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Verwaltungsgericht Köln·3 K 3063/20·28.03.2023

Klage auf AFBG-Leistungen wegen verspätetem Antrag abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem AFBG für eine Fortbildung; der Beklagte lehnte ab, weil der Antrag erst nach dem Ende der Maßnahme einging. Streitpunkt war, ob coronabedingt nachgeholter Unterricht oder das Unterschriftsdatum die Frist verlängern. Das VG Köln wies die Klage ab: Maßgeblich ist das planmäßige Ende der Maßnahme, nachgeholter Unterricht verlängert die Frist nicht, und die Antragstellerin trägt die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang.

Ausgang: Klage auf Gewährung von AFBG-Leistungen wegen verspäteten Antragseingangs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Gewährung von Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist spätestens bis zum Ende der Maßnahme bzw. des jeweiligen Abschnitts zu stellen (§ 19 Abs.1 S.2 AFBG).

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Der Zeitpunkt des Endes der Maßnahme richtet sich nach § 11 Abs.3 S.2 AFBG: Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.

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Coronabedingt nachgeholter Unterricht begründet für die Fristberechnung keine Verlängerung der Antragsfrist; für die Frist ist auf das planmäßige Ende abzustellen.

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Für den rechtzeitigen Zugang eines Antrags beim zuständigen Träger trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast; das Datum der Unterschrift begründet keinen Anhaltspunkt für fristgerechte Übersendung, und pandemiebedingte Umstände rechtfertigen nur bei darlegbaren und nachweisbaren Unzumutbarkeiten Ausnahmen.

Relevante Normen
§ AFBG § 11 Abs. 3 Satz 2§ AFBG § 19 Abs. 1 Satz 2§ 11 Abs. 2 AFBG§ 19 AFBG§ 11 AFGB§ 113 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 834/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Maßnahmenbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine Fortbildung zur Fachberaterin für Servicemanagement für die Zeit vom 00. März 0000 bis zum 00. März 0000.

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Mit Bescheid vom 15. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung brachte er vor, der Antrag sei verspätet, da er erst am 24. März 2020 eingegangen sei. Die Maßnahme sei jedoch bereits am 00. März 0000 beendet gewesen, was durch das Formblatt B bestätigt werde. Ende der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 AFBG sei der Tag, an dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten werde. Nachgeholter Unterricht sei nicht zu berücksichtigen.

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Die Klägerin hat am 18. Juni 2020 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die letzte geplante Maßnahme sei nicht am 00. März 0000, sondern am 16. Juni 2020 gewesen. Als sich Anfang März 2020 der Lockdown abgezeichnet habe, habe die Schule für Touristik die Maßnahme auf Juni 2020 geschoben. Es seien nicht nur einzelne Unterrichtsstunden verschoben worden, sondern ganze Unterrichtseinheiten. Das von dem Beklagten angeführte Formblatt B sei von der Hochschule vor der Pandemie ausgefüllt worden und weise aus diesem Grund noch das ursprüngliche Datum aus. In § 19 AFBG werde anders als in § 11 AFGB nicht auf das „planmäßige“ Ende der Maßnahme abgestellt, sondern vielmehr auf das Ende der Maßnahme insgesamt. Zudem hätte der Antrag vor dem 00. März 0000 bei dem Beklagten eingehen können. Sie habe den Antrag am 21. Februar 2020 unterzeichnet und sodann zur Post gegeben. Dass der Antrag erst am 24. März 2020 bei dem Beklagten eingegangen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Schließlich beachte der Beklagte nicht die pandemiebedingten besonderen Umstände, aufgrund derer den Auszubildenden keine Nachteile entstehen sollten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2020 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem AFBG gemäß ihrem Antrag vom 21. Februar 2020 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, das Nachholen von Unterricht aufgrund der Corona-Pandemie führe wie auch sonst nicht zu einer Verlängerung der Antragsfrist. Aufgrund der Pandemie werde niemand gehindert, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Es komme auch nicht darauf an, wie umfangreich die Abweichung sei. Offensichtlich habe die Klägerin den Antrag nicht zeitnah nach ihrer Unterschrift übersandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG für die Fortbildungsmaßnahme (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG müssen Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. In § 11 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist der Zeitpunkt des Endes des Maßnahme insoweit konkretisiert, als die Leistungen mit Ablauf des Monats enden, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.

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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei dem Beklagten nicht rechtzeitig eingereicht. Das planmäßige Ende der Maßnahme fiel laut Formblatt auf den 00. März 0000. Dabei ist es unerheblich, ob Unterricht (coronabedingt) erst später nachgeholt wurde. Der Antrag ging jedoch erst am 24. März 2020 bei dem Beklagten ein. Die Klägerin kann den späten Zeitpunkt des Zugangs bei dem Beklagten auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten, da vielmehr ihr selbst die Sicherstellung des fristgerechten Zugangs ihres Antrags obliegt. Es hätte ihr freigestanden, den Antrag per Einschreiben zu versenden oder im Zweifel bei dem Beklagten vor Fristablauf nachzufragen, ob ihr Antrag eingegangen ist. Allein das Datum der Unterschrift durch Klägerin gibt keinen Anhaltspunkt dafür, wann der Antrag zur Post gegeben wurde und erst recht nicht für den Zeitpunkt des Zugangs.

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Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum es der Klägerin aufgrund der Umstände der Pandemie unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, einen rechtzeitigen Zugang des Antrags sicherzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.