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Verwaltungsgericht Köln·27 K 8615/99·18.07.2002

Auslandsverwendungszuschlag OSZE-KVM: Neubescheidung wegen fehlerhafter Einstufung/Anrechnung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat begehrte für seinen OSZE-Einsatz in Mazedonien ab April 1999 höheren Auslandsverwendungszuschlag sowie Erstattung selbst beschaffter Zivilkleidung. Das VG Köln hielt die Herabstufung des Zuschlags auf 80 DM/Tag und die Anrechnung von OSZE-„per diem“-Zahlungen für rechtswidrig, weil die maßgeblichen Belastungs- und Zweckidentitätsprüfungen nicht hinreichend dargelegt/begründet wurden. Wegen verwaltungsseitiger Beurteilungsspielräume sprach das Gericht jedoch nur einen Anspruch auf Neubescheidung zu. Einen Kostenerstattungsanspruch für Zivilkleidung verneinte es u.a. wegen § 69 BBesG und fehlender Zusicherung.

Ausgang: Klage auf höheren Auslandsverwendungszuschlag führt zur Verpflichtung zur Neubescheidung; Kostenerstattung für Zivilkleidung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlags nach § 3 Abs. 1 AuslVZV ist Gesetzesvollzug und grundsätzlich gerichtlich überprüfbar; sie ist kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Regierungsakt.

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Soweit das Tatbestandsmerkmal der „Belastung“ einen verwaltungsrechtlichen Beurteilungsspielraum eröffnet, unterliegt die Entscheidung jedenfalls der Kontrolle darauf, ob ein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt und sachfremde bzw. willkürliche Erwägungen ausgeschlossen sind.

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Die Anrechnung anderweitiger Leistungen auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 AuslVZV setzt eine einsatzbezogene Prüfung der (Teil-)Zweckidentität der abgegoltenen Belastungen und deren Umfang voraus.

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Bestehen Beurteilungsspielräume, führt die Rechtswidrigkeit der Begründung/Ermittlung regelmäßig nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf unmittelbare Leistungsgewährung.

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Offiziere als Selbsteinkleider haben für dienstlich angeordnete Zivilkleidung grundsätzlich keinen gesonderten Kostenerstattungsanspruch, wenn § 69 Abs. 1 BBesG i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Bekleidungsleistungen abschließend regelt und keine Zusicherung der Kostenerstattung vorliegt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 58a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV§ 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV§ 58a Abs. 4 Satz 2 BBesG§ 6 Abs. 1 WBO

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebeschei- des vom 25. August 1999 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Voll- streckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Be- klagten. Er nahm Ende 1998/Anfang 1999 an der Kosovo-Verifikations-Mission der OSZE teil. Für die in Zivil durchgeführte Mission schaffte er auf eigene Kosten Be- kleidung und Ausrüstungsgegenstände zu einem Gesamtpreis von 677,50 DM an. Am 20. März 1999 wurde er im Rahmen der allgemeinen Evakuierung des OSZE- Personals nach Mazedonien evakuiert, wo er anschließend bis zum 30. Juni 1999 Dienst tat. Bis zum 31. März 1999 erhielt er aufgrund seiner Teilnahme an der OSZE- Mission Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM je Kalendertag. Für die Zeit ab dem 1. April 1999 setzte ein ressortübergreifender Beschluss des BMI den Auslandsverwendungszuschlag auf 80 DM je Kalendertag fest und nahm zugleich eine Anrechnung seitens der OSZE gezahlter Tagegelder in Höhe von 30 DM je Ka- lendertag vor.

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Unter dem 19. Mai 1999 beschwerte sich der Kläger gegen die Reduzierung des Auslandsverwendungszuschlags ab dem 1. April 1999 und führte dazu aus, dass die von der OSZE gezahlte "Board and Lodging Allowance" lediglich ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten der Lebenshaltung am Einsatzort sei, wohingegen der Aus- landsverwendungszuschlag im wesentlichen physische und psychische Belastungen sowie Gefahren für Leib und Leben abdecken solle. Außerdem beschwerte er sich dagegen, dass die Kosten für die von ihm beschafften zivilen Bekleidungs- und Aus- rüstungsgegenstände bislang nicht erstattet worden seien. Hierzu trug er vor, er habe anlässlich der Einweisung eine Liste mit zivilen Bekleidungs- und Ausrüstungsge- genständen sowie den Befehl zur Beschaffung dieser Gegenstände erhalten. Unter dem 12. Juli 1999 beantragt er insoweit ausdrücklich die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 1.500 DM, da es eine nationale Verantwortung sei, die Missionsteilnehmer mit einer entsprechenden Ausrüstung auszustatten.

