Anfechtungsklage: Dublin‑Zuständigkeit bei gleichzeitig gestellten Asylanträgen und Vorrang von Art.11a Dublin‑VO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, türkische Staatsangehörige, stellten in Deutschland Asylanträge; das Bundesamt lehnte diese als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Großbritannien an. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil nach Anwendung der Dublin‑III‑VO Deutschland für die Mehrzahl der Familienangehörigen zuständig ist. Art.11a Dublin‑VO hat Vorrang vor Art.11b, weshalb die Überstellung rechtswidrig war.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Ablehnung als unzulässig erfolgreich; Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2018 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitigem Stellen von Asylanträgen mehrerer Familienangehöriger in demselben Mitgliedstaat bestimmt Art.11a Dublin‑III‑VO den für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat als den Staat, der für die Aufnahme des größten Teils der Familienangehörigen zuständig ist.
Art.11a Dublin‑III‑VO steht gegenüber Art.11b Dublin‑III‑VO vorrangig und ist nur dann nicht anwendbar, wenn nach den Regelungen der Verordnung kein Mitgliedstaat für einen größeren Teil der Familie zuständig ist.
Ein Asylantrag darf nach § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn nach Maßgabe der Dublin‑III‑VO eindeutig ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist; bestehen ernstliche Zweifel an der Zuständigkeit, ist die Ablehnung rechtswidrig.
Die Anordnung der Überstellung nach § 34a Abs.1 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Dublin‑III‑VO ergibt, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für den Großteil der Familie zuständig ist.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie reisten am 26.12.2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.01.2018 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger zu 1) ist im Besitz eines durch Großbritannien ausgestellten und bis 03.03.2018 gültigen Visums.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – bat am 24.02.2018 die britischen Behörden unter Berufung auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates – Dublin-III-VO – um eine Aufnahme des Klägers zu 1) sowie unter Berufung auf Art. 11b) Dublin-III-VO um die Aufnahme der Kläger zu 2) bis 5). Mit Schreiben vom 20.03.2018 stimmte Großbritannien einer Aufnahme der Kläger zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Großbritannien an.
Am 28.03.2018 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gestellt. Mit Beschluss vom 02.05.2018 – 3 L 709/18.A – hat das Gericht dem Eilantrag entsprochen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 3 L 709/18.A sowie den der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Asylanträge der Kläger nach § 29 Abs.1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung der Kläger nach Großbritannien angeordnet.
Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 02.05.2018 – 3 L 709/18.A – ausgeführt:
„Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Vorliegend bestehen nach Aktenlage ernstliche Zweifel daran, dass Großbritannien nach den Vorschriften der Dublin-III-VO zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 11 a) Dublin-III-VO ist bei gleichzeitiger Stellung des Antrags auf internationalen Schutz mehrerer Familienangehöriger in demselben Mitgliedstaat dann der Mitgliedstaat für die Prüfung sämtlicher Familienangehöriger zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist, wenn die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Trennung der Familienangehörigen bzw. ihrer Verfahren zur Folge hätte.
Ausgehend hiervon ist die Antragsgegnerin für die Prüfung der Anträge der Antragsteller auf Gewährung internationalen Schutzes zuständig. Denn die Antragsteller haben gleichzeitig, spätestens durch Stellung eines förmlichen Asylantrages am 19.01.2018, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO würden die Antragsteller auch getrennt. Für den Antragsteller zu 1.), der ein durch Großbritannien ausgestelltes gültiges Visum besitzt, wäre gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Großbritannien der zuständige Mitgliedstaat. Demgegenüber wäre für die Antragsteller zu 2) bis 5) die Antragsgegnerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als der Mitgliedstaat dessen Luftgrenze die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten haben bzw. – so ein Asylantrag bereits im Transitbereich des Flughafens Frankfurt gestellt worden ist – nach Art. 15 Dublin-III-VO als der Mitgliedsstaat des Flughafens, in dessen Transitbereich der Antrag gestellt worden ist, zuständig. Zuständiger Mitgliedstaat ist daher gemäß Art. 11 a) Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der für die Aufnahme des größten Teils der Familienangehörigen zuständig ist, d. h. vorliegend die für die Antragsteller zu 2) bis 5) zuständige Antragsgegnerin.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber auf Art. 11 b) Dublin-III-VO abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser gegenüber Art. 11 a) Dublin-III-VO nachrangig ist, was sich bereits aus dem Wortlaut, dem der Regelung vorangestellten „andernfalls“ ergibt. Danach kann Art. 11 b) Dublin-III-VO nur dann Anwendung finden, wenn eine Anwendung von Art. 11 a) Dublin-III-VO nicht möglich ist, weil kein Mitgliedstaat für einen größeren Teil der Familienangehörigen zuständig ist.“
An dieser Auffassung hält die Kammer auch im Hauptsacheverfahren weiterhin fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.