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Verwaltungsgericht Köln·3 K 238/02·13.10.2004

Verbeamtung über 35 hinaus: Mangelfächererlass nur bei Lehrbefähigung in Mangelfächern

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Streitpunkt war, ob die Ausnahmeregelung des Mangelfächererlasses vom 22.12.2000 auch Lehrkräfte erfasst, die Mangelfächer nur fachfremd unterrichten. Das VG Köln verneinte dies: Maßgeblich ist die Lehrbefähigung in den im Erlass genannten Mangelfächern, nicht der tatsächliche Unterrichtseinsatz. Die Altersgrenze und die Differenzierung nach Lehrbefähigung verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die RL 2000/78/EG; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze abgewiesen; Mangelfächererlass greift ohne Lehrbefähigung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe steht mit höherrangigem nationalen Recht in Einklang, wenn sie dem Ausgleich zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sowie einer ausgewogenen Altersstruktur dient.

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Eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach einem Mangelfächererlass setzt eine Lehrbefähigung in den ausdrücklich genannten Mangelfächern/beruflichen Fachrichtungen voraus; der fachfremde Unterricht solcher Fächer genügt nicht.

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Der Zweck, zur Unterrichtssicherung neu einzustellende Lehrkräfte mit Lehrbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund, der den Ausschluss bereits beschäftigter oder fachfremd unterrichtender Lehrkräfte von der Ausnahme rechtfertigen kann.

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Die Differenzierung nach Lehrbefähigung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn einzelne fachfremd Unterrichtende tatsächlich die fachlichen Voraussetzungen besitzen und überwiegend in Mangelfächern eingesetzt werden.

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Eine an das Alter anknüpfende Einstellungshöchstaltersgrenze kann mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar sein, wenn sie durch legitime Ziele der Personal- und Versorgungssystematik gerechtfertigt ist (vgl. Art. 6 RL 2000/78/EG).

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 10 Abs. 1 und 2 ADO§ Dritten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung§ Art. 6 der Richtlinie vom 27.11.2000§ 52 Abs. 1 LVO§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. vom 15.12.1988

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelas- sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 12.01.1961 geborene Kläger erwarb 1983 die Allgemeine Hochschulreife. Von 1983 bis 1984 leistete er den Zivildienst im Kinderheim Q. in L. . Von 1985 bis 1988 studierte er Sonderpädagogik an der Universität zu Köln. Von 1986 bis 1990 studierte er an der Universität zu Köln und von 1990 bis 1994 an der Uni- versität Bonn Geographie. Das Studium schloss er 1994 mit dem Diplom Geograph mit den Nebenfächern Biologie, Städtebau und Regionalplanung ab. Von 1995 bis 1997 studierte er an der Universität zu Köln Biologie (S I/II). Die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I legte er am 15.05.1997 ab. Am 29.01.1999 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswis- senschaft und am 31.01.2000 absolvierte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehr- amt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I.

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Während seiner Studienzeit war der Kläger wie folgt berufstätig: 1989 bis 1991 Kanal und Tiefbau; Fa. T. in C. 1991 bis 1992 Bohrgehilfe bei der Fa. H. in L1. 1993 bis 1996 Aufnahmeleiter beim WDR in Köln, der Fa. B. in F. und der Fa. U. in L1. 1994 bis 1996 Entwicklung von Seminarunterlagen in der Abteilung Vertrieb/ Personal-Bildungswesen bei der D. -Krankenversicherung in L1.

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Nach Absolvieren der Zweiten Staatsprüfung war der Kläger von Februar bis März 2000 als Praxisanleiter für arbeitslose Jugendliche beim Verein T1. in H1. tätig.

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Unter dem 28.03.2000 bewarb der Kläger sich beim Schulamt der Stadt Köln um eine Stelle als Lehrer im Vertretungsunterricht. Mit Arbeitsvertrag vom 27.03./ 12.04.2000 wurde der Kläger mit Wirkung vom 06.04.2000 für die Zeit bis 28.06.2000 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT III) an der Städtischen Hauptschule X. Straße in Köln eingestellt. Erneute befristete Ein- stellungen erfolgten für die Zeit vom 14.08.2000 bis 03.09.2000 an der Städtischen Hauptschule C1.------------straße in Köln und vom 04.09.2000 bis 31.01.2001 erneut an der Städtischen Hauptschule X. Straße in Köln .

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Zum Schuljahr 2000/2001 hatte der Kläger sich außerdem am schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligt. Unter dem 09.10.2000 unterbreitete die Bezirksregierung Köln ihm ein Angebot für die Gemeinschaftshauptschule L2. in Köln, welches der Kläger annahm. Mit Wirkung vom 01.02.2001 wurde der Kläger als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT III) auf unbestimmte Zeit eingestellt und der vorgenannten Hauptschule zur Beschäftigung zugewiesen.