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Das Streitkräfteamt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 25. August 1999 - dem Kläger bekanntgegeben am 20. September 1999 - zurück. Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung der Höhe des Auslandsverwendungszuschlags sowie des Anrechnungsbetrages erfolge durch das BMI im Einvernehmen mit dem BMF und dem AA auf Veranlassung des BMVg und sei damit eine Entscheidung der Regierung, deren Anfechtung im Wege der Beschwerde nicht statthaft sei. Für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz für die Beschaffung von Zivilkleidung fehle es an einer Rechtsgrundlage; insbesondere habe es keinen Befehl und keine dienstliche Weisung zur Beschaffung bestimmter Ausrüstungsgegenstände gegeben. Ein entsprechender Befehlsentwurf, dem eine Liste zur Beschaffung empfohlener Gegenstände beigefügt war, sei nicht in Kraft getreten.

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Der Kläger hat 16. Oktober 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags auf 80 DM je Kalendertag ab dem 1. April 1999 sowie die vorgenommene Anrechnung eines von der OSZE gewährten Tagegeldes in Höhe von 30 DM je Kalender seien rechtswidrig, da diejenigen Soldaten, die als militärische Einsatzkräfte in Mazedonien Dienst täten, auch nach dem 1. April 1999 einen Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM je Kalendertag erhalten hätten. Für den Kläger stelle sich die Bedrohungssituation jedoch erheblich stärker dar als für die militärischen Einsatzkräfte, da er nicht in militärischen Unterkünften habe untergebracht werden können. Zudem komme eine Anrechnung deshalb nicht in Betracht, weil aus dem Tagegeld Unterkunft, Verpflegung und sonstige Aufwen- dungen zu begleichen gewesen seien und es - anders als der Auslandsverwen- dungszuschlag - nicht der Abgeltung der mit dem Einsatz verbundenen Erschwernis- se diene. Hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs führt er aus, die Beschaffung sei durch den Grundsatzbefehl OSZE-KVM des Stellvertreten- den Kommandeurs und Chefs des Stabes des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vom 9. November 1998 ausdrücklich angeordnet worden. Außer- dem habe der Soldat einen Rechtsanspruch auf Bekleidung, der sich aus dem all- gemeinen Fürsorgegedanken heraus in einen Anspruch auf Kostenersatz umwande- le, wenn die Beklagte nicht in der Lage sei, die während des Einsatzes zu tragende Zivilbekleidung zur Verfügung zu stellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 25. August 1999 zu verpflichten, 1. ihm für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 weiteren Aus- landsverwendungszuschlag in Höhe von 40,90 Euro (80 DM) je Kalender- tag nebst Prozesszinsen zu gewähren; 2. ihm Kostenerstattung für die Anschaffung von Zivilkleidung in Höhe von 346,40 Euro (677,50 DM) zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass ihr bei der Ausführung der Entscheidung des BMI hinsichtlich der Höhe des Auslandsverwendungszuschlags und der Anrechnung des OSZE-Tagegeldes kein Gestaltungsspielraum zustehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

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1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages in Höhe von weiteren 80,00 DM/Tag über den 31. März 1999 hinaus begehrt, ist die Klage zum Teil begründet, denn insoweit ist der Beschwerdebescheid vom 25. August 1999 rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung durch die Beklagte und nicht auf Verpflichtung zur Gewährung des begehrten Auslandsverwendungszuschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Der Anspruch auf grundsätzliche Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages ergibt sich aus § 58a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (AuslVZV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. September 1995 (BGBl. I, S. 1226). Danach wird ein Auslands- verwendungszuschlag für Soldaten gewährt, wenn sie bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind - was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht - für die Dauer des OSZE - Einsatzes des Klägers bis zu seiner Abreise aus Mazedonien am 30. Juni 1999 gegeben.

