BBhV: Keine nachträgliche Anerkennung von Schweiz-Behandlung ohne Unzumutbarkeit
KI-Zusammenfassung
Eine beihilfeberechtigte Beamtin begehrte die (nachträgliche) Anerkennung der vollen Beihilfefähigkeit von ambulanten und stationären Glaukom-Untersuchungen in der Schweiz. Streitpunkt war, ob die Beschränkung auf Inlandskosten nach § 11 Abs. 1 BBhV entfällt und eine nachträgliche Anerkennung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BBhV ausnahmsweise möglich ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine vorherige Anerkennung nicht eingeholt wurde und ein Ausnahmefall (Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Abwartens) nicht substantiiert dargetan war. Zudem greift die Bagatellregel des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBhV nicht, da der Krankheitsfall insgesamt die 1.000-Euro-Grenze überschritt.
Ausgang: Klage auf (nachträgliche) Anerkennung und höhere Beihilfe für Schweiz-Behandlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BBhV vorgesehene Anerkennung der Beihilfefähigkeit von außerhalb der EU entstehenden Aufwendungen ist grundsätzlich vor Antritt der Reise einzuholen; eine nachträgliche Anerkennung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Ein Ausnahmefall für eine nachträgliche Anerkennung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BBhV setzt voraus, dass es dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar war, die vorherige Entscheidung der Festsetzungsstelle abzuwarten; hierfür bedarf es substantiierter Darlegung.
Die Bagatellregel des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBhV (bis 1.000 Euro je Krankheitsfall) scheidet aus, wenn die Aufwendungen des gesamten Krankheitsfalls objektiv die Grenze überschreiten; maßgeblich ist nicht die Vorstellung des Beihilfeberechtigten, sondern die Gesamtbetrachtung des Krankheitsfalls.
Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBhV dient der Verwaltungsvereinfachung und begründet keinen Anspruch auf unbeschränkte Beihilfefähigkeit einzelner Teilrechnungen, wenn der Krankheitsfall insgesamt oberhalb der Bagatellgrenze liegt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht bereits deshalb, weil über zusammenhängende Beihilfeaufwendungen später bestandskräftig entschieden wurde, wenn ein Prozesserfolg die Sach- und Rechtslage so ändern kann, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aussichtslos erscheint.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Beamtin der Beklagten mit Dienstsitz in T. und mit einem persönlichen Prozentsatz von 70 bei dieser beihilfeberechtigt.
Mit E-Mail vom 10.12.2018 wandte sie sich an die Beihilfefestsetzungsstelle ihrer Dienststelle und bat unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat um Mitteilung, ob die Kosten einer für Anfang Januar 2019 vorgesehenen Untersuchung durch einen Augenspezialisten an der Universitätsklinik J. in Höhe von etwa 60-100 CHF nach § 11 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBhV erstattungsfähig seien.
Mit Schreiben vom 18.12.2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für die Geltendmachung von Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstünden, beihilferechtliche Beschränkungen bestünden. Im Fall der Klägerin seien die Aufwendungen beihilfefähig, wenn die ärztlichen Leistungen je Krankheitsfall 1.000 Euro nicht überstiegen. Dabei sei jedoch zu beachten, dass als Krankheitsfall der Zeitraum gelte, der für die Behandlung einer Krankheit erforderlich sei. Dies sei gleichbedeutend mit der Zeit, die verstreiche, bis die bei der eingehenden Untersuchung festgestellten Befunde behoben seien.
Am 05.02.2019 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der Klägerin vom 31.01.2019 ein, mit der sie nunmehr die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der weiteren Untersuchung und Behandlung eines (Normaldruck-)glaukoms mit Flammer-Syndrom am Universitätsspital J. (Augenklinik) beantragte, die durch Professor N. C. in der Zeit vom 10. bis 12.04.2019 durchgeführt werden solle. Weiter kündigte sie die Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlags nach Übermittlung durch das Hospital an.
