Vorlage nach Art. 100 GG: Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG verfassungswidrig?
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Versorgungsbezüge nach dem zuletzt erreichten Amt (R 4), obwohl er dieses Amt vor Ruhestandseintritt weniger als drei Jahre innehatte. Streitentscheidend ist, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Dreijahresfrist) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist; die Übergangsvorschrift des § 69c Abs. 2 BeamtVG greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Das VG Köln setzt das Verfahren aus und legt dem BVerfG die Norm zur Prüfung vor. Es hält die Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre, überwiegend fiskalisch begründet, für unvereinbar mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Ausgang: Verfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt und Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dem BVerfG vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist.
§ 69c Abs. 2 BeamtVG ist dahin auszulegen, dass die Stichtagsregelung „vor dem 01.01.2001“ beide in der Norm genannten Alternativen erfasst; die zweite Alternative wirkt nur als Auffangregelung für Fälle ohne Beförderung.
Der Grundsatz amtsangemessener Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet grundsätzlich, das Ruhegehalt nach den Dienstbezügen des zuletzt verliehenen Amtes zu bemessen; Einschränkungen sind nur in engen Grenzen zulässig.
Eine Verlängerung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorgesehenen Mindestdauer des Innehabens des Beförderungsamtes über zwei Jahre hinaus ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, wenn dadurch die Anerkennungswirkung einer leistungsbezogenen Beförderung für die Versorgung ausgehöhlt wird.
Rein fiskalische Erwägungen genügen im Beamtenversorgungsrecht regelmäßig nicht, um Eingriffe in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Strukturprinzipien der Alimentation und Versorgung sachlich zu rechtfertigen.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu der Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
Der am 30.03.1939 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ru- hestand als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienste des beklagten Landes.
Der Kläger war am 01.08.2000 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiten- den Oberstaatsanwalts in B. beauftragt worden. Nach Ablauf der Besetzungssper- re von einem Jahr wurde er mit Wirkung ab dem 01.08.2001 zum Leitenden Ober- staatsanwalt (Besoldungsgruppe R 4 BBesG) befördert. Mit Ablauf des 31.03.2004 wurde der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 25.03.2004 setzte das Landesamt für Besoldung und Versor- gung die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Versorgungsbezüge wurden nicht auf der Grundlage der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe R 4, sondern entspre- chend dem zuvor von ihm bekleideten Amt der Besoldungsgruppe R 2 nebst Zulagen nach Fußnote 7 festgesetzt. Es wurde ausgeführt, die Dienstbezüge aus dem letzten Amt seien vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens 3 Jahre bezogen wor- den; gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG seien daher nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Unter dem 10.04.2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begrün- dung führte er aus, der Bescheid beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung der Übergangsregelung in § 69 c Abs. 2 BeamtVG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene zeitliche Grenze 01.01.2001 gelte nicht für alle Beförderungen im Sinne von § 25 LBG. Der Bundesgesetzgeber verwende hier offenbar einen anderen Beförderungs- begriff als er sich aus § 25 LBG ergebe. Die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, - also den Beförderungstatbestand des § 25 Ziff. 1 und 2 LBG - nehme er erkennbar von der zeitlichen Grenze aus, denn die betreffende Alternative habe er nicht mit dem Datum 01.01.2001 gekoppelt. Weiter- hin seien auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt. Seine Bewerbung auf die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts habe er auf ausdrückliche Aufforde- rung hin vorgenommen. Die Wahrnehmung der Funktion des Behördenleiters sei für ihn mit besonderen Belastungen verbunden gewesen, zumal er in größerer Entfer- nung von der Dienststelle gewohnt habe. Von keiner der an den Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen beteiligten Personen sei ihm eine entsprechende Belehrung über die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge erteilt worden. Auch die Personaläm- ter der betroffenen Behörden hätten ihm keinen Hinweis erteilt.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 zurück. Dies wurde damit begründet, in seinem Falle sei § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung anwendbar. Er habe sein letztes Amt nicht länger als 3 Jahre bekleidet. Die Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG finde dabei keine Anwendung, weil seine Beförderung erst nach dem 01.01.2001 erfolgt sei; die Stichtagsregelung finde sowohl für die erste als auch für die zweite Variante des § 69 c Abs. 2 BeamtVG Anwendung. Außerdem könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; nach § 3 Abs. 2 BeamtVG seien Zusicherungen - auch stillschweigende - in Bezug auf höhere als dem Beamten zustehende Versorgungsbezüge unwirksam.
