Klage auf Altersteilzeit ab 59 wegen fehlender schriftlicher Verzichtserklärung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Grundschullehrerin, begehrte Altersteilzeit ab Vollendung des 59. Lebensjahres nach § 78d LBG. Die Bezirksregierung lehnte ab, weil keine frist- und formgerechte schriftliche Verzichtserklärung auf die Altersermäßigung bis zum Schuljahresbeginn vorlag. Das VG Köln bestätigte die Rechtsmäßigkeit des Runderlasses und die Notwendigkeit der schriftlichen Erklärung; besondere Ausnahmesachverhalte liegen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Altersteilzeit ab 59 als unbegründet abgewiesen; erforderliche schriftliche fristgerechte Verzichtserklärung nicht abgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Durchführungsbestimmung der obersten Dienstbehörde ist für die Verwaltung verbindlich und kann form- und fristgebundene Anforderungen vorsehen.
Bei Gewährung von Altersteilzeit nach § 78d LBG kann wirksam verlangt werden, dass vorab eine schriftliche und fristgerechte Verzichtserklärung auf die Altersermäßigung abgegeben wird.
Ein faktischer Verzicht (Nichtinanspruchnahme der Altersermäßigung) ersetzt nicht ohne Weiteres eine gesetzlich oder durch Erlass vorgeschriebene schriftliche Verzichtserklärung, sofern der Erlass dies verlangt.
Ausnahmen von Form- und Fristvorschriften sind nur bei besonderen, in der Regel nachvollziehbaren Umständen gerechtfertigt; das bloße Missverständnis bei telefonischen Auskünften begründet eine Ausnahme nicht ohne Weiteres.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die am 04.01.1949 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienste des beklagten Landes.
Mit Schreiben vom 23.11.2004 teilte die Klägerin der Bezirksregierung Köln mit, sie beabsichtige von der Möglichkeit der Altersteilzeit gem. § 78d LBG nach Vollen- dung des 59. Lebensjahres Gebrauch machen zu wollen; sie verzichtete auf die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz zustehende Al- tersermäßigung.
Mit Bescheid vom 08.12.2004 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, sie könne Altersteilzeit nicht nach der Vollendung des 59. Lebensjahres beanspru- chen, da sie nicht vor Schuljahresbeginn - bis zum 31.07.2004 - auf die ihr zustehen- de Altersermäßigung verzichtet habe.
Mit Schreiben vom 20.12.2004 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Sie gab an, sie habe erst durch den Bescheid davon Kenntnis erlangt, dass sie ihre Ver- zichtserklärung bis zum 31.07.2004 hätte abgeben müssen. Bei telefonischen Anfra- gen habe sie die Auskunft erhalten, die Beantragung könne im Verlauf des 55. Le- bensjahres erfolgen. Auch habe sie die Schulleitung im Schuljahr 2004/2005 unver- ändert mit der gleichen Stundenzahl von 18 Wochenstunden eingesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30.04.2001 müssten Lehrkräfte, die be- reits im 59. Lebensjahr Altersteilzeit beanspruchen wollten, ab dem Schuljahr, in dem sie das 55. Lebensjahr vollendeten, auf die ihnen zustehende Altersermäßigung verzichten. Diese Verzichtserklärung sei von der Klägerin nicht rechtzeitig zu Schuljahresbeginn abgegeben worden. Ein faktischer Verzicht könne nicht akzeptiert werden; vielmehr sei eine schriftliche Verzichtserklärung erforderlich. Bei ihren telefonischen Anfragen habe es offensichtlich ein Missverständnis gegeben.
Am 10.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei fraglich, ob die einschränkende Voraussetzung eines Verzichts auf die Altersermäßigung mit der Maßgabe des Landesbeamtengesetzes im Einklang stehe; dafür sei keine normative Grundlage vorhanden. Weiterhin sei auch bereits vor dem 31.07.2004 mit der Schul- leitung abgesprochen worden, dass sie ab dem 59. Lebensjahr Altersteilzeit in An- spruch nehmen wolle. Sie habe auch gegenüber dem Schulleiter den Verzicht auf die Altersermäßigung erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 zu verpflichten, ihr nach Vollendung des 59. Lebensjahres (Optionsmodell) die Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell nach Maßgabe von § 78d LBG zu ermöglichen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbeschei- des.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.12.2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit nach dem Blockmodell mit Wirkung ab dem 59. Lebensjahr. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Altersteilzeit ist § 78 d LBG. Nach § 78d, Abs. 3 LBG kann dabei die oberste Dienstbehörde allgemeine Regelungen darüber treffen, in welchen Fällen von der Gewährung der Altersteilzeit abgesehen werden kann und in welcher Form diese erfolgt. Für beamtete Lehrerinnen und Lehrer hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlass vom 30.04.2001 (ABl NRW I S. 122) Durchführungsbestimmungen für die Altersteilzeit festgesetzt. Nach Ziffer 1.2. der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit für beamtete Lehrerinnen und Lehrer müssen diejenigen, die die Altersteilzeit bereits ab dem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen wollen, zuvor auf die ihnen ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebens- jahres zustehende Altersermäßigung schriftlich verzichtet haben.
Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Altersteilzeit ab dem 59. Lebensjahr deswegen ausgeschlossen, weil sie nicht rechtzeitig eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Die am 04.01.1949 geborene Klägerin hätte eine derartige Erklärung spätestens vor dem Beginn des Schuljahres 2004/2005, d.h. bis zum 31.07.2004 abgeben müssen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Köln im Falle der Klägerin keine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung zugelassen hat. Sie war grundsätzlich an diese Festsetzung der obersten Dienstbehörde gebunden. Auch der Umstand, dass die Klägerin tatsächlich von der ihr ab dem Schuljahr 2004/2005 zustehenden Altersermäßigung keinen Gebrauch gemacht hatte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr erscheint es sachlich vertretbar, entsprechend dem Wortlaut des Runderlasses vom 30.04.2001 allein darauf abzustellen, ob eine derartige Verzichtserklärung form- und fristgerecht abgegeben worden ist.
Es ist mit der Zielsetzung der zugrundeliegenden Bestimmungen vereinbar, dass die Gewährung von Altersteilzeit nur bei der Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften erfolgt. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge auf Altersteilzeit ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert. Zudem wird dabei auch die lang-fristige Vorausplanung betreffend den Einsatz der jeweiligen Lehrkräfte ermöglicht. Im Übrigen erscheint es auch den an einer Altersteilzeit ab dem 59. Lebensjahr interessierten Lehrkräften zumutbar, sich bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt verbindlich festzulegen und auf den ihnen ansonsten ab dem 55. Lebensjahr zustehenden Anspruch auf Altersermäßigung für den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres zu verzichten.
Im Falle der Klägerin sind auch keine anderen besonderen Umstände gegeben, aufgrund derer ein Anspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit ab dem 59. Lebensjahr trotz der nicht rechtzeitigen Abgabe der Verzichtserklärung gegeben sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.