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Soweit die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum den Auslandsverwendungszuschlag auf 80,00 DM/Tag festgesetzt hat, ist dies rechtswidrig. Für die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV insgesamt vier Stufen, die sich nach dem Grad der Belastung für die Soldaten im Einsatz unterscheiden. Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV auch das Verfahren zur Festlegung der jeweiligen Stufe des Auslandsverwendungszuschlages, nämlich dergestalt, dass das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der für die Verwendung zuständigen obersten Dienstbehörde sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesministerium der Finanzen den Tagessatz festsetzt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der hier gewährte Tagessatz der Stufe 2 in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV geregelten Verfahren bestimmt wurde, wenngleich die Beklagte hierzu keine Unterlagen vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages keinen nicht ju- stiziablen Regierungsakt dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Bestandteil des Gesetzesvollzuges durch die Verwaltung. Denn die besondere Belastung, nach der sich die Höhe des Tagessatzes bestimmt, ist ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus § 58a Abs. 4 Satz 2 BBesG und § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV, das bei der Gesetzesanwendung ausgefüllt werden muss. Das besondere Verfahren der Festsetzung des Tagessatzes ändert hieran nichts. Es führt alleine dazu, dass die Stelle, die den Auslandsverwendungszuschlag letztlich bewilligt und auszahlt, an die Festsetzung gebunden ist; eine Einschränkung des Rechtsschutzes für den betroffen Soldaten ist hiermit nicht verbunden. Ob die Festsetzung durch das Bundesministerium des Innern selbst Regelungscharakter besitzt und damit eine Allgemeinverfügung darstellt,

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so Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: März 2002, § 58a, Rn. 8,

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oder ob eine Regelungswirkung fehlt - wofür nach Auffassung der Kammer manches spricht -, kann hier offen bleiben. Denn auch dann, wenn die Festsetzung eine Allgemeinverfügung darstellen sollte, ist diese nicht in Bestandskraft erwachsen. Dies ergibt sich daraus, dass zum einen eine Bekanntgabe der Festsetzung nicht ersichtlich ist, so dass die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht in Lauf gesetzt wurde, und zum anderen die Beschwerde des Klägers vom 20. Mai 1999 so auszulegen ist, dass sie sich auch gegen die Festsetzung der Stufe des Tagegeldes richtet.

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Die danach im gerichtlichen Verfahren zu prüfende Festsetzung der Stufe des Tagegeldes erweist sich als rechtswidrig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das nach der hier anzuwendenden Fassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung alleinige Tatbestandsmerkmal der "Belastung" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der - anders als dies im Regelfall für unbestimmte Rechtsbegriffe gilt - nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Denn für die Einschätzung der Schwere der Belastung für den Soldaten im Rahmen der besonderen Verwendung, für die der Auslandsverwendungszuschlag gezahlt wird, steht der Beklagten ein Beurtei- lungsspielraum zu.

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So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 10259/01 -; Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 6.

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Dieser für die Verwaltung bestehende Einschätzungsspielraum folgt aus einer besonderen Sachnähe und Sachkunde der Verwaltung, die auch im Verfahren zur Festsetzung der Stufen zum Ausdruck kommt. Denn zur Einschätzung der mit dem Auslandsverwendungszuschlag abgegoltenen Belastungen ist eine besondere Kenntnis von Art, Umfang, Hintergrund sowie der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme erforderlich. Dies gilt in besonderem Maße für die immateriellen Belastungen der Verwendung. Diese Kenntnisse sind gerade bei den im Verfahren zur Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages beteiligten Teilen der Bundesregierung gegeben.

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Das Vorliegen eines Beurteilungsspielraumes führt jedoch nicht dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle insgesamt ausgeschlossen ist. Jedenfalls unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob die Festsetzung der Stufe des Tagegeldes auf einem vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht und nicht von sachfremden oder sonst unsachlichen Erwägungen geleitet ist, so dass sie sich nicht als willkürlich erweist.

