BAföG-Versagung wegen fehlender Mitwirkung und Bestandskraft des Bewilligungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines BAföG-Antrags wegen fehlender Mitwirkung und begehrte zudem einen höheren Unterkunftsbedarf (325 EUR) sowie eine EuGH-Vorlage. Das VG Köln hielt die Versagung nach § 66 SGB I für rechtmäßig, weil erforderliche Angaben und Nachweise trotz Fristsetzung und Belehrung nicht rechtzeitig vorlagen; eine Anhörung konnte nachgeholt werden. Einen Anspruch auf höhere Förderung verneinte das Gericht zudem wegen Bestandskraft des späteren Bewilligungsbescheids vom 30.03.2020 und fehlender Voraussetzungen für eine Klageerweiterung. Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV lehnte es mangels Entscheidungserheblichkeit ab.
Ausgang: Klage gegen BAföG-Versagung und auf höheren Unterkunftsbedarf mangels Rechtsgrundlage und wegen Bestandskraft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung von Ausbildungsförderung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte schriftlich auf die Folgen hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung gesetzt wurde.
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I ist maßgeblich, ob die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mangels hinreichender Mitwirkung nicht nachgewiesen waren.
Eine unterbliebene Anhörung nach § 24 SGB X kann nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden.
Ist ein Bewilligungsbescheid über den streitigen Zeitraum bestandskräftig geworden, kann ein höherer Leistungsanspruch für denselben Zeitraum im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf den vorherigen Versagungsbescheid gestützt durchgesetzt werden.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt eine dem Leistungsträger zurechenbare Pflichtverletzung voraus; zudem schließt behördliches Ermessen bei § 67 SGB I eine Verpflichtung zur Nachzahlung ohne Ermessensreduzierung auf Null aus.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 789/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der im Jahr 0000 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2019/20 an der Technischen Hochschule D. das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Unter dem 30.10.2019 begehrte er bei dem Beklagten formlos eine Förderung dieser Ausbildung. Mit Schreiben vom 31.10.2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, anhand des hierfür vorgesehenen Antragsformulars nebst Anlagen, unter Angaben zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Nachweis elterlichen Einkommens Fördermittel zu beantragen. Hierfür gewährte der Beklagte eine Frist bis zum 30.11.2019. Zugleich wies er den Kläger daraufhin, dass der Antrag abgelehnt werden könne, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachkomme. Am 02.12.2019 bat der Kläger um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 19.12.2019, weil sein Vater psychisch erkrankt und schwerbehindert sei.
Nach fruchtlosem Fristablauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2020 den Antrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab. Das erforderliche Ermessen sei angesichts der Begrenztheit der Mittel und der der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Mitwirkungsdefizite zu seinen Lasten ausgeübt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 06.02.2020 Widerspruch und beantragte am 07.02.2020 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Antragsformular gab der Kläger an, er sei türkischer Staatsangehöriger. Zur Deckung der Mietkosten des Wohneigentums seiner Eltern wende er ab dem 10.02.2020 monatlich 305,- € auf. Der Ablehnungsbescheid vom 09.01.2020 sei rechtswidrig, weil er nicht angehört worden sei.
Unter dem 10.02.2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Steuerbescheid seiner Eltern aus dem Jahr 2017 sowie Nachweise zu deren Aufenthaltsstatus vorzulegen. Unter dem 25.02.2020 hörte der Beklagte den Kläger nachträglich zur geforderten Mitteilung der notwendigen Antragsangaben und Vorlage der notwendigen Nachweise an. Zugleich forderte er den Kläger auf, binnen drei Wochen Nachweis über seinen Aufenthaltsstatus zu führen. Am 09.03.2020 teilte der Kläger unter Vorlage einer Kopie seines deutschen Personalausweises dem Beklagten mit, dass er deutscher Staatsangehöriger sei und legte ein entsprechend korrigiertes Antragsformular auf Gewährung von Fördermitteln vor. Nach aufforderungsgemäßer Übersendung weiterer Unterlagen gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.03.2020 für den Bewilligungszeitraum 10/2019 bis 8/2020 ohne Anrechnung elterlichen Einkommens Fördermittel in Höhe von monatlich 474,- €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.01.2020 zurück. Aufgrund unzureichender Mitwirkung hätten die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung zunächst nicht geprüft werden können, die Anhörung sei nachgeholt worden.
Am 07.04.2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, dass seinem Ausbildungsbedarf monatliche Mietkosten i.H.v. 325,- € zugrunde zu legen seien. Eine Nichtberücksichtigung dieses Unterkunftsbedarfs im Wohneigentum seiner Eltern sei europarechtswidrig. Das Gericht möge ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV einleiten. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.03.2020 habe er zwar keinen Widerspruch erhoben, es sei aber prozessökonomisch, seiner Klage stattzugeben.
Der Kläger beantragt wörtlich,
I. den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger seinen Anspruch auf Wohnungskosten i.H.v. 325 € zu gewähren.
II. das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht der Umfang der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit den Werten der Europäischen Union noch im Einklang?
a. Stellt der Umfang der Ausbildungsförderung nach § 11 BAföG in Verbindung mit dem § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG eine Diskriminierung und/oder eine Einschränkung der Grundrechte gegenüber einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII dar?
...
