Verbeamtung einer Professorin: Ermessenfehler bei Altersgrenze – erneute Entscheidung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis; die Beklagte lehnte mit Verweis auf Überschreitung der Altersgrenze ab. Streitgegenstand war, ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft und unzureichend begründet war sowie die Frage eines möglichen Versorgungsabschlags. Das Gericht hob die Ablehnung wegen Ermessenfehler auf und ordnete eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung an; der Feststellungsantrag zur Zahlungspflicht wurde als unzulässig verworfen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ablehnung der Verbeamtung wegen Ermessenfehler aufgehoben und erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung angeordnet; Feststellungsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis begründet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch; sie liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Ausübung des Ermessens bei Personalentscheidungen verlangt eine ermessensfehler- und beurteilungsfehlerfreie, am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG).
Ein Ermessen ist verletzt, wenn die Entscheidung allein oder überwiegend auf der Überschreitung einer Altersgrenze oder auf dem Umstand eines möglichen Versorgungsabschlags beruht, ohne alternative Prüfungen und Gründe zu dokumentieren.
Bei der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis sind die zuständigen Gremien und Stellen einzubeziehen und die wesentlichen Entscheidungsgründe zu dokumentieren; das Unterlassen kann die Entscheidung rechtswidrig machen.
Ein Feststellungsantrag zu Zahlungspflichten Dritter ist unzulässig, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die zu treffende ermessensfehlerfreie Neubescheidung die Rechtslage verändern kann.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01.03.2009 als Professorin im Angestelltenverhältnis im Dienst der Beklagten. Die Klägerin ist Mutter von drei in den Jahren 1989, 1998 und 2001 geborenen Kindern. Von 1982 bis 1987 studierte die Klägerin Agrarwissenschaften; sie schloss das Studium als Diplomagraringenieurin ab. Von 1988 bis 1993 promovierte sie am Institut für Tierernährung der Universität Bonn; gleichzeitig war sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Im Jahre 1994 war sie Mitarbeiterin bei der Landwirtschaftsakademie Rheinland. Nachfolgend war sie als freiberufliche Agrarjournalistin bzw. als Redakteurin für Marktberichterstattung der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle beruflich tätig.
Seit dem 01.03.2008 übernahm die Klägerin die Vertretung des Amtes einer Professorin für das Fach K. und N. im Fachbereich F. , N1. und U. . Seit dem 01.03.2009 wurde sie als Professorin eingestellt.
Unter dem 08.12.2009 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Sie führte aus, bei ihr habe sich aufgrund von Kinderbetreuungszeiten die Einstellung in den Öffentlichen Dienst verzögert. Vor 12 Jahren habe sie sich für eine freiberufliche Tätigkeit als Journalistin entschieden, weil ihr ein Angestelltenverhältnis nicht genügend Flexibilität zur Betreuung ihrer drei Kinder gelassen hätte. Aus diesem Grund habe sie auch darauf verzichtet, sich auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene Professorenstelle im Fach U. zu bewerben.
Mit Bescheid vom 03.02.2010 lehnte der Präsident der Beklagten den Antrag der Klägerin ab. Es wurde ausgeführt, erst mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen (HWFVO) vom 10.11.2009 sei bestimmt worden, dass im Falle der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 2 LVO entsprechend gelten sollen. Im Zeitpunkt der Einstellung sei dieser Ausnahmetatbestand noch nicht einschlägig gewesen. Sie könne sich nicht darauf berufen, sie habe sich wegen der Kinderbetreuung nur freiberuflich betätigen können. Die Beklagte sei als familiengerechte Hochschule zertifiziert. Es habe auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bestanden.
Am 01.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe sich aus Gründen der Kindererziehung nicht bereits im Jahre 2005 um die damals ausgeschriebene Stelle beworben. Es sei daher eine Verzögerung aufgrund von Kindererziehungszeiten gegeben. Es komme auch darauf an, ob die Beklagte von einer starren Altersgrenze ausgegangen sei und daher ermessensunabhängig den Antrag abgelehnt habe. In der Vergangenheit seien Professoren der Beklagten auch nach Überschreiten der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis berufen worden. Es sei im Wege der Zwischenfeststellung unter Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zu klären, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Einmalzahlung eines Versorgungsabschlags an das Land Nordrhein-Westfalen bestehe. Ein Versorgungsabschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HWFVO sei in ihrem Falle nicht zu entrichten, weil die Höchstaltersgrenze nicht überschritten sei. Weiterhin gebe es für die Zahlung des Versorgungsabschlags keine rechtmäßige rechtliche Grundlage. Die entsprechende Bestimmung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2010 zu verpflich-
ten, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.
hilfsweise,
über ihren Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden.
