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Verwaltungsgericht Köln·3 K 5310/19·27.09.2021

BAföG-Auslandsförderung: Miteigentumsanteil am Elternhaus bleibt bei unbilliger Härte anrechnungsfrei

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte BAföG für ein Auslandssemester in Australien; die Behörde lehnte wegen anzurechnenden Immobilienvermögens (Miteigentumsanteil) ab. Streitig war, ob der Anteil verwertbar ist oder wegen unbilliger Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleibt. Das VG Köln verpflichtete den Beklagten zur Bewilligung der Ausbildungsförderung. Eine Verwertung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich und liefe mangels Beleihungs-/Verkaufsmöglichkeit praktisch auf eine Teilungsversteigerung des von der Familie bewohnten Elternhauses mit erheblichem Verlust hinaus; das Ermessen sei auf Null reduziert.

Ausgang: Beklagter zur Bewilligung von BAföG-Auslandsförderung verpflichtet; Ablehnungsbescheide aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 29 Abs. 3 BAföG ermöglicht, Vermögen zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu stellen, wenn dessen Einsatz/Verwertung die Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Familie wesentlich beeinträchtigen würde.

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Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis kann eine unbillige Härte begründen, wenn das grundsätzlich anrechenbare Vermögen im maßgeblichen Förderungszeitraum tatsächlich nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen realisierbar ist (z.B. keine marktübliche Kreditaufnahme möglich).

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Ob ein beachtliches Verwertungshindernis vorliegt, ist anhand der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzelfallbezogen zu prüfen; an die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Ist die Verwertung eines Miteigentumsanteils mangels Zustimmung der Miteigentümer faktisch nur durch (Teilungs-)Zwangsversteigerung möglich und führt dies typischerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten sowie zum Verlust eines von der Familie bewohnten Familienheims, kann eine unbillige Härte anzunehmen sein.

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Liegt eine unbillige Härte vor, kommt ein ermessensfehlerfreies Versagen der Anrechnungsfreiheit nach § 29 Abs. 3 BAföG regelmäßig nur bei besonderen Umständen in Betracht; fehlen solche, kann eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 3 BAföG§ 29 Abs. 1 BAföG§ 26 BAföG

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Auslandsaufenthalt im Rahmen ihrer Ausbildung an der University of Sidney in der Fachrichtung N. für die Zeit von 00. 2019 bis 00. 2019 wie beantragt Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin studierte das Fach „N.“ an der Universität zu Köln.

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Mit beim Beklagten am 10. Dezember 2018 eingegangen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Auslandsaufenthalt in Australien von Februar bis Juli 2019.

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Mit Bescheid vom 30. April 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das anteilige Immobilienvermögen der Klägerin sei anzurechnen. Der Immobilienanteil könne auch verwertet werden. Die Klägerin könne von den übrigen Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Auch komme eine familieninterne Beleihung in Betracht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

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Die Klägerin hat am 9. August 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass eine familieninterne Beleihung aufgrund der wirtschaftlichen Situation ihrer Familie nicht möglich sei. Eine sonstige Beleihung komme aufgrund des geringen Wertes der Immobilie bzw. der Verbindlichkeiten ebenfalls nicht in Betracht. Auch sei die Klägerin nicht kreditwürdig. Dies sei ihr von den Banken bescheinigt worden. Auch sei der Verkauf der Immobilie nicht sinnvoll, da dann angesichts der Verbindlichkeiten und Kosten keine Restsumme verbliebe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide. Der Klägerin sei eine Beleihung zuzumuten. Auch habe die Klägerin den Antrag erst sehr spät gestellt, sodass sie bei Antragstellung nicht habe wissen können, dass ihr Antrag rechtzeitig bewilligt werde.

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Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Es kann nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid vom 30. April 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Anrechnung des Immobilienanteils steht die Regelung des § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) entgegen. Danach kann ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch die berufliche Existenz- oder Lebensgrundlage der Familie zeitlich unmittelbar oder hinreichend sicher in Zukunft gefährdet oder die Erfüllung anderer, der Unterhaltpflicht vorrangiger Pflichten gefährdet oder sogar ausgeschlossen wäre. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn die Verwertung des Grundstücks, wozu neben der Veräußerung auch die Belastung mit einem dinglichen Recht zählt, in dem maßgeblichen Förderungszeitraum gar nicht realisiert werden kann,

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vgl. Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAfÖG, Kommentar, 7. Aufl., § 29 Rn. 11 ff. m.w.N.

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Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls ein wirtschaftliches Verwertungshindernis glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihren Miteigentumsanteil in sinnvoller und zumutbarer Weise einsetzen kann, um damit ihr Studium zu finanzieren. Auch wirtschaftliche Hindernisse sind ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen,

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vgl. BVerwG, FamRZ 1992, 237.

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Dem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich davon ausgeht, dass das nach § 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Wenn dies gleichwohl ausnahmsweise nicht der Fall ist, liegt die unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darin, dass der Auszubildende auf Vermögen verwiesen wird, dass einem Verwertungszugriff im Einzelfall gar nicht zugänglich ist, etwa wenn die Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich unausführbar ist, oder weil er ein Darlehen in der erforderlichen Höhe auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann.

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vgl. hierzu BVerwG aaO.