Am 15.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Wie das Bundes- verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.07.1982 ausgeführt habe, sei eine Erstreckung der Frist, in der der Beamte die Beförderungsstelle inne gehabt haben müsse, über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Die Neufassung der Vorschrift ver- stoße auch insoweit gegen Art. 33 Abs. 5 GG, als die Zeit der tatsächlichen Wahr- nehmung der höherwertigen Funktionen in keiner Weise mehr bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt werde; dies stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.
Im Übrigen bleibe er dabei, dass auch auf der Grundlage der Neuregelung ein Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge in seinem Falle gegeben sei. Die Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 2 BeamtVG sei in seinem Falle dahingehend auszulegen, dass auf ihn § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung finde. Die Stichtagsregelung (Beförderungen ab dem 01.01.2001) finde bei der zweiten Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG keine Anwendung; da ihm ein anderes Amt mit einem höheren Endgrundgehalt übertragen worden sei, gelte für ihn die weitergehende Regelung der zweiten Alternative.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 25.03.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 4 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
II.
Das Verfahren ist gemäß Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach der Überzeugung der Kammer ist § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Im vorliegenden Fall kommt es auch entscheidend darauf an, ob diese Vorschrift gültig ist.
Falls § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung verfassungswidrig wäre, wäre der Klage stattzugeben. Bei Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis dahin geltenden Fassung wäre nämlich ein Anspruch des Klägers auf die Festsetzung seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der Dienstbezüge des zuletzt erreichten Amtes gegeben, da er dieses Amt länger als zwei Jahre innegehabt hat.
Demgegenüber wäre bei Gültigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n. F. die Klage abzuweisen, weil in diesem Falle ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des zuletzt erreichten Amtes der Besoldungsgruppe R 4 BBesG nicht gegeben wäre und die im Streit stehenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW rechtmäßig wären. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Falle nicht bereits aufgrund der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG die bis zum 31.12.1998 geltende Gesetzesfassung anzuwenden. Nach § 69 c Abs. 2 BeamtVG findet für Beamte, die vor dem 01.01.2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist nämlich hier erst nach dem 01.01.2001 befördert worden. Diese Stichtagsregelung gilt unabhängig davon, ob mit einer Beförderung auch die Verleihung eines anderen Amtes verbunden war. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung wäre eine Differenzierung zwischen den einzelnen Alternativen in § 69 c Abs. 2 BeamtVG nicht nachvollziehbar. Durch die Einfügung der zweiten Alternative in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich die Fälle der Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt den Fällen der Beförderung gleichstellen. Anhaltspunkte dafür, dass ein bestimmter Personenkreis anders behandelt werden sollte, sind der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Es wäre auch mit dem Wesen der Übergangsvorschrift nicht vereinbar, wenn in bestimmten Fällen das Wirksamwerden der gesetzlichen Neuregelung ohne zeitliche Befristung ausgesetzt werden sollte.
Vgl. Auch Stiegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 69 c Rdnr. 4.
Die zweite Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG ist somit lediglich als Auffangregelung für die Fälle zu verstehen, in denen ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass eine Beförderung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Ernennung des Klägers zum Leitenden Oberstaatsanwalt zweifelsfrei eine Beförderung darstellt.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt allein auf gesetzlicher Grundlage (vgl. § 3 BeamtVG). Im Übrigen ist auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn nicht zu erkennen.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist nach der Auffassung der Kammer nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Durch diese Bestimmung wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eingeengt.
Zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der Leistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen, sondern auch bei Beförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Mit einer dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten förmlich anerkannt. Der Beamte ist mit seiner Beförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Nach überkommenen Grundsätzen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten
vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78,2/79, 7/82 - BVerfGE 61,43 m. w. N.
Die in einer Beförderung liegende Anerkennung beschränkt sich nicht auf die Zeit, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern wirkt sich auch auf sein Ruhegehalt aus.
Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.
Grundsätzlich entspricht es mithin hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass auch die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des zuletzt erreichten Beförderungsamtes festzusetzen sind. Einschränkungen von diesem Grundsatz sind lediglich in engen Grenzen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F.,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.
handelte es sich bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme für die Fälle, in denen der Beamte das Beförderungsamt nicht länger als zwei Jahre innehatte, nicht um eine Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße Modifizierung, um eine bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes, der lediglich als Abgrenzung verstanden wurde und nur als solche wirken sollte. Das Ziel der Abgrenzung war es dabei insbesondere, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahegerückten Ruhestands nicht der Leistungsgrundsatz den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine Gefälligkeit" erwiesen werden sollte.
Das BVerfG hat indes bereits in seiner damaligen Entscheidung unmissverständlich ausgeführt, dass eine Erstreckung der Frist über 2 Jahre hinaus sich nicht mehr rechtfertigen lasse, weil dies zu einer Aushöhlung der Grundlagen der Institution Berufsbeamtentum und zur Preisgabe des Prinzips amtsangemessener Versorgung führen würde.
Vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O., m. w. N.
Unter Berücksichtung dieser Grundsätze ist die Verlängerung der Frist in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG über zwei Jahre hinaus nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbaren.
Bei einer derart weitgehenden zeitlichen Erstreckung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Regelung noch in erster Linie dazu dienen soll, versorgungsrechtliche Ansprüche bei reinen Gefälligkeitsbeförderungen in unmittelbarer Nähe zum Erreichen des Ruhestandsalters einzuschränken. In den Fällen, in denen ein Beamter das Beförderungsamt noch länger als zwei Jahre innehat, erscheint es unzulässig, grundsätzlich die Möglichkeit einer nicht auf Leistungsgrundsätzen beruhenden Beförderung, die nicht zu einer dauerhaften finanziellen Besserstellung des Beamten führen sollte, zu unterstellen. Vielmehr kann in diesen Fällen regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall aufgrund der Begleitumstände zweifelsfrei erkennbar wird - angenommen werden, dass die Beförderung in Anerkennung der besonderen fachlichen Leistung des Beamten erfolgt ist.
Es sind auch keine Umstände gegeben, aufgrund derer nunmehr eine andere verfassungsrechtliche Bewertung geboten wäre. Eine Neubewertung ist - entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucksache 13/9527 S. 37) - auch nicht aufgrund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren steigende Belastung durch Versorgungskosten notwendig.
Vgl. Vorlagebeschluss des VG Greifswald vom 11.10.2004 - 6 A 789/94 -.
Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die die Regelungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.
Vgl. BverfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - , ZBR 2005, 278.
Solche weiteren Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. auch insoweit BT-Drucksache 13/9527/S.37) hervor, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Bedenken ausschließlich fiskalische Interessen zur Grundlage seiner Gesetzesänderung gemacht hat.
Hierdurch lässt sich ein derart weitgehender Eingriff in die Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts - wie er hier vorgenommen worden ist - nicht allein begründen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der allgemein steigenden Lebenserwartung und der auch hierdurch bewirkten Belastung der öffentlichen Hand mit zusätzlichen Kosten für die Beamtenversorgung. Auch dies rechtfertigt nicht die Abkehr von dem Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung auf der Grundlage der zuletzt erreichten Dienststellung, zumal dem Gesetzgeber durchaus andere Möglichkeiten offen stehen, diese Problematik bei der Bemessung von Besoldungs- und Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 94, Rdn. 9 b; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, Anhang § 40, Rdn. 56).