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Bereits unter dem 18.01.2001 hatte der Kläger die Übernahme in das Beamten- verhältnis auf Probe beantragt, wozu er darauf hinwies, dass er zwar über die Fakul- tas für Biologie und Erdkunde (S I/II) verfüge, aber auch die Mangelfächer Mathema- tik und Physik unterrichte. Mit Erlass vom 18.05.2001 wies das Ministerium für Schu- le, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF), an das der Kläger sich unmittelbar gewandt hatte, den Kläger darauf hin, dass durch die mit Runderlass des MSWF vom 22.12.2000 getroffene Ausnahmeregelung für ihn keine Möglichkeit zur Übernahme in das Beamtenverhältnis eröffnet werde, weil der Erlass nur der Neugewinnung von Lehrkräften (befristet bis zum 30.04.2001) diene und laufbahnrechtlich „überalterte" Lehrkräfte, die bereits im Angestelltenverhältnis be- schäftigt würden, von ihr nicht erfasst seien.

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Unter dem 05.06.2001 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte er aus, dass er hauptsächlich die Mangelfächer Mathematik, Chemie und Physik unterrichte und wandte sich mit Schreiben vom 07.08.2001 erneut an das MSWF, welches den Vorgang unter dem 30.08.2001 an die Bezirksregierung zu umgehenden weiteren Veranlassung weiterleitete.

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Mit Bescheid vom 13.09.2001, gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am 07.10.2001, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass der Kläger nicht unter den Erlass des MSWF vom 22.12.2000 falle, weil er mit den Unter- richtsfächern Biologie und Erdkunde, für die er die Zweite Staatsprüfung absolviert habe, nicht unter den Mangelfacherlass falle. Ob er tatsächlich Mangelfächer unter- richte, sei nicht entscheidend. Entscheidend für die Anwendung des Erlasses des MSWF sei allein, ob er über die entsprechend Lehrbefähigung für ein Mangelfach verfüge.

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Am 10.10.2001 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2001, auf dessen Inhalt zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründen ließ.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2001, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.12.2001, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers als insgesamt unbegründet zurück. In Ergänzung des Ausgangsbescheides führte sie zur Begründung zusätzlich aus, dass die Entscheidung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil es rechtlich zulässig sei, zwischen Beschäftigten, die dieselbe Tätigkeit ausübten, aufgrund ihrer Vorbildung zu differenzieren. Im Übrigen richte sich die Verpflichtung des Klägers zur Erteilung fachfremden Unterrichts nach § 10 Abs. 1 und 2 ADO.

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Am 10.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Übernahme in das Beamtenverhältnis weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Aus dem Erlass des MSWF vom 22.12.2000 ergebe sich nicht, dass auf die Lehramtsbefähigung abzustellen sei. Vielmehr sei die Rede davon, dass es sich um Bewerber „mit den Unterrichtsfächern ..." handeln müsse. Vorliegend sei der Kläger aber gerade überwiegend unterrichtlich in vom Erlass erfassten Fächern, sog. Mangelfächern tätig. So habe der Kläger auch schon im schulscharfen Ausschreibungsverfahren und erst recht bei Antritt des Dienstes die Mitteilung erhalten, dass er überwiegend in den Fächern Mathematik, Chemie und Physik unterrichten solle. Da er dies auch tue, sei er nach Sinn und Zweck des Erlasses in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Alles Andere verstoße gegen den Gleichheitssatz. Grundsätzlich verstoße aber schon die Schlechterstellung der bereits im Angestelltenverhältnis befindliche Lehrer gegenüber den neu einzustellenden Lehrern verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Auch habe die Landesregierung den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vorgelegt, nach dem die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrkräften vom 35. Lebensjahr auf das 45. Lebensjahr heraufgesetzt werden solle.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 13.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2001 zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass das MSWF mit weiterem Erlass vom 04.03.2002 klarstellend bestätigt habe, dass die mit Erlass vom 22.12.2000 zugelassene Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze die Lehramtsbefähigung in den im Erlass genannten Fächern/beruflichen Fachrichtungen voraussetze und Lehrkräfte, die diese Fächer/berufliche Fachrichtungen fachfremd unterrichteten, vom Erlass nicht erfasst würden. Auch im Übrigen liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen Gemeinschaftsrecht vor. Nach Art. 6 der Richtlinie vom 27.11.2000 seien Ungleichbehandlungen wegen des Alters möglich, sofern sie objektiv und angemessen seien und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. So sehe Art. 6 auch ausdrücklich vor, dass die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung möglich sei aufgrund der spezifi- schen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Ob es im Übrigen zu einer Änderung der Höchstaltersgrenze entsprechend dem vorgelegten Entwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung komme, bleibe abzuwarten.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung Vertagung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Personalakte des Klägers und des ebenfalls beigezogenen Widerspruchsvorgangs.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung Köln ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

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Dem Begehren des Klägers steht die Überschreitung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Höchstalters von 35 Jahren (§ 52 Abs. 1 LVO, insoweit inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. vom 15.12.1988) entgegen. Diese Höchstaltersgrenze hatte der am 12.01.1961 geborene Kläger am 12.01.1996 über- schritten.