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Ob solche Verwertungshindernisse vorliegen, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Auszubildenden, zunächst sein Vermögen für seine Ausbildung einzusetzen, so dass ein strenger Maßstab anzusetzen ist. Das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, darf nicht zu gering veranschlagt werden. Ein nach § 29 Abs. 3 BAföG beachtliches wirtschaftliches Verwertungshindernis ist nicht schon aus der Überlegung abzuleiten, einem Auszubildenden sei in Anbetracht seiner ungesicherten beruflichen Aussicht nicht zuzumuten, sich mit erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen für die nahe Zukunft zu belasten. Der Gesetzgeber ist aber – wie bereits festgehalten – davon ausgegangen, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen für den Ausbildungsunterhalt auch tatsächlich zur Verfügung steht und eingesetzt werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn dem Auszubildenden die Vermögensverwertung tatsächlich nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist,

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vgl. zum Ganzen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 15 B 21/02 –, Rn. 4 - 11, juris.

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Vorliegend ist eine Teilung des Grundstücks nicht möglich. Auch hat die Klägerin nachvollziehbar unter Vorlage von Dokumenten dargelegt, dass ihr die Aufnahme eines Darlehens in Verbindung mit einer Beleihung durch die Bank nicht möglich ist. Dies folgt auch plausibel aus dem Wert der Immobilie, der Höhe ihres Anteils und der noch verbleibenden Verbindlichkeiten. Die Klägerin hat zudem eine Erklärung ihrer Mutter und Schwester, beide Mieteigentümer an dem Grundstück, eingereicht, wonach diese einer Verwertung des Grundstückes ihre Zustimmung nicht erteilen würde. Damit ist die Klägerin aber auch nicht in der Lage, das Grundstück insgesamt zum Zwecke der Finanzierung ihres Studiums einer Verwertung zuzuführen. Für sie verbleibt deshalb allein die Möglichkeit, ihren Miteigentumsanteil im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundenen Zwangsversteigerung wirtschaftlich verwertbar zu machen (vgl. §§ 749, 753 Abs. 1 BGB). Dies aber bedeutet, dass die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am Grundstück verlieren würde. Dies stellt für sich betrachtet noch keine unbillige Härte dar. Denn es bleibt im Grundsatz dabei, dass auch die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Grundstück angesonnen werden kann, wenn sich dieses nicht als künftige Lebensgrundlage für den Auszubildenden oder seine Familienangehörigen darstellt. In diesem Sinne stellt das Verlangen auf Verwertung des vorhandenen Vermögens dann keine unbillige Härte dar, wenn es einen so hohen Verkehrswert hat, dass im Hinblick auf den in das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung ein Absehen vom Einsatz des Vermögens nicht gerechtfertigt erscheint,

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vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Februar 1980 – 10 A 5/79 –, juris.

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Allerdings schließt auf der anderen Seite auch nicht das Vorhandensein einer zweiten Wohnung die Wertung als Familienheim aus,

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vgl. BVerwG a.a.O.

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Vorliegend bedeutet dies, dass nicht außer Betracht bleiben darf, dass die Schwester der Klägerin und ihre Mutter das Grundstück bewohnen. Bei dem Grundstück handelt es sich um das Elternhaus der Klägerin, das Lebensgrundlage der Familie ist. Bereits hieraus kann sich eine unbillige Härte ergeben, da als Ergebnis einer Zwangsversteigerung zu befürchten steht, dass das Grundstück für die Familie insgesamt verloren ist. Auch ist der Wert des Miteigentumsanteils, setzt man diesen ins Verhältnis mit dem Bedarf der Klägerin während der noch zu absolvierenden Ausbildung, nicht derart hoch, dass bereits aus diesem Grund der bei einer Zwangsversteigerung eintretende Wertverlust billiger Weise von der Klägerin hingenommen werden muss. Im Hinblick auf eine mögliche Zwangsversteigerung, in deren Folge die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks wäre, ist nämlich zudem zu bedenken, dass solche Zwangsversteigerungen auch stets mit erheblichem wirtschaftlichen Verlust einhergehen. Ist die Zustimmung zur Belastung eines Gesamtanteils an einem Grundstück nicht erreichbar und daher die Verwertung nur durch Zwangsversteigerung möglich, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Verlusten auch bei unbeteiligten Miteigentümern führt, ist eine unbillige Härte anzunehmen,

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vgl. Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt Kommentar § 29 Anm. 15 m.w.N.

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Verschärfend hinzu kommt, dass angesichts des geschätzten Grundstückswerts von 216.000 Euro (vgl. Bl. 71 ff. GA) auf dem freien Markt und des Darlehensforderungsbetrages von 183.049,45 Euro (Bl. 70 GA) vor dem Hintergrund der mit einer Teilungsversteigerung verbundenen Kosten und des Wertverlustes, nicht davon auszugehen ist, dass ein (nennenswerter) Betrag verbleibt.

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Zusammenfassend muss bei einer Gesamtschau der vorstehenden Gesichtspunkte von einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG ausgegangen werden, was dazu führt, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht als Vermögen angerechnet wird. Zwar steht die Anrechnungsfreiheit auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dem Wortlaut nach im Ermessen der Behörde, doch kommt ein ermessensfehlerfreies Versagen der Anrechnungsfreiheit trotz Vorliegens einer unbilligen Härte – wenn überhaupt – nur noch bei besonderen Umständen in Betracht, die vorliegend nicht ersichtlich sind, sodass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

50

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.