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Verwaltungsgericht Köln·27 L 2377/24.A·19.12.2024

Asylverfahren: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung trotz Verfahrenseinstellung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG Köln gab dem Antrag statt, weil die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bei ungeklärter Sachlage und schwierigen Rechtsfragen (u.a. Nichtbetreiben/Anhörungstermin) im Eilverfahren nicht abschließend beurteilbar sei. In der offenen Interessenabwägung überwog das Aussetzungsinteresse, da ohne Anhörung eine Verfolgungsgefahr im Zielstaat nicht ausgeschlossen sei und ein Recht auf Verbleib zur Erstprüfung des Asylbegehrens bestehe. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; Gerichtskosten fielen nicht an.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind für die Interessenabwägung regelmäßig die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; ist der Ausgang offen, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen.

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Ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar, ob eine Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist und hängt dies von weiterer Sachverhaltsaufklärung sowie ungeklärten Rechtsfragen ab, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund überwiegenden Aussetzungsinteresses gerechtfertigt sein.

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Besteht mangels inhaltlicher Erstprüfung des Asylbegehrens ein Recht auf Verbleib bis zur Klärung, ob eine solche Prüfung noch durchzuführen ist (Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU), darf eine Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, wenn dadurch eine mögliche Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann.

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Die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens (§ 33 AsylG) setzt voraus, dass die gesetzlichen Vermutungstatbestände eingreifen und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 4 AsylG erfolgt ist; Belehrungsfehler können zur Rechtswidrigkeit der Einstellung führen.

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Für die Frage, ob eine Nichtteilnahme an der Anhörung als Nichtbetreiben des Verfahrens zu werten ist, kann entscheidend sein, ob die Anhörung unter Beachtung der Vorgaben des § 25 Abs. 6 AsylG (insb. Teilnahme des Bevollmächtigten und Anforderungen an eine Ladung/Frist) hätte durchgeführt werden dürfen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 AsylG§ 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 7829/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 7829/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

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Dies ist vorliegend der Fall. Es kann im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht abschließend festgestellt werden, ob die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

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Die erfolgsunabhängige Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn im Rahmen der zu treffenden allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse, da es dieser mit Blick auf das laufende Klageverfahren nicht zugemutet werden kann, bei einer Rückführung nach Algerien möglicherweise einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Soweit noch keine Anhörung beim Bundesamt zu ihren Asylgründen durchgeführt wurde, ist eine Verfolgung der Antragstellerin jedenfalls nicht ausgeschlossen. Da der Antragstellerin für die erstmalige Prüfung ihres Asylbegehrens ein Recht auf Verbleib zusteht (vgl. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU), darf die Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, wenn gerade offen ist, ob die Antragsgegnerin eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens noch vornehmen muss.

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Eine abschließende Beurteilung der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21.11.2024 ist vorliegend nicht möglich. Sie hängt von einer noch notwendigen Aufklärung des Sachverhalts und von der Klärung einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage ab, deren Entscheidung im nicht mehr anfechtbaren Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht sachgerecht ist.

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Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (keine Anerkennung als Asylberechtigter und keine Zuerkennung internationalen Schutzes, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 AsylG und zudem das Fehlen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogener Abschiebungsverbote und das Fehlen eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 AsylG).

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Ob die Voraussetzungen für die in Ziffer 1 verfügte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 AsylG vorliegen ist derzeit für das Eilverfahren nicht absehbar.

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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird gesetzlich vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweist, dass u. a. das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG das Verfahren fortzuführen.

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Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Gemäß Satz 2 bedarf es einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten nicht.

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Nach § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG kann sich der Ausländer bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des VwVfG begleiten lassen. Das Bundesamt kann allerdings nach § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt (§ 25 Abs. 6 Satz 5 AsylG).

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Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Genügt der Hinweis nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung zur Rechtswidrigkeit der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Einstellung des Asylverfahrens.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 – 1 C 46.18 –, Rn. 30, juris.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin durch ihre Nichtteilnahme an der für den 05.11.2024 angesetzten Anhörung der „Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen“ (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2.Alt. AsylG) ist, sodass die Regelvermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens greift. Denn es ist nach Ansicht der Einzelrichterin noch nicht geklärt, ob das Bundesamt die Anhörung am 05.11.2024 überhaupt hätte durchführen dürfen, wenn die Antragstellerin erschienen wäre.

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Vorliegend hat die Antragstellerin ihren damaligen Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ausweislich der in den Akten befindlichen Vollmacht am 15.10.2024 mandatiert (Bl. 76 d. Beiakte). Der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin im Gerichtsverfahren ist zu entnehmen, dass sie sich von ihrem Prozessbevollmächtigte zum Anhörungstermin am 05.11.2024 begleitet lassen wollte. Ihr Prozessbevollmächtigte teilte ihr jedoch mit, dass er nicht könne und bemühte sich unmittelbar um eine Terminverlegung beim Bundesamt.