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Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung (§ 52 Abs. 1 LVO) auf der Grundlage des § 15 LBG steht auch im Einklang mit höherrangigem deutschen Recht,

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ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 18 2 C 20/97 -, DÖD 1999, 139 f, m.w.N..

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Derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein an- gemessenes Verhältnis stellen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweili- gen Laufbahnen gewährleisten.

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Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht hat die Kammer ebenfalls nicht. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in Bezug genommenen Unterlagen. Diese beziehen sich zunächst ausschließlich auf die Problematik der Höchstaltersgrenzen für das Auswahlverfahren zwischen solchen Bewerbern, die eine Stelle bei einer Gemeinschaftsinstitution der EU anstreben. Dabei war Ausgangspunkt der Überlegungen, dass in über der Hälfte der Mitgliedsstaaten Altersgrenzen für den öffentlichen Sektor bestimmt sind, insoweit aber unterschiedliche Altersgrenzen ab 35 Jahren gelten und die für die Anstellung bei einer Gemeinschaftsinstitution zuständigen Behörden je nach Institution verschiedene Altersgrenzen angewandt haben. Gerade die Anwendung unterschiedlicher Altersgrenzen sowie die sich daraus ergebende Gefahr einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Diskri- minierung aus Altersgründen) waren maßgebliche Gründe für die Initiative des Bürgerbeauftragten. Die Gefahr einer diskriminierenden Ungleichbehandlung aus Altersgründen wohnt der Regelung des § 52 Abs. 1 LVO jedoch nicht inne, weil die darin bestimmte Altersgrenze zunächst für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gilt und durch die an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gestellt sowie und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleistet werden soll. Soweit Ausnahmen zugelassen sind (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 LVO) führt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung (Diskriminierung), weil insoweit besonderen Fallgruppen Rechnung getragen wird bzw. getragen werden kann, die sich gerade in wesentlichen Umständen von den übrigen Laufbahnbewerbern unterscheiden. Ein Verstoß gegen die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegte Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, hier insbesondere Art. 1 und 6, liegt damit ungeachtet der Frage nach der Reichweite der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie getroffenen Regelung auch inhaltlich nicht vor.

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Umstände, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreiten der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO ergeben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -. Die im Erlass vom 22.12.2000 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LVO allgemein getroffene Ausnahme von der nach §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO geltenden Höchstaltersgrenze (Vollendung des 35. Lebensjahres) dient nur der Gewinnung neu einzustellender Bewerber mit Unterrichtsbefähigung in den im Erlass ausdrücklich genannten Unterrichtsfächer/beruflichen Fachrichtungen. Dies verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der aus dem Erlass vom 22.12.2000 ersichtliche Zweck, neu einzustellende - also bislang noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte - Lehrerinnen und Lehrer mit Unterrichtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, stellt ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium dar, um diejenigen Lehrkräfte, die fachfremd in Mangelfächern unterrichten von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze in rechtmäßiger Weise auszu- schließen. Ein der Gewinnung neuer Lehrkräfte mit Unterrichtsbefähigung in den sog. Mangelfächern mindestens gleichwertiges öffentliches Interesse, die fachfremd in sog. Mangelfächern unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen entgegen der grundsätzlich zu beachtenden Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO zu Beamten auf Probe zu ernennen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach § 10 Abs. 2 ADO Lehrer zwar verpflichtet sein können, fachfremd zu unterrichten. Diese Verpflichtung setzt aber, selbst wenn der fachfremde Unterricht nur zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen erfolgen soll, grundsätzlich voraus, dass beim Lehrer die fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Davon kann aber für Lehrer, die über eine Lehrbefähigung in den sog. Mangelfächern nicht verfügen, nicht allgemein ausgegangen werden, weshalb es Sinn und Zweck des Erlasses des MSWF vom 22.12.2000, nämlich der dauerhaften Unterrichtssicherung in den sog. Mangelfächern durchaus entspricht, die Ausnahmeregelung auf diejenigen Lehrkräfte zu beschränken, die über die entspre- chende Unterrichtsbefähigung verfügen. Mag diese Regelung für diejenigen Lehr- kräfte, die - wie der Kläger - offenkundig über die fachliche Voraussetzung zur Erteilung fachfremden Unterrichts in den Mangelfächern verfügen und auch tatsächlich überwiegend in diesen unterrichten, auch ungerecht erscheinen, beinhaltet dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Die Sachverhalte sind hinreichend verschieden. Die Anbindung an bestimmte Sachverhaltsmomente beinhaltet immer die Gefahr einer nachteiligen Behandlung desjenigen Personenkreises, der nur auf ähnliche Sachverhalte verweisen kann. Ob eine bessere oder gerechtere Lösung möglich gewesen wäre bzw. ist, ist der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG entzogen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.