Die dem Schreiben beigefügte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Augenheilkunde Dr.med. Z. E. vom 22.01.2019 enthielt für die seit dem 18.10.2018 in seiner augenärztlichen Behandlung befindliche Klägerin die Diagnose eines Normaldruckglaukoms in einem am linken Auge bereits sehr fortgeschrittenen Stadium mit ausgeprägten Gesichtsfeldausfällen und eines Flammer-Syndroms <art. Hypotonie vasc. Dysregulation>. Bei diesem Krankheitsbild seien umfassende internistische und radiologische Risiko- und Ursachenabklärungen sowie die Mitbeurteilung und -behandlung durch ein hoch spezialisiertes und erfahrenes Glaukom-Zentrum notwendig. In diesem Zusammenhang habe er die Mitbehandlung im Universitätsspital J. durch Professor C. empfohlen, wo eine eingespielte interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft möglich sei, wie er sie in Deutschland noch nirgends angetroffen habe. Die Mitbehandlung in J. biete daher aus seiner Sicht eine wesentlich größere Erfolgsaussicht als im Inland.
Weiter beigefügt war dem Schreiben ein Bericht des Universitätsspitals J. vom 07.01.2019 über die Untersuchungsergebnisse vom gleichen Tage. Hierin wurde die Diagnose eines Flammer-Syndroms bestätigt. Zugleich wurde die Notwendigkeit einer weitergehenden Abklärung der Risikofaktoren bei dem kurz zuvor diagnostizierten Normaldruckglaukom bekräftigt. Es erfolgte der Vorschlag, nach drei Monaten einer zusätzlich empfohlenen medikamentösen Behandlung eine Standortbestimmung im Rahmen einer stationären Glaukom-Standardabklärung im Augenspital J. durchzuführen. In diesem Rahmen solle wie üblich bei der Erstdiagnose eines Normaldruckglaukoms auch ein MRI des Neurokraniums durchgeführt werden (zum Ausschluss anderweitiger Diagnosen, konkret Kompartmentsyndrom, entzündliche/vaskuläre Läsionen, Raumforderungen). In einer beigefügten Erklärung/Begründung für die Versicherung waren weitere Untersuchungsmethoden, unter anderem eine Analyse der regionalen Gefäße (Flicker Antwort der regionalen Gefäße mit dem Retina Vessel Analyser) aufgeführt, die hierbei vorgesehen seien. Dieses Standard-Programm werde in der Klinik bei Glaukom-Patienten seit über 20 Jahren durchgeführt; das Programm sei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.
Am 12.02.2019 übersandte die Klägerin einen Kostenvoranschlag des Universitätsspitals J., wonach für einen ca. drei Tage dauernden stationären Aufenthalt bei der Diagnose Glaukom voraussichtlich Kosten i.H.v. 13.200 CHF zu erwarten sein.
Am 21.02.2019 erteilte die Beklagte einen Gutachterauftrag an die B. Consult GmbH mit der Bitte um Stellungnahme, ob die bei der Klägerin vorgesehene Untersuchung/Behandlung eines Normalglaukoms mit Flammer-Syndrom als beihilfefähig anerkannt werden könne und ob diese Behandlung nur in der Schweiz durchführbar sei.
Am 25.02.2019 ging bei der Beklagten eine E-Mail der Klägerin vom 20.02.2019 ein, der zum einen eine zuvor bei ihr angeforderte Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht beigefügt war. Zum anderen teilte die Klägerin hierin mit, dass sie „gestern“ von der Augenklinik des Universitätsspitals J. die Nachricht erhalten habe, dass der ursprünglich für den 10. bis 12. April vorgesehene stationäre Spitalsaufenthalt vorverlegt worden sei und jetzt bereits vom 6. bis 8. März stattfinden solle. Grund hierfür seien die Ergebnisse der ersten ärztlichen Verlaufskontrolle vom 14.02.2019, die sie in Anlage ebenfalls beigefügte. In dem hierzu verfassten Arztschreiben vom 15.02.2019 führte Dr. E. unter der Rubrik „Bemerkungen/Beurteilung“ u.a. aus, dass sich der „IOD unter Therapie bei den letzten Messungen im Zielbereich“ befunden habe. Die aktuelle Perimetrie sei sehr artefaktreich, ebenso wie die HRT Darstellungen. Es zeige sich kein eindeutiger Progressionsverdacht, aber auch kein sicherer Ausschluss.
