Kein Rückumzugskostenanspruch nach DFS-Sonderurlaub bei Ruhestandseintritt
KI-Zusammenfassung
Ein beurlaubter Berufssoldat begehrte die Zusage von Umzugskostenvergütung für den Rückumzug aus den Niederlanden nach Eintritt in den Ruhestand. Streitpunkt war, ob § 19 Abs. 1 AUV bzw. § 4 Abs. 3 BUKG oder § 16 Abs. 2 SUV trotz Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge eingreifen. Das VG Köln verneinte einen „Dienstort im Ausland“ i.S.d. § 19 AUV und hielt § 16 Abs. 2 SUV mangels Dienstwiederaufnahme für unanwendbar; § 4 Abs. 3 BUKG scheiterte zudem an der 10‑Jahres-Frist. Auch aus der Fürsorgepflicht und früherer Verwaltungspraxis folge kein Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zusage der Umzugskostenvergütung für den Rückumzug nach Ruhestandseintritt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 19 Abs. 1 AUV setzt voraus, dass der Berechtigte im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand einen Dienstort im Ausland im umzugskostenrechtlichen Sinn innehat.
Ein Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem Dritten im Ausland begründet regelmäßig keinen Dienstort im Ausland, wenn keine Dienstleistung im Wehrdienstverhältnis erbracht wird.
§ 16 Abs. 2 SUV erfasst umzugsbedingte Mehraufwendungen nur anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes; tritt der Beurlaubte unmittelbar in den Ruhestand, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Eine Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Endumzug nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG setzt u.a. voraus, dass innerhalb der vorausgegangenen zehn Jahre mindestens ein Umzug mit Umzugskostenvergütungszusage durchgeführt wurde.
Die aus der Fürsorgepflicht folgende Leistungsgewährung wird durch die spezialgesetzliche Ausgestaltung im Umzugskostenrecht grundsätzlich konkretisiert und begrenzt; ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nur bei Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2978/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger stand als Berufssoldat bis zum 31. Dezember 2006 im Dienste der Beklagten, zuletzt im Range eines Hauptmanns (A12). Mit Verfügung vom 28. Mai 1979 wurde er für den Zeitraum vom 01. Juni 1979 bis zum 31. Mai 1984 von seinem damaligen Dienstort S. zum Flugsicherungssektor A/Fernmelderegiment 00 in M. -M1. (Niederlande) versetzt. Umzugsvergütung wurde aus Anlass dieser Versetzung mit Wirkung zum 10. September 1979 zugesagt. Der Umzug von S. nach C. (Niederlande) erfolgte im Oktober 1979. Nachfolgend wurde die Dauer der Auslandsverwendung mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 02. September 1991 bis zum 30. September 2002. Im Zuge der Übertragung von allgemeinen Flugsicherungsaufgaben auf die DFS-Deutsche Flugsicherung GmbH wurde der Kläger auf seinen Antrag für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. März 2006 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS – Niederlassung Maastricht - im dienstlichen Interesse beurlaubt. Die Beschäftigung bei der DFS erfolgte auf arbeitsvertraglicher Basis. Diese Beurlaubung wurde durch Schreiben des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 20. Juli 2004 zu gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Am 25. August 2005 beantragte der Kläger, ihm anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit bei der DFS und des zeitgleichen Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Rückumzug nach Deutschland zu erteilen. Mit Bescheid vom 05. September 2005 lehnte das PersABw die Zusage der begehrten Umzugskostenvergütung ab.
Die am 19. September 2005 eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Amtschef des PersABw mit Beschwerdebescheid vom 22. November 2005, dem Kläger ausgehändigt am 14. Dezember 2005, mit der Begründung zurück, für die beantragte Zusage der Umzugskostenvergütung bestehe keine Rechtsgrundlage. Einem Anspruch aus § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) stehe entgegen, dass der Kläger kein Berechtigter im Sinne der Vorschrift sei. Nach Ziffer 3.7 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. Januar 1994 – P II 1 – Az 16-36-00/2 („Beurlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der Deutschen Flugsicherung GmbH“) sei aus Anlass der Erteilung und der Beendigung eines Sonderurlaubs zur Ausübung einer Tätigkeit in der DFS Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht zuzusagen. Umzugskosten könnten aufgrund dieses Erlasses nur dann übernommen werden, wenn sich anlässlich der Beendigung der Beurlaubung eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen als den bisherigen vor der Beurlaubung maßgeblichen Dienstort anschließe oder wenn während der Zeit der Beurlaubung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für einen sog. Endumzug nach Versetzung in den Ruhestand vorlägen. Diese Ausnahmen seien im Fall des Klägers nicht gegeben, da sich einerseits an Beendigung des Sonderurlaubes wegen des gleichzeitigen Dienstzeitendes keine weitere Versetzung anschließe und andererseits der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BUKG nicht erfülle, weil der vorausgegangene letzte Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung mehr als 10 Jahre zurückliege. Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten stehe dem Kläger ebenfalls nicht als Ersatz von (Mehr-)aufwendungen gemäß § 16 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUV) zu, weil diese Vorschrift nur die Mehraufwendungen aus Anlass der Wiederaufnahme des Dienstes erfasse und somit auf Beurlaubte, die – wie der Kläger - mit Ablauf ihrer Beurlaubung in den Ruhestand träten, nicht anwendbar sei. Soweit in den letzten Jahren zur DFS in Maastricht beurlaubten Soldaten anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 19 AUV i. V. m. § 16 Abs. 2 SUV die Umzugskostenvergütung für einen Umzug von den Niederlanden nach Deutschland zugesagt worden sei, sei diese rechtswidrige Praxis durch Weisung des BMVg – PSZ II 7 – vom 14. Juni 2004 beendet worden.
