Klage auf Einmalzahlung 2007 wegen Elternzeit (fehlende Dienstbezüge) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Kriminalhauptkommissar, war im Juli 2007 in Elternzeit und beantragte eine Einmalzahlung 2007, die das Landesamt ablehnte. Streitpunkt ist, ob nach § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz Anspruch auch ohne Anspruch auf Dienstbezüge im Juli 2007 besteht. Das Gericht wertet § 4 im Lichte von § 2 und der Gesetzesbegründung dahin, dass Anspruchsvoraussetzung ein Anspruch auf Dienstbezüge im Auszahlungsmonat ist, und weist die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Gewährung der Einmalzahlung 2007 wegen fehlendem Anspruch auf Dienstbezüge im Juli 2007 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf die Einmalzahlung für 2007 nach § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz besteht nur für Beamte, die im maßgeblichen Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge haben.
Bei unklarem Wortlaut ist die Vorschrift im Gesamtzusammenhang und nach Zweck und Gesetzesbegründung auszulegen; dabei können die für eine frühere Regelung geltenden Voraussetzungen entsprechend zugrunde gelegt werden.
Die Koppelung der Auszahlung einer Einmalzahlung an die Abrechnung mit den Dienstbezügen spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Anspruch voraussetzt, im Auszahlungsmonat Dienstbezüge zu beziehen.
Fehlt eine explizite gesetzgeberische Regelung, die beurlaubte Beamte ohne Dienstbezüge einbezieht, begründet die bloße Beamtenstellung allein keinen Anspruch auf die Einmalzahlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienste des beklagten Landes.
Dem Kläger wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 01.03.2007 eine Elternzeit für die Dauer von 2 Monaten nach der Geburt seines Kindes bewilligt. Er befand sich sodann in der Zeit vom 05.06.2007 bis zum 05.08.2007 in Elternzeit.
Mit Schreiben vom 06.08.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Einmalzahlung nach dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007. Dies lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 14.08.2007 ab. Es führte aus, ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehe nur für Beamte, die mindestens einen Tag des Monats Juli 2007 Anspruch auf Bezüge hatten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.08.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde angegeben, hinsichtlich der Einmalzahlung 2006 bestimme § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007, dass lediglich Beamte, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Bezüge haben, für diesen Monat eine Einmalzahlung erhalten. Für die Einmalzahlung 2007 regele § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz, dass nur Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge eine Einmalzahlung erhalten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung 2006 entsprechend. Der am 14.11.2007 abgesandte Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 17.11.2007 zu.
Am 14.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz sei anders als in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelt, dass Beamte mit Anspruch auf Besoldung einen Anspruch auf die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2007 hätten. Es werde nicht verlangt, dass der Beamte mindestens an einem Tag des Monats Juli 2007 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. § 4 Einmalzahlungsgesetz verweise auch lediglich auf § 2 Abs. 2 - 4, nicht aber auf § 2 Abs. 1. Der Begriff "Anspruch auf Besoldung" sei entsprechend den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes allein an den Beamtenstatus geknüpft. Auch aus der Gesetzesbegründung könne nichts anderes abgeleitet werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des Bescheides
vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.09.2007 für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 350,00 EUR
nach dem Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
zu bewilligen und zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.08.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2007 ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz ableiten, weil der Kläger in dem für die Auszahlung maßgeblichen Monat Juli 2007 ohne Anspruch auf die Zahlung von Dienstbezügen beurlaubt war.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass lediglich Beamte mit einem Anspruch auf Dienstbezüge im Monat Juli 2007 einen entsprechenden Anspruch haben. Zwar ist diese Vorschrift weniger klar formuliert als die entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 1 für das Jahr 2006; aber trotz des nicht eindeutigen Wortlauts lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Zielsetzung der Regelung entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Einmalzahlung 2007 grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei der Einmalzahlung für das Jahr 2006 zugrundelegen wollte. Der Umstand, dass die Einmalzahlung zusammen mit den Dienstbezügen für den Monat Juli 2007 ausgezahlt werden sollte, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber von dem Vorliegen eines Anspruchs auf Dienstbezüge für diesen Monat ausgegangen ist. Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs,
vgl. LT-Drucksache 14/3868
lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Einmalzahlung 2007 im Grundsatz keine andere Regelung treffen wollte als für die Einmalzahlung 2006. Wenn er tatsächlich die Absicht gehabt hätte, etwa aus familienpolitischen Gründen bei der Einmalzahlung 2007 auch ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubte Beamte einzubeziehen, hätte es sich aufgedrängt, dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorzuheben.
Es entspricht auch der Zielsetzung der Einmalzahlung, die, als Ersatz für eine allgemeine Erhöhung der Besoldung gewährt werden sollte, diesen nur Beamten zukommen zu lassen, die auch einen aktuellen Anspruch auf Dienstbezüge haben. Andernfalls würden sogar Beamte einen Anspruch auf diese Leistung erlangen, die bereits seit mehreren Jahren ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt sind und somit auch nicht von Besoldungserhöhungen profitieren würden.
Es führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung, dass in § 4 Einmalzahlungsgesetz nur eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 2 - 4 nicht aber von § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Dies dürfte seine Ursache lediglich darin haben, dass bei der Einmalzahlung nicht nur die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 einbezogen werden sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.