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Verwaltungsgericht Köln·3 K 12902/17·05.07.2020

Urlaubsabgeltung im Ruhestand: Lehrkraft muss Dienstunfähigkeit in Ferien unverzüglich anzeigen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Lehrer verlangte Urlaubsabgeltung für 2015, weil er den Mindesturlaub krankheitsbedingt nicht habe nehmen können. Streitpunkt war, ob während der Sommerferien 2015 eine anzurechnende Dienstunfähigkeit vorlag und ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Das VG Köln wies die Klage ab, weil für die Ferien keine unverzügliche Anzeige und kein zeitnaher ärztlicher Nachweis nach § 38 FrUrlV NRW vorlagen; ein lange nachträglich ausgestelltes Attest genüge nicht. Ohne rechtzeitige Krankmeldung darf der Dienstherr davon ausgehen, dass der Ferienurlaub genommen wurde; dienstliche Tätigkeiten ohne Anweisung sind unerheblich.

Ausgang: Klage auf finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub 2015 mangels unverzüglicher Krankanzeige während der Ferien abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubs nach § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW setzt voraus, dass der Urlaub krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist.

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Bei Lehrkräften wird Erholungsurlaub grundsätzlich durch die Schulferien gewährt; ohne rechtzeitige Anzeige krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während der Ferien gilt der Urlaub als genommen.

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Die Anrechnung von Krankheitstagen während des Urlaubs nach § 38 FrUrlV NRW setzt eine unverzügliche Anzeige der Dienstunfähigkeit sowie einen zeitnahen ärztlichen Nachweis voraus.

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Ein erst lange nach dem maßgeblichen Zeitraum ausgestelltes ärztliches Attest ersetzt weder die unverzügliche Anzeige noch den rechtzeitigen Nachweis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 38 FrUrlV NRW.

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Ob während der Ferien tatsächlich dienstliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist für die Urlaubsabgeltung ohne entsprechende dienstliche Anordnung regelmäßig ohne Bedeutung.

Relevante Normen
§ 19a FrUrlV§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 19a Abs. 1 FrUrlV NRW§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX§ 20 Abs. 4 FrUrlV NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger stand – zuletzt als Fachleiter am Studienseminar in XXXX - im Dienst des beklagten Landes und begehrt eine finanzielle Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

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Er war vollzeitbeschäftigt und seine Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche verteilt. Mit Ablauf des 31. Januar 2017 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

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Mit Schreiben vom 20. März 2017 bat der Kläger um Prüfung, für welche Ferienzeiten der Mindestjahresurlaub nicht habe in Anspruch genommen werden können und er deshalb eine finanzielle Vergütung bekommen könne. Er sei vom 20. April 2015 bis    15. Mai 2016 und vom 23. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen. Die Krankmeldungen habe er dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung XXXX vorgelegt.

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Mit Bescheid vom 31. März 2017 teilte die Bezirksregierung Köln dem Kläger mit, dass sich insgesamt kein abzugeltender Urlaubsanspruch für ihn ergebe. Der Mindesturlaub aus 2015 sei durch die Ferien abgegolten. Für die Sommerferien 2015 habe er keine Krankmeldung vorgelegt. Dieser Zeitraum können nicht als Krankheitszeit angerechnet werden. Ferner könne die Zeit der Wiedereingliederung nicht als Krankheitszeit angerechnet werden, da für diese Zeit bei Beamten Dienstfähigkeit bestehe. Durch die Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien sei auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 abgegolten. Für das Jahr 2017 liege keine Krankmeldung vor. Aber auch dieser Mindesturlaub wäre durch die (restlichen) Weihnachtsferien 2017 abgegolten.

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Unter dem 20. April 2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, die Berechnung für das Jahr 2015 sei fehlerhaft. Den Grund für das Fehlen einer Krankmeldung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 11. August 2015 könne er sich nicht erklären. Er selbst könne nicht erinnern, ob er die Krankmeldung abgeschickt habe. Er habe aber in dem betreffenden Zeitraum ohne rechte Hüfte gelebt und sei auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, sodass von der Wahrnehmung von Urlaub nicht gesprochen werden könne. Am 29. Juni 2015 sei er aus dem XXX XXXXXXXXXX-Hospital in XXXX-XXXXXXXXX entlassen und in die Kurzzeitpflege XXXXXX in XXXXXXXXXX überführt worden. Ab dem 22. Juli 2015 sei aus der Kurzzeitpflege heraus eine erneute stationäre Behandlung im XXX XXXXXXXXXX-Hospital XXXX erfolgt, aus dem er am 10. August 2015 in die häusliche Pflege entlassen worden sei. Erst am 23. Februar 2016 sei ihm eine neue künstliche Hüfte eingesetzt worden. Zudem habe sich bei ihm noch ein Plasmozytom eingestellt.

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Mit Bescheid vom 22. August 2017 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 31. März 2017 und brachte ergänzend vor, durch die beim Studienseminar vorgelegten Krankmeldungen ergebe sich, dass der Kläger dort für den Zeitraum der Sommerferien keine Krankmeldung eingereicht habe. Es sei unerheblich, ob der Kläger in diesem Zeitraum augenscheinlich krank gewesen sei, sondern es komme allein darauf an, dass er die Krankheitszeiten zeitnah durch eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung nachweise. Die nachträgliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des XXX XXXXXXXXXX-Hospitals sei nicht zu akzeptieren.