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Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, a.a.O.; zur gerichtlichen Kontrolle von Beurteilungsspielräumen vgl. Stel- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40, Rn. 222 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 114, Rn. 31 b.

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Hieraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umstände, die zur Einstufung des Einsatzes des Klägers führten im Einzelnen darzulegen. Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Sie hat in keiner Weise dargetan, welche tatsächlichen Umstände des Einsatzes herangezogen wurden und welche Gründe für die Festlegung der Stufe 2 nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV maßgeblich waren. Dies war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil gleichsam "auf der Hand lag", dass nur Stufe 2 in Betracht kam. So kann angesichts der in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten neuen Aufgaben und Belastungen während des Einsatzes der Mitglieder der OSZE Kosovo Verification Mission in Mazedonien im Rahmen der Errichtung und Organisation von Flüchtlingslagern und der Vorbereitung der militärischen Operationen im Kosovo noch nicht einmal zwingend davon ausgegangen werden, dass die Belastungen nach der Evakuierung aus dem Kosovo geringer waren als davor.

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Auch die Anrechnung der "per diem"-Zahlungen der OSZE auf den Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 30,00 DM/Tag ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 AuslVZV. Danach sind solche Bezüge auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Auslandsverwendungszuschlag und die "per diem"-Zahlungen für den Einsatz des Klägers in vollem Umfang unterschiedliche Belastungen abdecken sollten, sind nicht erkennbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass mit dem Auslandsverwendungszuschlag vordringlich die immateriellen Belastungen abgegolten werden und die "per diem"-Zahlungen in erster Linie dazu dienten, die besonderen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken, ist nicht ausgeschlos- sen, dass sich der Zweck der Zahlungen in einem Teilbereich überschnitten hat. Somit können die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AuslVZV für eine Anrechnung erfüllt sein. Die grundsätzliche Möglichkeit der Anrechnung entbindet die Beklagte jedoch nicht von der nach § 5 Abs. 1 AuslVZV erforderlichen Prüfung, ob und inwieweit dem Auslandsverwendungszuschlag für den konkreten Einsatz Belastungen zugrunde gelegt wurden, die zugleich durch die "per diem"-Zahlungen ausgeglichen werden sollen. Bei dieser Prüfung muss in einem ersten Schritt die für den fraglichen Einsatz konkrete Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags und der weiteren Zahlung bestimmt werden und in einem zweiten Schritt ist der Grad der Zweckidentität zu kalkulieren. Das Ergebnis dieser der Beklagten obliegenden Prüfung ist bei beiden Schritten gleichfalls nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, weil für die Feststellung der - teilweisen - Zweckidentität und deren Reichweite entsprechend der Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages der Verwaltung vom Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum überlassen ist. Ebenso wie bei der Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages ist jedoch gerichtlich überprüfbar, ob die Anrechnungsentscheidung auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt und auf sachgerechten Erwägungen beruht.

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Vgl. hierzu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, a.a.O..

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Dem genügt die Anrechnungsentscheidung der Beklagten nicht. Denn die Beklagte hat - ebenso wie bei der Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlags - für beide Schritte der Anrechnungsentscheidung keine ausreichende Begründung gegeben. Sie hat im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen die generelle (Teil-)Zweckidentität von Auslandsverwendungszuschlag und "per diem"-Zahlungen bejaht wurde und wie die Reichweite der Zweckidentität bestimmt wurde.

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Trotz der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des Auslandsverwendungszuschlags und der Anrechnung der OSZE-Zahlungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages in Höhe von weiteren 80,00 DM/Tag. Angesichts der der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielräume würde ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des beantragten Auslandsverwendungszuschlages nur dann bestehen, wenn im Rahmen der Beurteilungsspielräume nur eine Entscheidung ohne Rechtsfehler getroffen werden könnte. Dies ist angesichts der Bewertungsmöglichkeiten hinsichtlich der Belastung des Klägers während des Einsatzes in Mazedonien und hinsichtlich der Zweckrichtungen von Auslandsverwendungszuschlag und "per diem"-Zahlungen nicht der Fall.