Unter dem 02.03.2019 erging durch den Augenarzt Dr. med. D. F. im Auftrag der B. Consult GmbH ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage zu den durch die Beklagte gestellten Fragen. Prinzipiell sei bei der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung eine Untersuchung auch internistischer Parameter erforderlich. Vor allem das Erfordernis einer nächtlichen Augendruckmessung verlange einen mindestens 24-stündigen stationären Aufenthalt. Niederdruckglaukome seien nicht selten, nach Schätzungen machten sie ca. ein Drittel aller Glaukome aus. Es treffe zu, dass in J. zu der vorliegenden Problematik wichtige Forschungen erfolgten. Andererseits könne die immer erforderliche Abklärung eines Niederdruckglaukoms auch in Deutschland erfolgen. Dies würde aber auch hier einen stationären Aufenthalt und umfassende internistische Untersuchung erfordern. Ob sich der zu erwartende finanzielle Aufwand in J. noch im Rahmen der GOÄ bewege, sei wegen nicht spezifizierter Kostenangaben und der Einbeziehung von nicht der GOÄ unterfallender Leistungen nur schwer zu beurteilen.
Nachdem die Klägerin sich ohne weitere Nachricht an die Beklagte zwischenzeitlich vom 6. bis zum 08.03.2023 der vorgesehenen stationären Untersuchung in J. unterzogen hatte, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15.03.2019 mit, dass nach dem Ergebnis des von der Beihilfestelle eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 02.03.2019 die in J. vorgesehene erforderliche Abklärung eines Niederdruck-Glaukoms auch in Deutschland erfolgen könne. Daher könnten etwaige Aufwendungen des Universitätsspitals J. nur in dem Umfang als beihilfefähig anerkannt werden, wie sie gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BBhV auch im Inland entstanden wären.
Mit Beihilfebescheid vom 02.04.2019 auf einen zuvor von der Klägerin unter dem 18.03.2019 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte eine Beihilfe i.H.v. 980,74 Euro. Unter den eingereichten Belegen befand sich mit der Belegnummer 2 auch die Rechnung des Universitätsspital J. vom 31.01.2019 betreffend die Untersuchung der Klägerin am 07.01.2019. Den darin ausgewiesenen Rechnungsbetrag hatte die Beklagte im Rahmen einer Vergleichsberechnung auf einen Wert herabgesetzt, der sich bei einer vergleichbaren Untersuchung im Bundesgebiet ergeben hätte. Eine Reduzierung ergab sich zudem hinsichtlich eines weiteren Rechnungsbelegs, der für den Ansatz der angegebenen GOÄ-Ziffer eine unzutreffende Diagnose enthielt.
Am 03.04.2019 legte die Klägerin zunächst gegen die abgelehnte Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung am Universitätsspital J. durch Schreiben vom 15.03.2019 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Widerspruch vom 08.05.2019 wandte sie sich gegen den Bescheid vom 02.04.2019. Die Rechnung der Ärztin Dr. R. habe auf einem Irrtum beruht. Anstelle der GOÄ-Ziffer 33 habe zutreffenderweise die Ziffer 34 berechnet werden sollen. Die Ärztin werde die Rechnung korrigieren und die Klägerin diese zeitnah nachreichen.
Nachdem sich am 20.05.2019 für die Klägerin ein Bevollmächtigter bestellt hatte und zunächst um Fristverlängerung für die Abgabe einer Widerspruchsbegründung gebeten hatte, begründete er die eingelegten Widersprüche am 02.01.2020. Danach sei die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Untersuchungen im Universitätsspital J. zu Unrecht versagt worden. Aufgrund der Schwere der bei der Klägerin vorliegenden Augenerkrankung und der großen Kompetenz der in J. tätigen Ärzte bei der Behandlung des entsprechenden Leidens sei davon auszugehen, dass ohne die Behandlung in J. ein vergleichbarer Behandlungserfolg in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union nicht zu erwarten gewesen wäre. Das von der Beklagten eingeholte gegenteilige Gutachten sei unzureichend und daher als Grundlage für die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht geeignet. Dem Schreiben war zusätzlich die korrigierte Rechnung der Ärztin Dr. R. beigefügt.
