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Verwaltungsgericht Köln·3 K 4802/97·01.05.2000

Aufhebung des Rückforderungsbescheids: Ausschlussfrist in Zuwendungsvereinbarung gilt für beide Vertragspartner

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Oberstudienrat, wurde von der Zentralstelle zur Rückzahlung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.000 DM aufgefordert. Streitgegenstand war, ob die in der Zuwendungsvereinbarung enthaltene Ausschlussfrist (§ 4 Abs. 2) auch Ansprüche der Beklagten erfasst. Das VG Köln gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil die Ausschlussfrist für beide Vertragspartner gilt. Auf die allgemeine Verjährung nach § 195 BGB kommt es nicht an, da der Anspruch aus der Vereinbarung geregelt ist.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben, da vertragliche Ausschlussfrist Ansprüche der Behörde erfasst

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in einer Zuwendungsvereinbarung vereinbarte Ausschlussfrist, nach der Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsende geltend gemacht werden, gilt grundsätzlich für beide Vertragspartner, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

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Ein Erstattungsanspruch, der erst durch eine Zuwendungsvereinbarung begründet wird, ist nach den in der Vereinbarung geregelten Ausschluss- oder Verjährungsfristen zu beurteilen und nicht automatisch nach den allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Bei der Auslegung einer Zuwendungsvereinbarung ist maßgeblich, ob sich aus Wortlaut oder Vertragssystematik ein einseitiger Geltungsbereich ergibt; bloße Annahmen reichen nicht aus, um die Ausschlussregelung nur einer Vertragspartei zuzuordnen.

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Erhebt die Behörde einen Rückforderungsbescheid nach Ablauf einer vertraglich geregelten Ausschlussfrist, ist dieser Bescheid rechtswidrig und aufzuheben, soweit der Anspruch ausschließlich aus der Vereinbarung folgt.

Relevante Normen
§ 195 BGB§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1997 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des Landes Bayern.

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Auf Vermittlung der Beklagten, des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (Zentralstelle) - schloss der Kläger mit dem Spezialgymnasium E. U. in Q. /Slowakische Republik einen Dienstvertrag für die Zeit am 01.09.1995. Die Zentralstelle schloss mit dem Kläger in diesem Zusammenhang im Juni eine Zuwendungsvereinbarung, die ab 01.09.1995 in Kraft war. Das Zuwendungsverhältnis wurde am 03.11.1995 beendet, nachdem der Kläger beim bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst den Antrag gestellt hatte, die für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1996 ausgesprochene Beurlaubung vorzeitig zu beenden.

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Mit Bescheid vom 25.03.1997 forderte die Zentralstelle vom Kläger die Rückzahlung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.000,00 DM, die dem Kläger im Hinblick auf seine Ausreise in die Slowakische Republik gewährt worden war. Die Zentralstelle führte als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid § 4 Abs. 1 der Zunwendungsvereinbarung ein, wonach bei vorzeitigem Abbruch der Lehrtätigkeit im Ausland die für die Ausreise (Reisekosten und Umzugskostenpauschale) gewährte Zuschüsse zurückzuzahlen seien. Diese Rückzahlungsverpflichtung bestehe gemäß § 4 Abs. 1 der Zuwendungsvereinbarung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres aus Gründen ende, die die Lehrkraft zu vertreten habe.

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Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 11.04.1997 Widerspruch ein. Er berief sich dabei auf § 4 Abs. 2 der Zuwendungsvereinbarung. Danach seien die geltend gemachten Ansprüche erloschen, da sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Vertragsende von der Zentralstelle geltend gemacht worden seien.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 als unbegründet zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 der Zuwendungsvereinbarung sich ausschließlich auf Ansprüche beziehe, die die Lehrkraft gegenüber der Zentralstelle geltend machen könne. Für die Ansprüche der Zentralstelle gelte die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Der Kläger hat am 27.05.1997 Klage erhoben.

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Er beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1997 und den Wider- spruchsbescheid vom 28.04.1997 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i E. u n g s g r ü n E. e:

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Die vom Kläger angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte kann vom Kläger die Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.000 DM nicht zurückverlangen. Maßgebende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Beklagten ist die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Zuwendungsvereinbarung vom Juni 1995. § 4 dieser Zuwendungsvereinbarung begründet in Absatz 1 den Erstattungsanspruch der Beklagten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis (zur ausländischen Schule) vor Ablauf eines Jahres aus Gründen endet, die die Lehrkraft zu vertreten hat. Diesen Erstattungsanspruch macht die Beklagte ausdrücklich geltend. Nach § 4 Abs. 2 erlöschen Ansprüche aus der Zuwendungsvereinbarung, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Vertragsende geltend gemacht werden. Diese Vereinbarung gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für Ansprüche, die von seiten der Beklagten geltend gemacht werden. Für die von der Beklagten geltend gemachte Auslegung der genannten Vereinbarung, wonach § 4 Abs. 2 der Zuwendungsvereinbarung nur für Ansprüche der Lehrkraft Geltung haben soll, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Die in § 4 Abs. 2 getroffene Vereinbarung gilt vielmehr für beide Vertragsschließenden. Es kann offenbleiben, in welchen Fällen sich die Beklagte auf die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB berufen kann. Denn im vorliegenden Fall geht es um einen Erstattungsanspruch, der durch die Zuwendungsvereinbarung zwischen den Beteiligten erst begründet wird und der daher der Regelung des § 4 Abs. 2 der Zuwendungsvereinbarung unterliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.