2. festzustellen, dass für die Beklagte im Falle der Ernennung der Klägerin zur
Beamtin gemäß deren Antrag vom 08.12.2009 keine Verpflichtung zur Einmal-
zahlung eines Versorgungsabschlags an das Land Nordrhein-Westfalen
besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehe nicht. Sie habe das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeführt. Unabhängig davon greife auch kein Ausnahmetatbestand, der zu einer Anhebung der Höchstaltersgrenze führen könnte. Sie erkenne auch an, dass für Professoren keine starre Höchstaltersgrenze gelte, sie habe in einem Fall den nach § 6 Abs. 1 HWFVO erforderlichen Versorgungsabschlag an das Land gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der zu 1. gestellte Hauptantrag ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Rechtsanspruch auf Verbeamtung zu. Vielmehr steht es grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, ob er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis vornimmt.
Der zu 1. hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung ist dagegen begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass der einzelne Beamte oder Bewerber um eine Beamtenstelle einen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr eine am Leistungsgrundsatz orientierte und ermessensfehler- sowie beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung trifft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 - , NVwZ RR 08, 433.
Im vorliegenden Fall ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Präsident der Beklagten hat seine ablehnende Entscheidung allein darauf gestützt, dass die Klägerin die Altersgrenze von 45 Jahren überschritten habe und ihre Kindererziehungszeiten nicht anerkennungsfähig seien. Sie hat zwar im Klageverfahren ausgeführt, sie gehe nicht von einer starren Altersgrenze aus und habe auch bereits in einem Fall den bei Überschreitung der Altersgrenze gebotenen Versorgungsabschlag gemäß § 6 Abs. 1 HWFVO an das Land gezahlt. Es wird aber nicht erkennbar und ist jedenfalls nicht dokumentiert, dass der Präsident der Beklagten Überlegungen dazu angestellt hat, ob die Klägerin möglichweise trotz Überschreitens der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Es ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, ob und inwieweit Gremien der Fachhochschule an der Entscheidungsfindung des Präsidenten beteiligt worden sind. Es hätte nahegelegen, zumindest den Kanzler und den Fachbereich zu beteiligen und die wesentlichen Gründe zu dokumentieren, die im Fall der Klägerin zu einer ungünstigen Entscheidung geführt haben, zumal der Beklagte selbst vorgetragen hat, in einem anderen Fall einen Versorgungsabschlag an das Land gezahlt zu haben.
Eine Einbeziehung des Dekan und der Gremien des zuständigen Fachbereichs wäre insbesondere auch geboten gewesen, da diesen in der Ordnung der Beklagten für die Berufung von Professorinnen und Professoren vom 03.07.2008 besondere Befugnisse eingeräumt werden. Die bei der Berufung von Professoren mitwirkenden Gremien sind auch in besonderer Weise geeignet, Hinweise darauf zu geben, ob ein besonderes Interesse daran gegeben ist, einen bestimmten Professor durch das Angebot der Übernahme in ein Beamtenverhältnis dauerhaft an die Beklagte zu binden.
Zwar kann bei der Ermessensentscheidung der Beklagten auch der Frage Bedeutung beigemessen werden, ob wegen der Überschreitung der regelmäßigen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag in nicht unerheblicher Höhe an das Land zu leisten ist, entsprechend der Zielsetzung der Regelung darf die Entscheidung aber nicht allein darauf gestützt werden.
Der zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung besteht kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Da entsprechend den Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. von der Beklagten ohnehin noch eine umfassende Ermessensprüfung vorgenommen werden muss, ist in diesem Stadium des Verfahrens keine Notwendigkeit gegeben, eine abschließende Entscheidung über eine Frage zu treffen, die lediglich eine von mehreren bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte betrifft. Wie oben ausgeführt ist auch bei einer Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Land eine Verbeamtung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Andererseits wäre selbst bei einer Feststellung, dass die Beklagte im Verhältnis zum Land nicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags verpflichtet ist, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zwingend geboten.
Da der Antrag zu 2. als unzulässig anzusehen ist, bedurfte es auch nicht der Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.