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2. Soweit der Kläger einen Kostenersatz für die von ihm angeschaffte Zivilkleidung begehrt, ist die Klage insgesamt nicht begründet. Der Beschwerdebescheid vom 25. August 1999 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung der Kostenerstattung durch die Beklagte im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn unabhängig davon, ob - wofür nach Auffassung der Kammer vieles spricht - der "Grundsatzbefehl OSZE-KVM" vom 9. November 1998, dem in Anlage 3 unter Ziff. 1c) eine Liste mit "selbst zu beschaffende[r] Ausrüstung" beigefügt war, in Kraft getreten ist bzw. vom Kläger jedenfalls als Befehl zur Beschaffung der dort aufgeführten Ausrüstungsgegenstände verstanden werden durfte, enthält dieser Befehl keine Kostenerstattungsregelung.

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Ein Anspruch ergibt sich des weiteren nicht aus § 69 Abs. 1 BBesG i.V.m. der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Januar 1997 (VMBl. 1997, S. 51). Danach sind Offiziere, deren Restdienstzeit - wie im Falle des Klägers - am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als 12 Monate beträgt, sog. Selbsteinkleider. Ihnen wird nur diejenige Ausrüstung und Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, unentgeltlich bereitgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Im übrigen müssen sie ihre Dienstbekleidung selbst beschaffen und erhalten hierzu lediglich einen einmaligen Bekleidungszuschuss sowie eine monatliche Abnutzungsentschädigung (§ 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG).

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Hiervon ausgehend steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im Hinblick auf seine Teilnahme an der Kosovo-Verifikations-Mission der OSZE angeschaffte Zivilkleidung nicht zu. Der nach § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG gezahlte einmalige Bekleidungszuschuss sowie die monatliche Abnutzungsentschädigung decken vielmehr auch die Anschaffung und Abnutzung von Zivilkleidung ab, deren Tragen im Dienst angeordnet worden ist. Dies ergibt sich aus Nr. 2 der VwV, wonach lediglich Unteroffiziere und Mannschaften, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung erhalten. Eine Regelung für Offiziere ist dort demgegenüber nicht getroffen. Dies lässt mit Blick auf § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG nur den Schluss zu, dass auf dienstliche Anordnung im Dienst getragene Zivilkleidung bei Offizieren zu der von ihnen auf eigene Kosten zu beschaffenden Dienstbekleidung im Sinne dieser Vorschrift gehört.

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Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Denn da es sich bei der Kosovo-Verifikations-Mission der OSZE nicht um einen militärischen Einsatz, sondern um eine unbewaffnete Beobachter-Mission handelte, ist die während der Mission von den Soldaten getragene Zivilkleidung nicht als Einsatzausstattung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG anzusehen.

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Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers lässt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG begründen. Hinsichtlich der Gewährung eines Bekleidungszuschusses sowie einer Abnutzungsentschädigung für die von den Offizieren selbst zu beschaffende Dienstbekleidung hat die Fürsorgepflicht in der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. 1 BBesG i.V.m. der hierzu nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BBesG ergangenen VwV eine grundsätzlich abschließende Konkretisierung erfahren.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972 - II C 4.72 -, Buchholz 235, § 36 BBesG, Nr. 3.

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Ein über diese gesetzliche Regelung hinausgehender Anspruch des Soldaten gegen den Dienstherrn kann daher allenfalls dann bestehen, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten als in ihrem Wesenskern verletzt gelten müsste. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die geltend gemachten Aufwendungen weder nach ihrer Höhe noch nach ihrer Häufigkeit für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare wirtschaftliche Belastung bedeuten. Hinzu kommt, dass die in § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG i.V.m. Nr. 6 der VwV vorgesehene monatliche Abnutzungsentschädigung regelmäßig und ohne Nachweis der besonderen Abnutzung gewährt wird, so dass dem Offizier in der Regel schon dadurch eine gewisse wirtschaftliche Ausgleichsmöglichkeit zur Verfügung gestellt ist.

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BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972 - II C 4.72 -, Buchholz 235, § 36 BBesG, Nr. 3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen.