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Verwaltungsgericht Köln·3 K 10677/00·13.04.2004

Klage auf höheren Mietzuschuss nach Richtlinienänderung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Auslandslehrer vermittelt, begehrt einen weiterhin nach alter Richtlinie berechneten Mietzuschuss für den Zeitraum 01.09.2000–31.08.2001. Streitgegenstand ist, ob aus Richtlinien, Verwaltungspraxis oder Vertrauensschutz ein Anspruch folgt. Das Gericht verneint einen Anspruch und wendet die ab 01.06.1999 geltende Übergangsregel an; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung eines erhöhten Mietzuschusses für 01.09.2000–31.08.2001 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Gewährung öffentlicher Zuwendungen besteht nur, wenn sich ein entsprechender Rechtsbindungswillen aus Gesetz, Verordnung oder der verbindlichen Verwaltungspraxis der Richtlinien ergibt.

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Richtlinien sind nach ihrem wirklichen Willen auszulegen; sie entfalten Außenwirkung nur mittelbar über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Eine inhaltlich klare Übergangsregelung, die auf den Beginn des Verlängerungszeitraums abstellt, ist nach ihrem Wortlaut anzuwenden und knüpft nicht am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.

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Ein Anspruch aus Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn die Richtlinienänderung vorhersehbar ist und der Betroffene das Risiko seiner vorzeitigen Vertragsverlängerung trägt; persönliche Umstände rechtfertigen insoweit keinen weitergehenden Schutz.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 133 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Studiendirektor im Dienste des Landes Bayern.

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Auf Vermittlung der Beklagten, des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (Zentralstelle) - schloss der Kläger mit der Deutsch- Schweizerischen Internationalen Schule in I. für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.08.1999 einen Dienstvertrag. Die Zentralstelle stimmte dem Vertrag zu und sagte für die Vertragsdauer die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die vermittelten Lehrer in der jeweils geltenden Fassung zu.

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Der Dienstvertrag mit dem Kläger wurde mit Zustimmung der Beklagten nachfol- gend bis zum 31.08.2000, danach bis zum 31.08.2001 verlängert.

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Mit Schreiben vom 06.12.1999 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerk- sam, dass die Zuwendungen bei Vertragsverlängerung ab dem 01.01.2000 nach den neugefassten Richtlinien in Form einer Pauschale gezahlt werden und er zu dem Personenkreis gehöre, der von der Änderung betroffen sei.

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Mit Schreiben vom 02.11.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festset- zung des Mietzuschusses für die Zeit ab dem 01.09.2000 ein. Er führte aus, ihm sei weiterhin ein Mietzuschuss auf der Grundlage der bisher geltenden Richtlinie zu ge- währen. Er habe sein Mietverhältnis bereits im Juni 1999 vor der Bekanntgabe der geänderten Richtlinie verlängert; bei Kenntnis der Berechnung des Mietzuschusses auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hätte er den Mietvertrag nicht verlängert, sondern sich um eine preiswertere Wohnung bemüht. Aus Gründen des Vertrauens- schutzes sei ihm weiterhin ein höherer Mietzuschuss zu gewähren.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihm seien Zuwendungen nur nach den Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zugesagt worden. Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor Kennt- nis der verbindlichen Pauschale falle in seinen Risikobereich. Eine Ausnahmerege- lung sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

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Am 22.12.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, sein letzter Mietver- trag endete am 11.08.1999 und habe für die Zeit danach verlängert werden müssen, da klar gewesen sei, dass er weiterhin im Schuldienst in I. bleiben werde. Der Verlängerungsvertrag sei bereits Ende Juni 1999 abgeschlossen worden, da er mit seiner Familie anschließend seinen Heimaturlaub angetreten habe. Mietverträge würden in I. üblicherweise befristet abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Verlänge- rung des Mietvertrages sei er noch nicht über die beabsichtigte Änderung der Richtli- nie II informiert gewesen; hiervon habe er erst nach der Rückkehr aus seinem Hei- maturlaub Kenntnis erhalten. Er habe auch bereits zuvor den Verlängerungsvertrag mit dem Deutsch-Schweizerischen Schulverein in I. abgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen sei ihm noch ein Mietzuschuss auf der Grundlage der bisher geltenden Richtlinie zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - vom 06.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2000 zu verpflichten, ihm für den Verlängerungsdienstvertrag vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 eine monatliche Mietzuwendung in Höhe von 60.700,00 HK$ abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 1.300,00 DM zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Sie trägt weiterhin vor, Mietzuschuss könne nur auf der Grundlage der neuen Richtlinie gewährt wer- den. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes sei kein weitergehender Anspruch des Klägers gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf die Gewährung eines Mietzuschusses für die Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2001.

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Eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung), die dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung einräumt, ist nicht vorhanden. Anspruchsgrundlage ist vielmehr die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der finanziellen Betreuung von Auslands-lehrern in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist die Verwaltungspraxis der Beklagten im Einzelnen durch die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die vermittelten Lehrkräfte ausgestaltet.

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Richtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen. Es kommt hierbei nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an. Außenwirkung für den Betroffenen entfalten die Richtlinien nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verwaltungsvorschrift gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 C 17.94, DÖD 1995, 137, m.w.N..

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Für den hier streitigen Anspruch ist der mit dem Zuwendungszweck zu vereinbarende Inhalt der Richtlinie II, auf den die Verwaltungspraxis der Beklagten gestützt ist, maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht die Richtlinie II in der ab dem 01.06.1999 geltenden Fassung angewendet. Nach der in dieser Richtlinie enthaltene Übergangsregelung findet sie auf alle Vertragsverlängerungen mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2000 Anwendung. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Richtlinie kommt es allein auf den Beginn des Verlängerungszeitraums, nicht aber auf den Abschluss des Verlängerungsvertrages an. Diese Regelung ist auch mit dem Zuwendungszweck vereinbar, da grundsätzlich Auslandslehrer auch mit einer Veränderung der Richtlinien und der Bewilligungspraxis der Beklagten rechnen müssen; durch die Wahl des Stichtags 01.01.2000 ist den Auslandslehrern auch ein hinreichender langer Zeitraum eingeräumt worden, sich auf die veränderte Situation einzustellen.

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Auch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt sich kein weitergehender Anspruch aus Gründen des Vertauensschutzes. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, liegt die bereits frühzeitige Verlängerung seines Mietvertrages im persönlichen Risikobereich des Klägers. Auch wenn Gründe dafür vorgelegen haben, den Mietvertrag bereits zu diesem Zeitpunkt und über das Jahr 2000 hinaus zu verlängern, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes auch für die späteren Zeiträume einen erhöhten Mietzuschuss gewähren muss. Unabhängig von den Umständen der Verlängerung eines Mietvertrages kann ein Auslandslehrer nicht darauf vertrauen, dass die Grundsätze für die Gewährung eines Mietzuschusses für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

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Es ist hier auch ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von der Richtlinienänderung erhalten hat. Es ist seinem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen, wenn er sich nicht kurzfristig auf die veränderten Bedingungen der Mietzuschussgewährung einstellen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.