Bundesbeihilfe: Keine Beihilfe für Haushaltshilfe und Taxi ohne Voraussetzungen der BBhV
KI-Zusammenfassung
Eine beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerin begehrte Beihilfe für eine Reinigungshilfe nach Schulterbruch sowie Taxifahrten zu ambulanter Nachbehandlung. Streitpunkt war, ob die Aufwendungen nach § 28 Abs. 2 BBhV bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBhV beihilfefähig sind. Das VG Köln wies die Klage ab: Für die Haushaltshilfe war die Beihilfefähigkeit wegen möglicher Haushaltsführung durch den Ehegatten und fehlender substantiierter Nachweise eingeschränkt. Taxikosten waren mangels vorheriger Zustimmung der Festsetzungsstelle nicht beihilfefähig; ein Anspruch aus Fürsorgepflicht schied aus.
Ausgang: Klage auf weitere Beihilfe für Haushaltshilfe und Taxifahrten nach BBhV als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind nur beihilfefähig, wenn die Krankheit so schwer ist, dass wesentliche Teile der Haushaltsführung nicht mehr selbstständig erledigt werden können und die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist.
Reinigungsleistungen können als Teil der zur Haushaltsführung gehörenden Hygieneleistungen grundsätzlich vom Begriff der Haushaltshilfe i.S.d. § 28 Abs. 2 BBhV umfasst sein.
Kann ein Angehöriger (insbesondere der Ehegatte) den Haushalt weiterführen, entfällt regelmäßig der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung und unterbliebener Haushaltsführung; beihilfefähig sind dann nur die in § 27 Abs. 4 BBhV vorgesehenen, eingeschränkten Positionen (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall/vergüteter Einkommensausfall).
Die Beihilfeberechtigte Person trägt eine Mitwirkungs- und Nachweispflicht für anspruchsbegründende Tatsachen; pauschale Angaben genügen nicht, um eine fehlende Leistungsfähigkeit eines im Haushalt lebenden Angehörigen zu belegen.
Taxifahrten zu ambulanter Behandlung sind nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nur in Ausnahmefällen und grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung der Festsetzungsstelle beihilfefähig, sofern keine gesetzlich fingierte Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BBhV eingreift.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des Bundes mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
Die am 00.00.1946 geborene Klägerin nahm nach einem Schulterbruch am 17.09.2018 im Oktober 2018 einen Reinigungsdienst als Haushaltshilfe in Anspruch, der hierfür 639,63 € in Rechnung stellte. Am 04.10.2018 fuhr die Klägerin mit einem Taxi zur radiologischen und am 09.10.2018 zur physiotherapeutischen Nachbehandlung. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe von 41,60 €.
Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Kosten für Taxifahrten seien nur beihilfefähig, wenn nach schriftlicher ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen kein regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel genutzt werden könne. Die Kosten der Haushaltshilfe seien nicht beihilfefähig, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass im Haushalt eine pflegebedürftige Person verblieben sei und kein anderer, etwa ihr Ehemann, den Haushalt habe weiterführen können.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 03.12.2018 machte die Klägerin geltend, dass sie nach ihrem Schulterbruch von ihrem 76-jährigen Ehemann versorgt worden sei. Er habe mit Ausnahme der Reinigungsarbeiten auch den gemeinsamen Haushalt geführt und sie zur notwendigen Anschlussbehandlung zu Ärzten und Physiotherapeuten gefahren. Am 04. und 09.10.2018 sei er jedoch verhindert gewesen, so dass sie jeweils ein Taxi genommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Gründe des Beihilfebescheides. Ergänzend führte sie aus, dass einer Beihilfefähigkeit der Taxikosten auch entgegenstehe, dass die Klägerin keine vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle eingeholt habe. Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe müsse vor Inanspruchnahme ärztlich bescheinigt werden, eine solche Verordnung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Haushalt sei überdies von ihrem Ehemann versorgt worden, die Kosten für Reinigungshilfen seien nicht beihilfefähig.
Am 14.01.2019 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Vorverfahren unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung vom 24.09.2019 über die Erforderlichkeit eines Haushaltspflegers für drei Wochen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 08.11.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2018 zu verpflichten, ihr weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 481,48 EUR zu gewähren,
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 14.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistung zu den im Jahre 2018 entstandenen Aufwendungen, § 113 Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der ab dem 31.07.2018 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232; 2019 I S. 46) sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe für die ersten 28 Tage unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung pro Kalendertag gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 BBhV im Falle schwerer Krankheit oder bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Die Vorschrift gilt gem. § 28 Abs. 2 S. 2 BBhV auch für Alleinstehende. Unter Haushalt ist die private Wirtschafts- und Lebensführung einschließlich der Kinderbetreuung zu verstehen, mit der Grundbedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hygiene, Ruhe und Schlaf befriedigt werden. Zur Aufrechterhaltung der Hygiene sind auch Reinigungsleistungen von § 28 Abs. 2 BBhV (ebenso wie von § 38 Abs. 1 SGB V) erfasst,
vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 38 SGB V (Stand: 15.06.2020) zu § 38 SGB V m.w.N.
