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Verwaltungsgericht Köln·27 L 1487/05·14.09.2005

Einstweilige Anordnung gegen Zapfenstreich mit christlichen Elementen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtReligionsfreiheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin die Durchführung eines „Großen Zapfenstreichs“ mit christlich-religiösen Elementen zu untersagen. Prüfungsgegenstand war, ob dadurch ihre Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG verletzt und eine Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 VwGO gerechtfertigt ist. Das VG Köln lehnte den Antrag ab: Es fehle ein schlüssiger Anordnungsanspruch; Zuschauer sind nicht in einer staatlich geschaffenen, unausweichlichen Lage. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Durchführung eines Zapfenstreichs mit christlichen Elementen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur zulässig, wenn zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht.

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Die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung und die Verwendung religiöser Symbole verletzen die Glaubens- und Religionsfreiheit Dritter nur, wenn diese in einer staatlich geschaffenen, unausweichlichen Lage sind; bloße Zuschauerrechte begründen regelmäßig keinen Eingriff.

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Das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates schützt insbesondere vor staatlich veranlasster, unausweichlicher Konfrontation mit religiösen Bezügen; freiwillige Teilnahmemöglichkeiten rechtfertigen jedoch keinen Verbotserfolg Dritter.

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Die Verwaltungsgerichtsordnung erlaubt keine Popularklage; nur Personen, deren eigene Rechte konkret betroffen sind, können geltend machen, sie seien in ihrer Religionsfreiheit verletzt. Anspruchsberechtigung Dritter ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 920 2. Alt. ZPO§ 920 1. Alt. ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,

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am 21. September 2005 auf dem Roncalliplatz in Köln einen „Großen Zapfenstreich" abzuhalten,

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hilfsweise,

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bei der Durchführung dieses Großen Zapfenstreichs religiös-christliche Elemente (Befehl: Helm ab zum Gebet!, Choral „Ich bete an die Macht der Liebe") zu verwenden,

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hat keinen Erfolg.

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Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller eine Entscheidung des Gerichtes im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, welche eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nur dann möglich, wenn sie - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich des Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 2. Alt. ZPO) die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und hinsichtlich des Anordnungsanspruches (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 1. Alt. ZPO) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 14 ff. zu § 123.

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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht schlüssig dargelegt haben. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin den beabsichtigten Zapfenstreich oder die Verwendung christlich-religiöser Elemente während dieser Zeremonie unterlässt.

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Wie das Gericht bereits in dem Verfahren des Antragstellers zu 2) mit Beschluss vom 25. Oktober 1995 - VG Köln, 19 L 2128/95 - (veröffentlicht in KirchE 33, 375- 376) dargelegt hat, verletzt weder die Durchführung der Veranstaltung als solches noch die Verwendung christlich-religiöser Symbole die Antragsteller in ihrem durch Art. 4 Abs.1, 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Auch die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im sogenannten „Kruzifix-Urteil",

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BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, NJW 1995, 2477 ff = BVerfGE 93, 1 ff

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entwickelten Grundsätze zur positiven und negativen Religionsfreiheit und insbesondere zum Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates schützt den Einzelnen oder Religionsgemeinschaften zwar davor, in Lebensbereichen, die der Staat in Vorsorge genommen hat, mit religiösen Bezügen konfrontiert zu werden und ihnen ausgesetzt zu sein, ohne ihnen ausweichen zu können. In einer solchen Situation befinden sich die Antragsteller jedoch nicht. Sie sind keine Angehörigen der Bundeswehr und müssen daher nicht an diesem Zeremoniell teilnehmen. Als Zuschauer können sie, müssen aber nicht daran teilnehmen und sich so einer Verletzung ihrer religiösen Gefühle aussetzen. Sie sind also nicht einer vom Staat geschaffenen Lage ohne Ausweichmöglichkeiten ausgesetzt. Einer solchen Situation, die möglicherweise einen Eingriff in ihre Glaubens- und Religionsfreiheit darstellen könnte, könnten allenfalls Soldaten ausgesetzt sein, die zur Teilnahme an der Veranstaltung abkommandiert werden. Deren Rechte können jedoch die Antragsteller nicht geltend machen, da es auf eine unzulässige Popularklage hinausliefe, die die Verwaltungsgerichtsordnung nicht kennt. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt Anträge und Klagen lediglich in dem Umfang zu, in dem die Betroffenen die Verletzung von Rechten, die ihnen selbst zustehen, geltend machen.

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Nach alledem war der Antrag auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.