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Verwaltungsgericht Köln·27 L 2017/24.A·17.10.2024

Eilrechtsschutz gegen BAMF-Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG bei Folgeantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Rücknahme einer BAMF-Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG, auf die Vollzugsmaßnahmen zur Abschiebung gestützt werden sollten. Streitpunkt war, ob der Folgeantrag „nur“ zur Verzögerung/Behinderung der Abschiebung gestellt und damit das Bleiberecht vor Entscheidung über den Folgeantrag entfallen war. Das VG Köln gab dem Antrag statt, weil eine missbräuchliche Antragstellung nicht hinreichend sicher feststellbar sei. Die bloß späte Stellung kurz vor der Abschiebung genüge nicht; erforderlich sei eine subjektive Verzögerungsabsicht, die hier angesichts einer (wenn auch wohl erfolglosen) inhaltlichen Begründung nicht sicher belegt war.

Ausgang: Eilantrag erfolgreich; BAMF muss die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG zurücknehmen und Vollzugsstützung untersagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG ist mangels Verwaltungsaktqualität der Mitteilung statthaft nach § 123 VwGO zu suchen.

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Der Verlust des vorläufigen Bleiberechts nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG setzt voraus, dass der Folgeantrag allein aus missbräuchlichen Gründen zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt wird; eine späte Antragstellung für sich genommen genügt hierfür nicht.

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Eine missbräuchliche Folgeantragstellung erfordert eine subjektive Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht, die anhand einer fallspezifischen Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen ist.

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Eine Verzögerungsabsicht ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Antragsteller davon ausgehen darf, dass eine Entscheidung über den Folgeantrag bei Priorisierung noch vor dem Abschiebungstermin möglich ist.

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Für eine nur formale, auf vorläufigen Verbleib gerichtete Antragstellung spricht insbesondere, wenn der Folgeantrag nicht oder nur durch Wiederholung des Vortrags aus dem Erstverfahren begründet wird; liegt hingegen neuer, gefahrbezogener Vortrag vor, kann Missbrauch nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 71 Abs 5 Satz 2§ AsylG § 30a Abs 1 Nr 5§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG§ 123 VwGO§ 35 Satz 1 VwVfG§ Rückführungsverbesserungsgesetz

Leitsatz

1. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde.

2. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsab-sicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist.

3. Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevor-stehenden Abschiebung möglich ist.

4. Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstel-lung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Zentrale Ausländerbehörde Köln vom 17.10.2024 zurückzunehmen und dieser mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung keine Vollzugsmaßnahmen gestützt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Zentrale Ausländerbehörde Köln vom 17.10.2024 zurückzunehmen und dieser mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung keine Vollzugsmaßnahmen gestützt werden dürfen,

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hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Wenn das Bundesamt eine Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ausgesprochen hat und über einen gestellten Folgeantrag noch nicht entschieden hat – so wie hier –, ist vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO möglich. Mangels einer Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5.8.2024 – 22 L 1428/24.A –, Rn. 25, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.6.2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 m. w. N.

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II. Der Antrag ist begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (unten 1.) und Anordnungsgrund (unten 2.) glaubhaft gemacht.

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1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Rücknahme der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf im Fall eines Folgeantrags die nach einem früheren Asylantrag ergangene und vollziehbare Abschiebungsandrohung u. a. dann vollzogen werden, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt und das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.

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Es ist nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Antragstellerin den Folgeantrag nur zur Verzögerung und/oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat.

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Die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 41 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) um. Sie weicht jedenfalls dem Wortlaut nach allerdings von den unionsrechtlichen Vorgaben ab. Nach Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie nicht weiter geprüft wird. Die unionsrechtliche Vorschrift fordert also einen zeitlichen Zusammenhang der Antragstellung mit einer (drohenden) Abschiebung. Dieser muss deshalb auch bei der Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegen.

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§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Denn § 71 AsylG enthält keine zeitliche Vorgabe, wann ein Folgeantrag zu stellen ist. Auch nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen genügt nicht bereits eine späte Antragstellung für die Annahme des Rechtsmissbrauchs.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2019 – 2 BvQ 1/19 –, Rn. 31, juris.

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Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsabsicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 30.5.2013 – C-534/11 –, juris, Rn. 57, 60, 61 f. (zu Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 lit .b) Richtlinie 2008/115/EG, Art. 23 Abs. 4 lit. j) Richtlinie 2005/85/EG.

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Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevorstehenden Abschiebung möglich ist. Die Formulierung, dass der Antrag nur "zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt" wird findet sich auch in § 30a AsylG, der in einem solchem Fall bei einem Asylerstantrag die Durchführung eines beschleunigten Asylverfahrens erlaubt. Solche Verfahren sollen vom Bundesamt innerhalb einer Woche ab Antragstellung entschieden werden, § 30a Abs. 2 AsylG. Dies deutet aus systematischen Gründen darauf hin, dass jedenfalls bei einer Folgeantragstellung von deutlich mehr als einer Woche vor einer geplanten Abschiebung der Antragsteller davon ausgehen darf, dass eine Entscheidung über den Folgeantrag noch rechtzeitig vor der Abschiebung möglich ist.