Eine schwere Krankheit in diesem Sinne hat die Klägerin durch den Bruch der rechten Schulter mit Schleudertrauma und Hämatomen erlitten. Aus der Systematik des § 28 Abs. 2 Satz 1 ergibt sich vergleichbar zu § 38 Abs. 1 SGB V, dass die Krankheit so schwer ausgeprägt sein muss, dass der Beihilfeberechtigte selbst nicht in der Lage sein darf, den Haushalt selbständig zu führen. Dabei führt nicht jegliche Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zum Beihilfeanspruch, sondern es müssen wesentliche Teile der Haushaltsführung unmöglich sein. Durch fachärztliche Bescheinigung vom 24.09.2019 hat die Klägerin die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe aufgrund ihres Schulterbruchs für drei Wochen im Oktober 2018 nachgewiesen. Die ärztliche Verordnung ist auch vor Inanspruchnahme der Haushaltshilfe erfolgt.
Einer Beihilfefähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten steht jedoch § 28 Abs. 2 S. 3 BBhV entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt u.a. § 27 Abs. 4 BBhV entsprechend. Danach sind die Kosten einer Haushaltspflege nur eingeschränkt beihilfefähig, wenn diese vom Ehegatten durchgeführt wird. Denn zwischen Erkrankung und nicht durchgeführter Weiterführung des Haushalts muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Dieser entfällt grundsätzlich, wenn ein Angehöriger den Haushalt weiterführen kann. Beihilfefähig sind dann nur Fahrtkosten der die Haushaltspflege durchführenden Person und eine gezahlte Vergütung bis zur Höhe der Arbeitseinkünfte, die infolge der Haushaltspflege ausgefallen sind. Der Ehemann hat nach dem Schulterbruch der Klägerin ihren Angaben zufolge den gemeinsamen Haushalt versorgt. Dadurch ist die Beihilfefähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten eingeschränkt. Die Klägerin hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass ihr Ehemann zur Haushaltspflege gleichwohl nur begrenzt in der Lage gewesen sei. Nach § 51 Abs. 1 BBhV ist ein Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Dementsprechend werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Diese sind gem. § 51 Abs. 3 BBhV mit den Beihilfeanträgen der Festsetzungsstelle vorzulegen. Die Vorlage der Belege dient der Begründung des Beihilfeanspruchs, so dass sie grundsätzlich zu den anspruchsbegründenden Unterlagen zu rechnen sind. Die Angaben sind erforderlich, damit die Beihilfefestsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Antrags entscheiden kann. Nach diesen Grundsätzen ersetzt allein der Hinweis der Klägerin auf das Alter ihres Ehemannes nicht den Nachweis darüber, dass dieser trotz Durchführung der Haushaltspflege zur Versorgung des Haushalts ganz oder teilweise dennoch nicht in der Lage war. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm mit den nicht durchgeführten Reinigungsleistungen wesentliche Teile der Haushaltsführung unmöglich oder unzumutbar waren. Die Klägerin hat nicht einmal auf die Nachfrage der Beklagten vom 26.10.2018 geantwortet, ob ihrer Tochter ggf. beihilfefähige Aufwendungen in diesem Zusammenhang entstanden sind und ob diese ebenfalls im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 3 BBhV eine Vergütung gezahlt und dieser infolge der Haushaltsversorgung Arbeitseinkommen verloren habe oder ihm Fahrtkosten entstanden seien.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Taxikosten sind gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten in Ausnahmefällen anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Zustimmung gilt gemäß § 31 Abs. 3 BBhV nur im Falle der Dialyse, bei Schwerbehinderten oder onkologischer Behandlung als erteilt. Derartigen Behandlungen hat die Klägerin sich nicht unterzogen. Im Hinblick auf den Schulterbruch der Klägerin am 17.09.2018 bestand auch hinreichend Gelegenheit, vor Inanspruchnahme eines Taxis am 04. und 09.10.2018 die Zustimmung der Festsetzungsstelle hierzu für den Fall einer Verhinderung des Ehemannes der Klägerin einzuholen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 14.12.2018 verwiesen, denen die Kammer insoweit folgt, § 117 Abs. 2 VwGO.
Die Klägerin hat auch keinen Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Dies kann ausnahmsweise allenfalls dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallende unvermeidliche Aufwendungen von einer Höhe entstehen, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt würde. Das ist angesichts der Höhe des hier in Rede stehenden Betrages und angesichts der Tatsache, dass es sich um mittelbare Folgekosten eines Krankheitsfalles handelt, nicht der Fall,
vgl. VG Stade, Urteil vom 18. September 2003 – 3 A 2218/02 –, juris,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
481,48 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.