Beamter gegen Land – Rückwirkende Erhöhung des kinderbezogenen Ortszuschlags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliger Beamter, begehrte Nachzahlungen des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für die Jahre 1985–1989 nach einer verfassungsrechtlichen Feststellung von Besoldungsmängeln. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die verfassungsgerichtliche Korrektur grundsätzlich erst ab dem Haushaltsjahr der Feststellung (1990) greift. Frühere Zeiträume seien nur berücksichtigt worden, wenn Ansprüche zeitnah gerichtlich geltend gemacht wurden; solche Widersprüche oder Klagen lägen nicht vor. Ein Widerspruch gegen Kindergeld kann nicht in einen Widerspruch gegen besoldungsrechtliche Leistungen umgedeutet werden.
Ausgang: Klage auf rückwirkende Erhöhung des kinderbezogenen Ortszuschlags für 1985–1989 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Korrektur der Besoldung nach einer verfassungsgerichtlichen Feststellung kann sich grundsätzlich auf das Haushaltsjahr der Feststellung beschränken; für frühere Zeiträume ist eine zeitnahe gerichtliche Geltendmachung erforderlich.
Ansprüche auf Nachzahlung für vor dem Feststellungsjahr liegende Zeiträume sind ausgeschlossen, wenn der Beamte die betreffenden Besoldungsleistungen widerspruchslos entgegengenommen hat und keine fristgerechten Rechtsbehelfe gegen die Besoldungsfestsetzung eingelegt wurden.
Ein Widerspruch gegen Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz begründet nicht ohne ausdrückliche Erklärung einen Widerspruch gegen den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag; verschiedene Rechtsgrundlagen und Rechtswege sind auseinanderzuhalten.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Besoldungsleistungen ist, soweit einschlägig, die Verjährungsregel des § 197 BGB zu beachten; eine Nachzahlung setzt aber eine durchsetzbare Rechtsgrundlage oder rechtzeitige Rechtsverfolgung voraus, wenn die Zahlungen seinerzeit zutreffend berechnet wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter in Diensten des beklagten Landes. Für seine in den Jahren 1957, 1960, 1962, 1964 und 1968 geborenen Kinder erhielt er teilweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie den sogenannten kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach dem Bundesbesol- dungsgesetz (BBesG) in der zu den damaligen Zeiträumen jeweils geltenden Fassung.
In den Jahren 1985 ff. legte er gegen die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz Widerspruch ein. Gegen die Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist kein Widerspruch eingelegt worden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - entschieden hatte, dass die Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern verfassungswidrig zu niedrig sei, stellte der Kläger nach eigenen Angaben unter dem 27.12.1990 einen Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages auch für die Vergangenheit.
Mit Bescheid vom 29.5.1991 und Widerspruchsbescheid vom 7.8.1991 lehnte der Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung im Wesentlichen an, der Kläger habe im Anspruchszeitraum ab 1.1.1990 weniger als drei zum Bezug von Ortszuschlagsanteilen berechtigende Kinder gehabt, so dass er schon aus diesem Grund nicht unter den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts angespro- chenen Personenkreis falle.
Der Kläger hat am 16.9.1991 Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass er Leistungen für die Jahre 1985 bis 1989 beanspruche und in dieser Zeit mehr als zwei Kinder im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts als im Ortszuschlag berücksichtigungsfähig gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.5.1991 und des Widerspruchsbescheides vom 7.8.1991 zu verpflichten, den höheren kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für mehr als zwei Kinder für die Jahre 1985 bis 1989 zu zahlen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte beruft sich zutreffend darauf, dass der Kläger für einen vor dem Jahre 1990 liegenden Zeitraum keinen Anspruch auf weitere als die gewährten Besoldungsleistungen hat.
Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass Ansprüche auf Besoldung grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 197 BGB zur Verjährung bei Besoldungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen) geltend gemacht werden können. Denn im hier maßgeblichen Zeitraum wurden dem Kläger sämtliche in Betracht kommenden Besoldungsleistungen auf der Grundlage des jeweils geltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der dort festgelegten gesetzlichen Höhe zutreffend errechnet und ausgezahlt. Hiergegen wendet der Kläger sich auch nicht.
Der Kläger kann aber auch nichts daraus herleiten, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren anderer Beamter mit
Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff.
entschieden hatte, dass der Besoldungsgesetzgeber es (in der Vergangenheit) versäumt gehabt habe, dafür Sorge zu tragen, "dass der Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an "Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der Gegenwart als angemessen herausgebildet hat" (Leitsatz 1 b)). Denn er gehört nicht zu den von dieser Entscheidung Begünstigten, weil er in der Vergangenheit die Besoldungsleistungen widerspruchslos entgegengenommen und sich erst Ende 1990 erstmals über eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung beschwert hatte.
Zu der Frage, für welchen Zeitraum der Gesetzgeber eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen habe, hat das Bundesverfassungsgericht in der o. a. Entscheidung im Grundsatz festgestellt, dass diese Verpflichtung sich auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum erstrecke. Dies schließe aber nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden könnten. Eine derartige Beschränkung folge aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (BVerfGE 81, 363 (384 f.)).
Die Korrektur könne sich danach auf den Zeitraum beschränken, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Dies ist - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - das Jahr 1990, in dem der Kläger nicht mehr die übrige Anspruchsvoraussetzung von mehr als zwei anerkennungsfähigen Kindern erfüllte.
Für davor liegende Zeiträume führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich die Korrektur auf diejenigen Beamten beschränken könne, die ihren Anspruch auf angemessene Alimentation zeitnah (während des laufenden Haushaltsjahres) gerichtlich geltend gemacht hätten.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend die vor dem Jahr 1990 liegenden Zeiträume unberücksichtigt gelassen. Denn hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag hatte der Kläger weder Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich in der Vergangenheit mehrfach über die seiner Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Kindergeldes beschwert hatte. Ihm musste bewusst sein, dass es sich bei den Regelungen zum Kindergeld auf der einen Seite und zum kinderbezogenem Anteil im Ortszuschlag auf der anderen Seite um verschiedene Rechtsgrundlagen aus verschiedenen Rechtsbereichen mit im Übrigen auch unter- schiedlichen Rechtswegen handelt. Der Widerspruch gegen die Zahlung des Kindergeldes kann weder im Wege der Auslegung noch der Umdeutung in einen Widerspruch gegen die Zahlung des "kinderbe-zogenen Anteils im Ortszuschlag" umgewandelt werden. Dies kommt schon im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von Verfahrenshandlungen nicht in Betracht. Die Erklärungen des Klägers bezogen sich ausschließlich auf die "Einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes" (Schreiben des Klägers vom 12.8.1985) bzw. das "Kindergeld nach dem BKGG" (Schreiben des Klägers vom 10.6.1987) und sind eindeutig formuliert. Ihnen ist an keiner Stelle die Absicht zu entnehmen, der Kläger habe sich zusätzlich noch gegen die auf einer anderen ge- setzlichen Grundlage stehende Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag wenden wollen.
Auch in der Zwischenzeit hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu Gunsten des Klägers verändert. Denn im Jahre 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, NJW 1999, 1013 ) zwar erneut festgestellt, dass der amtsangemessene Unterhalt für Beamte mit mehr als zwei Kindern verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, gleichzeitig wurden aber die Ausführungen zur rückwirkenden Korrektur aus der Entscheidung vom 22.3.1990 bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.