Mit Bescheid vom 15.01.2020 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 08.05.2019 dahingehend ab, dass unter Berücksichtigung der korrigierten Rechnung von Frau Dr. R. eine zusätzliche Beihilfeleistung i.H.v. 28,16 Euro festgesetzt wurde. Zugleich erfolgte ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die durchgeführte Nachberechnung sich ausschließlich auf den ursprünglich mit der Nr. 1 bezifferten Beleg beziehe.
Mit E-Mail vom 11.02.2020 wies der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass seiner Widerspruchsbegründung vom 02.01.2020 zu entnehmen sei, dass der Beihilfebescheid vom 02.04.2019 auch hinsichtlich des Belegs Nr. 2 angefochten worden sei, soweit hierin die vollständige Erstattung der Kosten des ambulanten Termins am 07.01.2019 im Universitätsspital J. versagt worden sei.
Am 18.03.2020 beantragte die Klägerin „hilfsweise“ die Bewilligung von Beihilfeleistungen unter anderem zu den Kosten des stationären Aufenthalts am Universitätsspital J. im Zeitraum vom 06. bis 08.03.2019 gemäß Rechnung vom 31.03.2019 über 13.580,15 CHF. Zusätzlich stellte die Klägerin hierin die Kosten einer Haushaltshilfe für den betreffenden Zeitraum i.H.v. 500 Euro zur Abrechnung.
Mit Bescheid vom 04.05.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 18.03.2020 eine Beihilfe i.H.v. 172,80 Euro zu den Kosten einer Haushaltshilfe. Die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten für den stationären Aufenthalt im Universitätsspital J. lehnte sie unter Hinweis darauf ab, dass nach den Feststellungen des von ihr eingeholten ärztlichen Gutachtens nicht davon auszugehen sei, dass die Behandlung in der Schweiz zwingend notwendig gewesen sei, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht bei der Behandlung der bei der Klägerin festgestellten Erkrankung zu erwarten gewesen wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 03.04.2019 zurück. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union seien nur beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Etwas Anderes komme nur in Betracht, wenn die Beihilfefähigkeit ausdrücklich vor Antritt der Reise anerkannt worden wäre. Eine Anerkennung sei hier nicht erfolgt, so dass die Aufwendungen für die Behandlung in dem Universitätsspital J. nicht in voller Höhe beihilfefähig seien. Es sei nicht durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen worden, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig sei, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich gewesen wäre. Es fehle bereits an Anhaltspunkten dafür, dass wesentliche Unterschiede im Rahmen der im Bundesgebiet möglichen und den in J. durchgeführten Untersuchungsmethoden bestünden. Es sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Mehrwert die in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen für die sich anschließende Behandlung in Deutschland mit sich gebracht hätten. Insoweit sei vor allem zu beachten, dass die eigentliche Behandlung des Glaukoms auf Wunsch der Klägerin in Deutschland durchgeführt werden solle. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse in der Schweiz erfolgversprechendere Behandlungsmethoden in Deutschland ergeben hätten. Die Ausführungen des von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Gutachters bestätigten diesen Befund.
Am 04.06.2020 hat die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags Klage erhoben. Im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag vom 16.03.2020 habe sie zwischenzeitlich eine detaillierte Auflistung der in J. erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich einer Vergleichsberechnung der hierfür im Inland anzusetzenden Kosten vorgelegt. Eine abschließende Entscheidung über den von ihr gegen den Bescheid vom 04.05.2020 eingelegten Widerspruch vom 14.05.2020 sei noch nicht ergangen. Sie behalte sich für den Fall, dass auch dieser Widerspruch zurückgewiesen werde, die Klageerweiterung vor. Die in J. durchgeführten Untersuchungen hätten sehr wohl eine wesentlich größere Erfolgsaussicht bei der Behandlung ihrer Erkrankung zur Folge gehabt. Dies gehe bereits daraus hervor, dass spezifische Untersuchungen etwa mit dem Retina Vessel Analyser nur dort hätten durchgeführt werden können. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte dem stationären Aufenthalt in J. nicht bereits vor der Reise zugestimmt habe. Angesichts des schnellen Fortschreitens der Erkrankung sei höchste Eile geboten gewesen, so dass die Untersuchung habe vorgezogen werden müssen. Hinsichtlich der Rechnung des Universitätsspitals J. vom 31.01.2019 ergebe sich die Beihilfefähigkeit unabhängig davon bereits daraus, dass diese gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überstiegen habe.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheids der L. vom 15.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der L. vom 05.05.2020 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Untersuchung und Behandlung eines Normaldruck-Glaukoms mit Flammer-Syndrom in der Augenklinik des Universitätsspitals J. durch Herrn Professor N. C. anzuerkennen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheids der L. vom 15.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der L. vom 05.05.2020 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 31.01.2019 zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Untersuchung und Behandlung eines Normaldruck-Glaukoms mit Flammer-Syndrom in der Augenklinik des Universitätsspitals J. durch Herrn Professor N. C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids der L. vom 02.