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Grundsätzlich steht es der Antragstellerin nach § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG zu, sich zum Termin der Anhörung durch einen Prozessbevollmächtigten begleiten zu lassen. Eine Durchführung der Anhörung kann allerdings nach § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG erfolgen, wenn der Bevollmächtigte „trotz einer mit angemessen Frist erfolgten Ladung“ nicht an ihr teilnimmt.

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Dem Wortlaut nach ist § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG nicht unmittelbar anwendbar, da es vorliegend an einer „mit angemessen Frist erfolgten Ladung“ fehlt. Die Antragstellerin wurde schriftlich am 04.11.2024 im Rahmen ihrer persönlichen Asylantragstellung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG über den Termin zur Anhörung am 05.11.2024 in Kenntnis gesetzt. Den Erhalt der Terminbenachrichtigung hat sie durch ihre Unterschrift bestätigt. Einer förmlichen Zustellung der Ladung bedurfte es wegen der Regelung des § 25 Abs. 4 AsylG nicht.

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Daneben erfolgte keine Terminbenachrichtigung ihres Prozessbevollmächtigten. Auch wurde im Rahmen der Asylantragstellung ein Prozessbevollmächtigter nicht erfasst (vgl. Bl. 40 d. Beiakte). Dies spricht dafür, dass das Bundesamt keine Kenntnis von einem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatte. Die Einzelrichterin versteht die Verwaltungsvorgänge dahingehend, dass die Antragstellerin die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.10.2024 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde im Rahmen der Stellung des Asylgesuchs am 21.10.2024 angezeigt hat. Ausweislich des Aktenstempels in den Verwaltungsvorgängen wurden die Akten der Zentralen Ausländerbehörde dem Bundesamt allerdings erst am 05.11.2024 übermittelt (Bl. 72 ff. d. Beiakte). Eine weitere Aufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Noch nicht geklärt ist, ob die Vorschrift des § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG für den Fall, dass eine Ladung nach § 25 Abs. 4 AsylG nicht erforderlich ist, analog anzuwenden ist. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit nicht eindeutig. Soweit die Regelungen nach § 25 Abs. 4 AsylG bereits bestanden, verhält sich die Gesetzesbegründung zum Fall der fehlenden Ladung jedenfalls nicht. Es wird allein auf die Umsetzung des Artikels 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU Bezug genommen.

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vgl. BT Drucks. 20/4327, S. 36.

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Soweit man von einer analogen Anwendung der Norm ausgehen würde, stellt sich zudem die Frage, ob man mit Blick auf den Beschleunigungsgedanken des § 25 Abs. 4 AsylG aufgrund der nicht erforderlichen Ladung auch überhaupt keine Frist eingehalten werden müsste. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG dürfte hingegen dafür sprechen, dass eine angemessene Frist in der Regel dazu dient dem Bevollmächtigten zu ermöglichen an dem Termin teilzunehmen und diesen entsprechend vorzubereiten. Dies wäre dann nicht mehr gegeben. Auch die daraus folgende Konsequenz, dass das Bundesamt ohne Einhaltung besonderer Voraussetzungen die Anhörung ohne einen Bevollmächtigten durchführen dürfte und es allein auf eine vorherige genügende Entschuldigung des Bevollmächtigten nach § 25 Abs. 6 Satz 5 AsylG ankommen würde, erscheint mit Blick auf die Grundsätze für die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens einschneidend.

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Für den Fall einer analogen Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG käme es somit darauf an, ob der Bevollmächtigte sich vor dem Termin zur Anhörung genügend entschuldigt hat. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat unmittelbar nach Kenntnisnahme des Termins durch seine Mandantin am 04.11.2024 um 15:23 Uhr per Fax um eine Verlegung des Termins gebeten. In dem Schreiben hat er lediglich pauschal angegeben, dass die Antragstellerin den Termin nicht wahrnehmen könnte. Einen Grund für die Verhinderung nannte er nicht. Zudem ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, dass der Grund der Verhinderung in der Person des Prozessbevollmächtigten lag, da dieser ihr mitgeteilt habe den Termin nicht wahrnehmen zu können. Die üblichen Anforderungen an einen Terminsverlegungsantrag dürften mit Blick auf die zeitlichen Besonderheiten in solch einem Fall gegebenenfalls herabzusetzen sein. Jedenfalls bleibt es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten den Grund der Verhinderung, soweit es darauf ankommen sollte, für eine abschließende Beurteilung in Erfahrung zu bringen.

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Selbst wenn man davon ausginge, dass das Bundesamt die Anhörung am 05.11.2024 hätte durchführen dürfen, könnte auch eine Widerlegung der Regelvermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn die Abwesenheit der Antragstellerin auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hatte und die Antragstellerin diese Umstände innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist. Hierbei könnte es darauf ankommen, ob es der Antragstellerin – abhängig von der Aufklärung in Bezug auf ihren damaligen Prozessbevollmächtigten – zumutbar war sich innerhalb von weniger als einem Tag einen neuen Bevollmächtigten zu suchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.