgetragen.
Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen „Vereinbarung“ der Wiedereingliederungsphase zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Die Einräumung einer Verkürzung der regelmäßigen Dienstzeit zur Wiedereingliederung ohne entsprechende Reduzierung der ihm zustehenden Dienstbezüge stellt eine dem Beamten im Ermessenswege gewährte begünstigende Leistung dar. Sie lässt das bestehende Dienstverhältnis im Übrigen unverändert. Etwaige Absprachen in diesem Rahmen unter Einbeziehung des Beamten und seiner behandelnden Ärzte dienen alleine der Auslotung der aus medizinischer Sicht für eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erforderlichen zeitlichen Ausdehnung der gewährten Freistellung. Der Beamte erwirbt hierdurch aber nicht etwa einen von seinen regulären Besoldungsansprüchen gesonderten Anspruch auf Abgeltung der während der Zeit der Wiedereingliederung erbrachten dienstlichen Leistungen.
Soweit der Kläger sich hilfsweise auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 BGB wegen Zweckverfehlung beruft, könnte bereits fraglich sein, ob insofern überhaupt der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet ist. In jedem Fall ist hierfür jedoch das Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund“ nicht erfüllt, denn der aufgrund der Entscheidung des VG Köln vom 1.4.2014 angeordnete Suspensiveffekt hinsichtlich der Entscheidung des Beklagten über die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand vom 20.12.2013 hatte zur Folge, dass der somit während dieses Zeitraums weiterhin als dienstfähig geltende Kläger seine ganze Arbeitskraft dem Beklagten allein mit Blick auf seine beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht (§ 3 Abs. 1 BStatG) zur Verfügung stellte. Damit erbrachte er aber auch während seiner Wiedereingliederungsphase etwaige Dienstleistungen allein aufgrund des fortbestehenden aktiven Beamtenverhältnisses.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.