Ist dieser Grundsatz, der auch ebenfalls auf den Lebensunterhalt des Auszubildenden/Studierenden abstellt und somit dem Auszubildenden/Studierenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG einen monatlichen Bedarf in Höhe von 427,00 Euro zusichert noch mit den Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) angemessen?
...
b. Warum liegt für einen Auszubildenden/Studierenden, der eine Förderung nach dem BAföG erhält, ein Leistungsausausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB vor? Stellt dieser Leistungsausschluss nach den Europäischen Vorschriften für den Auszubildenden/Studenten eine Diskriminierung und/oder eine Einschränkung der Grundrechte dar, wenn dem Auszubildender/Student nachweislich zu dem monatlichen Lebensunterhalt lediglich nur 175,00 Euro zur Verfügung steht?
...
c. Diskriminiert die Vorschrift nach § 13 Abs. 3a BAföG einen Auszubildenden/Studenten, wenn dieser in dem Eigentum der Eltern wohnt und ihm hierfür ein geringerer Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG statt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erhält?
...
Stellt die Vorschrift nach § 13 Abs. 3a BAföG eine Diskriminierung und/oder eine Einschränkung der Grundrechte des Auszubildenden/Studenten dar, wenn die von dem Auszubildenden/Studenten bewohnte Mietsache im Eigentum der Eltern steht?
...
Steht dem Kläger, der EU-Bürger ist und zurzeit an der Technischen Hochschule D., Betriebswirtschaftslehre studiert, ein Anspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 325,00 Euro zu?
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Gemäß § 88 VwGO ist das zur Entscheidung gestellte Klagebegehren dahin auszulegen, dass der Kläger den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 verpflichten möchte, ihm für den Bewilligungszeitraum 10/2019 bis 8/2020 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs in Höhe von monatlich 325 € Fördermittel in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszuzusetzen und die gestellten Fragen dem EUGH zur Entscheidung vorzulegen.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, sofern derjenige, der die Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung darf wegen fehlender Mitwirkung nur erfolgen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides vor. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2019 aufgefordert, gemäß § 46 Abs. 3 BAföG formgerecht Angaben zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen und die elterlichen Einkommensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen.
Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I sind erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger vor Ablehnung seines Antrages auf die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist von ca. vier Wochen gesetzt. Die eingeräumte Frist hat der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 02.12.2019 antragsgemäß stillschweigend noch über den beantragten Zeitraum hinaus verlängert. Innerhalb dieser Frist ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch in den auf den 09.01.2020 folgenden Wochen musste der Beklagte erneut fehlende Angaben und Nachweise von dem Kläger einfordern, zumal dieser zunächst irreführende Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hatte. Die Anhörung gemäß § 24 SGB X zur Antragsablehnung nach § 66 Abs. 3 SGB I hat der Beklagte gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X mit Schriftsatz vom 25.02.2020 nachgeholt. Eine erforderliche Anhörung kann gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung waren auch nicht anderweitig nachgewiesen. So ist beispielsweise der Einkommensteuerbescheid der Eltern für 2017 erst am 25.02.2020 bei dem Beklagten eingegangen. Seine deutsche Staatsangehörigkeit hat der Kläger erst mit Formantrag am 09.03.2020 dargelegt und nachgewiesen. Die Ermessensausübung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 09.01.2020 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für den Bewilligungszeitraum 10/2019 bis 8/2020 Fördermittel unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs in Höhe von monatlich 325 € zu bewilligen, ist die Klage ebenfalls erfolglos.
Die Versagung eines solchen Anspruchs verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 67 SGB I. Danach kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, sofern die Mitwirkung nachgeholt wurde und die Leistungsvoraussetzungen nunmehr vorliegen.
Dem steht bereits der bestandskräftige Bescheid vom 30.03.2020 entgegen. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/2019 bis 8/2020 in Höhe von monatlich 474 € bewilligt und den Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3a BAföG festgesetzt, weil der Kläger bis zum 10.02.2020 im Haushalt seiner Eltern wohnte und danach in deren Wohneigentum. Dieser Bescheid ist mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehen und unanfechtbar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass kein Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben worden sei. Dies stimmt mit der Aktenlage überein. Die Behauptung des auch schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 28.08.2020, der Bescheid vom 30.03.2020 befinde sich nicht in seiner Handakte, ist unerheblich. Denn den Bewilligungsbescheid vom 30.03.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Klageerhebung am 07.04.2020 dem Gericht in Kopie vorgelegt, das Klagebegehren aber ausdrücklich auf den Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung vom 09.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 beschränkt. Die Voraussetzungen für eine spätere Erweiterung der Klage entsprechend § 91 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem entbindet selbst eine Klageänderung grundsätzlich weder von der Sachurteilsvoraussetzung, ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen noch von der Verpflichtung, die Klagfrist gem. § 74 VwGO zu beachten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 –, BVerwGE 105, 288-302.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Gewährung einer erhöhten Unterkunftspauschale auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt damit eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die als wesentliche Bedingung kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Es fehlt es bereits offensichtlich an einer derartigen Pflichtverletzung des Beklagten. Hinzu kommt, dass es nach § 67 SGB I im Ermessen der Behörde steht, ob die Sozialleistung überhaupt nachträglich erbracht wird. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der zögerlichen Mitwirkung des Klägers bei der Antragsbearbeitung und der zunächst irreführenden Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit kann eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers nicht angenommen werden. Schon deshalb liegen auch die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.