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Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstellung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird. Denn wenn ein Vortrag auch aus Sicht des Ausländers offensichtlich nicht geeignet sein kann, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen, erlaubt dies den Schluss, dass der Antrag nur zur missbräuchlichen Erlangung eines vorläufigen Bleiberechts während der Prüfung des Antrags gestellt wurde.

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Vgl. ähnlich, Funke-Kaiser, in: GK-AsylG. § 30a Rn. 53 zu § 30a Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

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Für eine missbräuchliche Antragstellung kann deshalb auch sprechen, wenn der Ausländer den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach in dem Folgeantrag die Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt, nicht ansatzweise entsprochen hat.

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Ausgehend hiervon fehlt es unter Auswertung aller Umstände des Einzelfalls an Tatsachen, auf die die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung nur zur Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung gestützt werden kann.

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Ein zeitlicher Zusammenhang der Antragstellung zu einer bevorstehenden Abschiebung liegt zwar vor, allerdings hat die Antragstellerin den Antrag zumindest unverzüglich dann gestellt, als ihr die unmittelbar bevorstehende Abschiebung bewusst sein musste. Denn die Antragstellerin bevollmächtigte ihren Rechtsanwalt mit der Folgeantragstellung an dem Tag, an dem das Amtsgericht Köln den Ausreisegewahrsam gegen sie angeordnet hatte. Einen Tag später stellte der Rechtsanwalt der Antragstellerin den Asylfolgeantrag. Damit wurde dieser zwar in engem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung gestellt, nämlich acht Tage vor dem geplanten Termin. Die Antragstellerin hat aber jedenfalls nicht bis zur letzten Möglichkeit gewartet, den Asylfolgeantrag zu stellen.

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Vgl. die anderweitige Sachverhaltskonstellation in VG Bayreuth, Beschluss vom 7.1.2019 – B 8 E 19.30011 –, juris.

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Dahinstehen kann, ob eine missbräuchliche Folgeantragstellung schon deshalb auszuschließen ist, weil es der Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Priorisierung möglich gewesen sein könnte, den Antrag rechtzeitig vor der Abschiebung zu entscheiden. Allerdings hatte das Bundesamt mehr als eine Woche Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Insofern ist es auch möglicherweise mit einer fairen Verfahrensgestaltung nicht vereinbar, dass die Antragsgegnerin trotz der offensichtlichen Elbedürftigkeit die Antragstellerin (erst) vier Tage nach der Antragstellung (und vier Tage vor der geplanten Abschiebung) zunächst schriftlich aufgefordert hat, das Formular Folgeantragsbegründung innerhalb von zwei Wochen auszufüllen, dann aber drei Tage später eine Begründung nicht abwartet, sondern stattdessen eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erteilt.

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Jedenfalls fehlt es an anderen ausreichenden Anhaltspunkten für eine nur missbräuchliche Antragstellung.

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Der Folgeantrag ist noch in ausreichendem Maße begründet worden, sodass eine nur formale Antragstellung nicht angenommen werden kann. So hat die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, durch ihren Vater missbraucht worden zu sein, und im Fall der Rückkehr neue Übergriffe zu befürchten. Sie sei deshalb kokainabhängig geworden. Im gerichtlichen Verfahren hat sie den Vortrag dahingehend ergänzt, dass jetzt eine Anämie festgestellt worden sei, deren Therapie in ihrem Heimatland nicht möglich sei. Auch wegen ihres Gesundheitszustands sei eine Abschiebung unzulässig. Auch wenn dieser Vortrag in der Sache zwar offensichtlich nicht zu einer Schutzzuerkennung führen dürfte, die Antragsgegnerin geht zu Rech davon aus, dass der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen sein dürfte, ist er jedenfalls bezogen auf für § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG relevante Gefahren. Dass die Antragstellerin durch die Antragstellung nur ihre Abschiebung verhindern wollte, lässt sich aus der Antragsbegründung deshalb nicht ausreichend sicher ableiten. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass das Asylerstverfahren nach § 33 AsylG eingestellt worden war, weil die Antragstellerin nicht zur Anhörung erschienen war. Die Antragstellerin hat dementsprechend keinen vorherigen Vortrag wiederholt, sondern diesen erstmalig geltend gemacht. Dies verbietet die Anforderungen an den Sachvortrag zu überspannen.

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2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihre Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

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3. Die Antragsgegnerin muss demnach das Folgeantragsverfahren fortführen. Eine zwingende Entlassung aus der Haft dürfte dies im Hinblick auf § 71 Abs. 8 AsylG nicht zur Folge haben, zumal auch wegen bestehenden Strafvorwürfen ggf. Untersuchungshaft angeordnet werden könnte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.