Erstattung von Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen für Kinder während Elternzeit (§13 Abs.2 FrUrlV)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Justizobersekretärin in Elternzeit, begehrt Erstattung der Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer beiden Kinder nach § 13 Abs. 2 FrUrlV. Zentral war, ob fehlende Auszahlung des Familienzuschlags während vollständiger Elternzeit den Erstattungsanspruch ausschließt. Das Gericht gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der abstrakten Berechtigung zum Familienzuschlag vorliegen. Die Regelung ist sozialzweckorientiert und darf voll beurlaubte Beamte nicht schlechterstellen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder während der Elternzeit stattgegeben; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Abs. 2 FrUrlV umfasst die Erstattung der auf im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder entfallenden Anteile der Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die fehlende Auszahlung des Familienzuschlags während einer vollständigen Elternzeit steht der Erstattung nach § 13 Abs. 2 FrUrlV nicht entgegen; maßgeblich ist die grundsätzliche Anspruchsberechtigung auf Familienzuschlag und dass dieser nicht dem anderen Elternteil zusteht.
Sozialzwecke von Beihilfe‑ und Erstattungsregelungen sind bei der Auslegung zu berücksichtigen; die Norm ist dahin auszulegen, dass vollständig beurlaubte Beamte nicht gegenüber teilzeitbeschäftigten Eltern benachteiligt werden.
Ein Verwaltungsbescheid, der die Erstattung für Kinderpauschalen pauschal versagt, ist rechtswidrig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2012in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 verpflichtet,für die Dauer der Elternzeit der Klägerin die Beiträge zur Kranken- undPflegeversicherung ihrer beiden Kinder zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Justizobersekretärin im Dienste des beklagten Landes. Sie ist die Mutter von zwei in den Jahren 2009 und 2011 geborenen Kindern. Sie befindet sich seit dem 30.07.2011 in Elternzeit.
Die Klägerin beantragte unter dem 20.06.2012 die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für sich selbst und ihre Kinder gemäß § 13 Abs. 2 FrUrlV.
Mit Bescheid vom 15.10.2012 verpflichtete sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung, die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung für die Dauer der Elternzeit zu übernehmen. Die Beiträge für die beiden Kinder der Klägerin wurden nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 18.10.2012 machte die Klägerin geltend, ihr stehe auch ein Anspruch auf die Erstattung der Beiträge für ihre Kinder zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 13 Abs. 2 FrUrlV würden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, soweit sie auf einer die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen; für andere Monate einer Elternzeit werde die Beitragserstattung weiter gewährt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werde. Zu den Beiträgen zählten auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt seien. Da die Klägerin sich ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit befinde, bestehe auch kein Anspruch auf einen Familienzuschlag.
Am 14.06.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, in ihrem Falle seien alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FrUrlV gegeben. Ihr stehe auch grundsätzlich der Familienzuschlag zu. Dieser sei auch nachweislich bis zum Beginn der Elternzeit an sie ausgezahlt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 zu verpflichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer beiden Kinder in voller Höhe zu erstatten.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Es wird vorgetragen, der Klägerin stehe kein Familienzuschlag zu, solange sie sich ohne Dienstbezüge in Elternzeit befinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.10.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 sind rechtswidrig; sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs. 2 FrUrlV nicht nur einen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit, sondern auch einen Anspruch auf die Erstattung der auf ihre Kinder entfallenden Anteile. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im vollen Umfang gegeben. Insbesondere ist auch die Voraussetzung der Berücksichtigung der Kinder im Familienzuschlag der Klägerin erfüllt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine Kostenerstattung nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin während der Elternzeit keine Dienstbezüge erhält und daher kein Familienzuschlag ausgezahlt wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass grundsätzlich abstrakt ein Anspruch der Klägerin auf Familienzuschlag besteht und dieser nicht etwa dem Kindesvater zusteht oder aus sonstigen Gründen entfällt.
Nur diese Auslegung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 FrUrlV wird der Zielsetzung dieser Regelung gerecht. Aus sozialen Gründen sollen Eltern, die sich in Elternzeit befinden und während dieser Zeit kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen aus unterhälftiger Beschäftigung erhalten, unterstützt werden, indem während dieser Zeit weiterhin notwendige Aufwendungen für Versicherungsleistungen erstattet werden. Dass diese Bestimmung in erster Linie sozialen Zwecken dient, wird auch dadurch erkennbar, dass sie auf Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 beschränkt ist. Der Zielsetzung dieser Norm würde es widersprechen, wenn insoweit in Elternzeit befindliche Beamte, die in vollem Umfang beurlaubt sind, schlechter gestellt wären als Teilzeitbeschäftigte mit unterhälftiger Beschäftigung. Gerade in Zeiten, in denen Beamte überhaupt keine Dienstbezüge erhalten, ist die Notwendigkeit einer Unterstützung in besonderem Maße gegeben.
Es sind auch vom beklagten Land keine Gründe dafür vorgetragen worden, aus welchen Gründen der Verordnungsgeber durch den Ausschluss von in vollem Umfang beurlaubten Beamten eine Schlechterstellung gerade dieser Personengruppe beabsichtigt haben sollte. Es spricht alles dafür, dass ein Leistungsausschluss auf die Fälle begrenzt sein soll, in denen dem anderen Elternteil weiterhin ein Familienzuschlag gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.