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der L. vom 05.05.2020 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 57,13 Euro zu gewähren, und wird verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig geworden. Das Verfahren hinsichtlich der Beihilfeleistung für die zweite (stationäre) Behandlung der Klägerin am Universitätsspital J. im März 2019 sei zwischenzeitlich bestandskräftig beendet worden. Der Widerspruch der Klägerin gegen die unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 12.03.2020 erfolgte Ablehnung der Beihilfegewährung für diese Aufwendungen sei durch ihren früheren Bevollmächtigten am 17.07.2020 mit Hinweis darauf, dass die Behandlung am Universitätsspital J. zwingend notwendig im Sinne von § 11 Abs. 2, S. 1 Nr. 5 S. 2 BBhV gewesen sei, begründet worden. Zugleich seien Unterlagen für eine Vergleichsberechnung der Kosten, die für eine Behandlung im Inland angefallen wären, vorgelegt worden. Auf der Basis der Vergleichsberechnung seien mit neuem Festsetzungsbescheid vom 26.11.2020 von den entstandenen Aufwendungen für die stationäre Arztbehandlung Kosten i.H.v. 1.562,34 Euro sowie für die stationäre Krankenhausbehandlung Kosten i.H.v. 2.459,05 Euro als beihilfefähig anerkannt worden. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21.12.2020 habe der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2021 zurückgenommen. Damit liege jedoch eine bestandskräftige Entscheidung über die als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten des stationären Krankenhausaufenthaltes der Klägerin vom 06. bis zum 08.03.2019 in J. vor. Die im vorliegenden Verfahren begehrte nachträgliche spezifische Anerkennung der Beihilfefähigkeit gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 i.V.m. S. 2 und 3 BBhV könne der Klägerin wegen des abgeschlossenen Beihilfeverfahrens daher keine tatsächliche oder rechtliche Verbesserung ihrer Verfahrenssituation vermitteln. Zudem sei die Klage auch unbegründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, S. 2 BBhV nicht erfüllt seien. In diesem Zusammenhang ergänzt und vertieft die Beklagte die rechtlichen Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits wegen Wegfalls des für jede Form gerichtlichen Rechtsschutzes vorauszusetzenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt dann, wenn die beantragte gerichtliche Entscheidung eine Verbesserung der Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht bewirken kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung zurzeit nutzlos darstellt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Eine solche Feststellung lässt sich zulasten der Klägerin derzeit nicht treffen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten vorliegend davon auszugehen ist, dass über den Beihilfeantrag der Klägerin vom 18.03.2020 betreffend die beihilfefähigen Kosten des stationären Aufenthalts am Universitätsspital J. in der Zeit vom 06. bis 08.03.2019 bestandskräftig entschieden worden sei, nachdem deren Bevollmächtigter einen hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch im Januar 2021 zurückgenommen habe. Denn auch für diesen Fall kann ein Prozesserfolg im vorliegenden Verfahren eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin bewirken. Sofern entsprechend dem Klageantrag die Beklagte rechtskräftig verpflichtet werden sollte, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5, S. 1 und 2 BBhV nachträglich die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten ihrer stationären Untersuchung in J. auszusprechen, hätte dies eine Änderung der den Verwaltungsakten vom 04.05.2020 und vom 26.11.2020 zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage zur Folge, die die Klägerin nicht ohne Erfolgsaussichten im Rahmen eines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machten könnte. Hierin liegt jedoch ein für die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Verfahren hinreichender Grund.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019 als auch der Bescheid vom 02.04.2019, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2020, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf die begehrte (nachträgliche) generelle Anerkennung der Beihilfefähigkeit der in der Schweiz durchgeführten Behandlungsmaßnahmen noch auf die Bewilligung von Beihilfen, die über die ihr durch Bescheid vom 02.04.2019 bereits zuerkannten hinausgehen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Gemäß § 11 Abs. 2 BBhV sind außerhalb der Europäischen Union entstandene beihilfefähige Aufwendungen nur in den dort bezeichneten Fällen nicht auf die Regel in Abs. 1 beschränkt, wonach für sie eine Beschränkung auf die Kosten vorzunehmen ist, die im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BBhV entfällt diese Beschränkung unter anderem dann, wenn die Beihilfefähigkeit entsprechende Aufwendungen vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Eine solche Anerkennung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Die nach diesen Grundsätzen vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilende Anerkennung kann der Klägerin bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil dies gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BBhV nur vor Antritt der Reisen zur Wahrnehmung der in der Schweiz durchgeführten ambulanten und stationären Untersuchungsmaßnahmen möglich gewesen wäre, was hier unstreitig nicht der Fall war. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 a.E. BBhV für eine nachträgliche Anerkennung vor.