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Der Kläger hat am 19. September 2017 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Krankmeldungen bei dem Beklagten eingegangen seien, da er ansonsten ohne Angabe von Gründen dem Dienst ferngeblieben wäre. Er könne nicht erklären, wo die Krankmeldungen verblieben seien. Selbst wenn dies in seinen Verantwortungsbereich falle, hätte er dadurch nicht seinen Rechtsanspruch auf den Mindesturlaub verwirkt. Zudem sei er in den anteiligen Weihnachts- und Osterferien 2015 durch dienstliche Tätigkeiten eingespannt gewesen. Der Kläger legt eine Vielzahl ärztlicher Atteste vor, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 7 bis 48 der Gerichtsakte verwiesen wird.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2017 zu verpflichten, ihm für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub im Jahr 2015 eine finanzielle Urlaubsabgeltung zu bewilligen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt es an, bereits aus dem Wortlaut des § 19a FrUrlV ergebe sich, dass ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubs von 20 Tagen voraussetze, dass der Beamte den Erholungsurlaub infolge einer Krankheit vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht in Anspruch nehmen könne. Dieses Kausalitätserfordernis bestehe hier nicht, da der Kläger dies nicht durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig nachgewiesen habe. Aufgrund der Tatsache, dass Lehrer ihren Urlaub während der Ferien zu nehmen hätten, habe das Studienseminar davon ausgehen dürfen, dass der Kläger im Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis zum 11. August 2015 seinen Urlaub in Anspruch nehme. Selbst wenn man unterstelle, dass auch für den Zeitraum der Sommerferien 2015 eine Krankschreibung vorliegen würde, wäre der Urlaubsanspruch aus 2015 aufgrund der Ferien abgegolten. Denn dem Kläger stehe nicht der gesamte Mindesturlaub aus dem Jahr 2015 zu, sondern nur der zeitliche Anteil, an dem er tatsächlich dienstunfähig/krankgeschrieben gewesen sei. Dass er in dem fraglichen Zeitraum ärztlich behandelt wurde, besage auch nicht, dass er in diesem Zeitraum krankgeschrieben war. Außerdem habe es keine dienstliche Anweisung gegeben, dass er während der Ferien dienstliche Tätigkeiten hätte verrichten müssen und somit nicht seinen Urlaub hätte in Anspruch nehmen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015; der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 19a Abs. 1  der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016 (FrUrlV NRW), sind nicht erfüllt. Danach ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

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Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW den Erholungsurlaub während der Schulferien. Nach § 38 Satz 1 FrUrlV NRW wird die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn dies unverzüglich angezeigt wird und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind.

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Diese Vorschriften zugrunde gelegt, ist der Mindesturlaub des Klägers für das Jahr 2015 bereits durch die Sommerferien abgegolten. Denn für diese Zeit hat er seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt. Aus den ärztlichen Attesten des Dr. med. XXX XXXXXX vom 18. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015 ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 arbeitsunfähig war. Die ärztlichen Atteste desselben Arztes vom 20. August 2015, 1. September 2015, 28. September 2015, 7. Oktober 2015, 10. Februar 2016, 7. März 2016 und 1. April 2016, besagen, dass der Kläger im Zeitraum vom 12. August 2015 bis zum 30. April 2016 arbeitsunfähig gewesen ist. Die Atteste gingen auch jeweils wenige Tage nach deren Ausstellung bei dem Beklagten ein. Die Zeit der Sommerferien ist von den Attesten jedoch gerade nicht erfasst.

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Vom Beklagten nicht zu berücksichtigen war das am 24. April 2017 ausgestellte Ärztliche Attest des Dr. med. XXXXXXXX-XXXXX, in dem er bescheinigt, dass der Kläger vom 20. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 arbeits-/dienstunfähig erkrankt war. Aufgrund der Erkrankung sei er auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Auf ein solches, erst lange nach dem Behandlungszeitraum ausgestelltes Attest braucht sich der Beklagte  nicht verweisen lassen. Unabhängig davon, dass das Attest erst nachträglich ausgestellt wurde, war die Anzeige der Dienstunfähigkeit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 38 FrUrlV NRW. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.

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Vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 25. Januar 2006 – 7 K 105/05.MZ –, juris, dort verneint für einen Zeitraum von 4 Wochen.

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Die Anzeige der Dienstunfähigkeit weit über einem Jahr nach dem strittigen Zeitraum ist jedenfalls nicht mehr als unverzüglich zu bewerten. Der Kläger hat auch keine Umstände dargetan, die ein Verschulden an der verspäteten Krankmeldung ausschließen könnten. Er kann nach eigenen Angaben nicht erinnern, ob er die Krankmeldung versendet hat. Ein Verweis auf die Möglichkeit, dass sie auf dem Postweg verloren gegangen sein könnte, genügt nicht um ein Verschulden auszuschließen.

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Unerheblich ist auch der Umstand, dass der Kläger – wie er durch eine Vielzahl ärztlicher Atteste und Berichte darzulegen gesucht – in dem umstrittenen Zeitraum in ärztlicher Behandlung und u.a. auf einen Rollstuhl angewiesen war. Denn das Gesetz sieht die unverzügliche Anzeige als formales Kriterium vor, um auch dem Dienstherrn Klarheit über etwaige Ansprüche des Beamten zu verschaffen. Zeigt der Lehrer in der Zeit der Ferien seine Dienstunfähigkeit durch Krankmeldungen nicht unverzüglich an, darf der Dienstherr davon ausgehen, dass der Beamte seinen Urlaubsanspruch wahrnimmt.

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Ohne Relevanz für den Anspruch des Klägers ist schließlich, ob er in Ferienzeiten dienstlichen Tätigkeiten nachging, wenn dies ohne dienstliche Anweisung erfolgte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

41

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

49

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

50

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

51

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

52

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

53

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.