Ein Ausnahmefall nach dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn es dem Beihilfeberechtigten ausnahmsweise entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, die vorherige Entscheidung der Festsetzungsstelle über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der zu erwartenden Aufwendungen abzuwarten. Dass dies bei der Klägerin der Fall gewesen sein könnte, wird weder von ihr selbst substantiiert dargelegt, noch ergibt sich dies aus den sonst dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen. Dabei liegt der insofern maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bereits vor der ersten Untersuchung am 07.01.2019. Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 18.12.2018 bewusst, dass die weitere Ausnahmevorschrift nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBhV nur zur Anwendung kommt, wenn Aufwendungen für ärztliche Leistungen 1.000,00 Euro je Krankheitsfall nicht überstiegen. Als einen Krankheitsfall hatte die Beklagte ihr bereits hierin den Zeitraum bezeichnet, der bis zur vollständigen Behebung der bei einer Erstuntersuchung festgestellten Krankheitsbefunde ablaufe. Da der Klägerin nach ihren eigenen Angaben zudem bewusst war, dass der Termin am 07.01.2019 zumindest auch dazu diente, die Notwendigkeit einer weiteren stationären Untersuchung oder Behandlung ihrer Erkrankung durch die am Universitätsspital J. tätigen Ärzte zu klären, hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits damit rechnen müssen, dass über die lediglich für die Erstuntersuchung anfallenden Kosten in Höhe von 60 bis 100 CHF noch deutlich höhere Aufwendungen erforderlich werden würden. Dies geht im Übrigen auch aus der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Augenheilkunde Dr.med. Z. E. vom 22.01.2019 hervor, soweit er hierin darauf hinweist, dass er der Klägerin nach der von ihm gestellten Diagnose unter anderem eines Flammer-Syndroms ausdrücklich die Mitbehandlung im Universitätsspital J. durch Professor C. empfohlen habe, wo zu diesem Krankheitsbild eine eingespielte interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft möglich sei, wie er sie in Deutschland noch nirgends angetroffen habe.
Aber auch dann, wenn man den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der vorherigen Einholung der Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf den Antritt der Reise zu der stationären Untersuchung vom 06. bis zum 08.03.2019 setzen wollte, bestanden für die Klägerin keine Umstände, die ihr das Abwarten bis zu einer Entscheidung durch die Beklagte unzumutbar oder unmöglich gemacht hätten. Soweit die Klägerin insofern darauf verweist, dass die Vorverlegung des ursprünglich für die Zeit vom 10. bis zum 12.04.2019 vorgesehenen Krankenhausaufenthalts darauf beruht habe, dass eine erneute Untersuchung durch Dr. E. am 14.02.2019 ein besorgniserregend schnelles Fortschreiten ihrer Erkrankung ergeben habe, lässt sich hierfür dem über den Untersuchungstermin erstellten Arztschreiben des Dr. E. vom 15.02.2019 nichts entnehmen. Unter der Rubrik „Bemerkungen/Beurteilung“ führte er hierin lediglich aus, dass sich der „IOD unter Therapie bei den letzten Messungen im Zielbereich“ befunden habe. Die aktuelle Perimetrie sei sehr artefaktreich, ebenso wie die HRT Darstellungen. Es zeige sich kein eindeutiger Progressionsverdacht aber auch kein sicherer Ausschluss. Diese Ausführungen verweisen vielmehr darauf, dass sich in der Beurteilung des Krankheitsbildes der Klägerin im Vergleich zu den vorangegangenen Untersuchungen keine wesentlichen Veränderungen ergeben hatten. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass nicht erkennbar sei, wie allein durch die in J. vorgesehenen weiteren Untersuchungsmaßnahmen, nicht jedoch durch eine sofort einsetzende Akutbehandlung drohende negative Folgen eines aktuell massiv auftretenden Krankheitsschubs hätten bewältigt werden können. Selbst im Falle des Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte wäre es der Klägerin aber jedenfalls zumutbar gewesen, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eine vorherige Entscheidung der Beklagten über die Beihilfefähigkeit ihrer Behandlung in der Schweiz zu erzwingen. Dies hätte allerdings bereits zu diesem Zeitpunkt gleichfalls die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Eilbedürftigkeit vorausgesetzt.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass voraussichtlich auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV nicht vorgelegen hätten. Das durch die Beklagte beauftragte ärztliche Gutachten dürfte zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die von der Klägerin in der Schweiz in Anspruch genommenen ärztlichen Untersuchungsleistungen nicht zwingend notwendig gewesen sein dürften, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich gewesen wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Diagnose eines sogenannten Flammer-Syndroms bereits durch den von der Klägerin ursprünglich aufgesuchten Augenarzt Dr. E. gestellt worden war. Dass das hiermit verbundene Glaukom letztlich ohne weiteres auch im Bundesgebiet behandelt werden konnte, hat die Klägerin selbst dadurch bestätigt, dass sie sich deswegen seit April 2019 in der ständigen Behandlung durch die Universitätsklinik K. befindet. Vor diesem Hintergrund hätte jedoch zunächst der Darlegung bedurft, welche allein im Universitätsspital J. erhobenen Befunde für die nachfolgende Behandlung in Deutschland von so eminenter Bedeutung waren, dass allein durch deren Erhebung die mit der weiteren Behandlung verbundenen Erfolgsaussichten wesentlich vergrößert werden konnten. Hierzu ist die Klägerin jedoch jeden Vortrag, etwa auch in Form einer Auskunft der Universitätsklinik K., schuldig geblieben. Allein der Hinweis auf eine gegebenenfalls unterschiedliche apparative Ausstattung im Universitätsspital J. vermag hierfür einen hinreichenden Anhaltspunkt nicht zu vermitteln.
Für einen Anspruch auf die Bewilligung höherer Beihilfeleistungen zumindest hinsichtlich der Rechnung des Universitätsspitals J. vom 31.01.2019 kann sich die Klägerin schließlich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift in § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV berufen. Danach sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Abs. 1 ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen. Diese eine untere Bagatellgrenze für die ansonsten erforderliche Vergleichsberechnung für Behandlungen im Inland festsetzende Regelung dient zunächst nur dem objektiven Interesse der Verwaltungsvereinfachung.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17.01.2017 – AN Z. 1 K 16.01411 –; juris Rn. 56.
Durch die betragsmäßige Begrenzung auf 1.000 Euro je Krankheitsfall bringt die Vorschrift zudem eindeutig zum Ausdruck, dass unabhängig von den Vorstellungen des Beihilfeberechtigten die objektive Überschreitung dieses Betrags durch die bei der Behandlung des gleichen Krankheitsfalls anfallenden Aufwendungen ihre Anwendung ausschließt. Dies ist für Beihilfeberechtigte auch ohne weiteres zumutbar, da ihnen alternativ die sonst in § 11 Abs. 2 genannten Ausnahmevorschriften verbleiben. Da die Kosten der Behandlung des gesamten Krankheitsfalls der Klägerin hier offensichtlich die Kostengrenze von 1.000 Euro deutlich überschritten hatten, kam danach die besagte Ausnahmevorschrift in Nr. 2 als Anspruchsgrundlage für sie nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.040,06 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.