Der Kläger hat am 31. Dezember 2005 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Anspruch auf Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich des Eintritts in den Ruhestand folge aus § 19 Abs. 1 AUV. Er sei als Berufssoldat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG Berechtigter im Sinne des § 19 Abs. 1 AUV mit Dienstort im Ausland. Die Vorschrift erfasse nicht nur Soldaten, die im Ausland aus dem aktiven Dienst ausschieden, sondern auch Soldaten, die im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen im Ausland beurlaubt worden seien. Entsprechend sei in der Vergangenheit aufgrund der Weisung des BMVg PSZ V 7 (5) vom 12. August 1999 in der Verwaltungspraxis der Beklagten verfahren worden. Die aufgrund der Weisung vom 14. Juni 2004 PSZ II 7 geänderte Verwaltungspraxis, die im Übrigen ausdrücklich nur den Fall des § 16 Abs. 2 SUV betreffe, stehe nicht im Einklang mit dem objektiven Recht und sei daher bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 AUV nicht verbindlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Personalamtes der Bundeswehr vom 05. September 2005 und des Beschwerdebescheids des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 22. November 2005 zu verpflichten, ihm die Umzugsvergütungszusage für den Umzug von C. (NL) nach S1. anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand am 31.Dezember 2006 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Es bestehe keine tragfähige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 AUV stehe dem Kläger nicht zu, weil er aufgrund seiner Beurlaubung unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge bis zum Ende seiner Dienstzeit kein Berechtigter mit Dienstort im Sinne der Vorschrift sei. § 16 Abs. 2 SUV sei nicht einschlägig, da das Tatbestandsmerkmal der Wiederaufnahme des Dienstes in der Person des Klägers nicht vorliege. Schließlich ergebe sich der behauptete Anspruch nicht aus den Bestimmungen des neuen Grundsatzerlasses des BMVg vom Oktober 2005 PSZ I 1(21) – Az 16-35-00/2 DFS, der die relevanten Rechtsfragen für die Soldaten regele, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der DFS beurlaubt seien. Für den Bereich der Umzugskosten schließe Ziffer 3.6 des Erlasses eine Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich der Beendigung eines Sonderurlaubes zur Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der DFS ausdrücklich aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet.
Dieser hat keinen Anspruch auf die begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung für den Umzug von den Niederlanden nach S1. anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses. Der behauptete Anspruch findet weder in den einschlägigen Rechtsvorschriften eine rechtliche Grundlage noch kann er aus der der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht hergeleitet werden.
Nicht einschlägig ist zunächst § 19 Abs. 1 AUV. Zwar ist nach dieser Vorschrift u. a. Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten, Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Diese Vorschrift findet aber auf den Kläger keine Anwendung, da er aufgrund seiner Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS GmbH in Maastricht gemäß § 9 SUV i. V. m. Nr. 83 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur AUV (AusfBSUV) bis zum Ende seiner Dienstzeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keine Tätigkeit im Wehrdienstverhältnis ausgeübt hat und somit keinen Dienstort im Ausland i. S. d. Vorschrift hatte.
Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 AUV knüpft dieser die Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage an das Vorhandensein eines Dienstortes im Ausland im Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Ausland an. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt für das Vorliegen eines Dienstortes nicht jede Beschäftigung, die vom Soldaten im Ausland ausgeübt wird. Vielmehr ist Dienstort im reise- und umzugskostenrechtlichen Sinn regelmäßig nur der Ort, an dem der Soldat seinen Dienst im Rahmen einer Verwendung im Wehrdienstverhältnis leistet. Die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DSF GmbH ist keine Dienstleistung in diesem Sinne und begründet somit keinen Dienstort i. S. v. § 19 Abs. 1 AUV. Hieran ändert auch nichts, dass die Beurlaubung des Klägers für diese Tätigkeit bei der DFS im dienstlichen Interesse lag. Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich ebenfalls aus dem Rechtscharakter der Umzugskostenvergütung als Teil der Dienstbezüge des Soldaten gemäß § 30 Abs. 1 Soldatengesetz (SG). Aufgrund der Beurlaubung unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge stand dem Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften Umzugsvergütung aus Anlass der Erteilung und der Beendigung des Sonderurlaubs sowie während der Zeit der Beurlaubung nicht zu. Ebenfalls reicht es angesichts der Formulierung „Berechtigter mit Dienstort im Ausland„ für den Anspruch aus § 19 Abs. 1 AUV nicht aus, dass der Kläger vor der Beurlaubung einen Dienstort im Ausland innehatte.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG stützen. Danach kann die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugesagt werden, wenn in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde. Unbeschadet dessen, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die bis zum Eintritt in den Ruhestand bestehende Beurlaubung aus den vorgenannten Überlegungen keine Anwendung findet, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb nicht, da sein letzter Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mehr als 10 Jahre zurücklag.
Der behauptete Anspruch folgt, was der Kläger nicht in Abrede stellt, auch nicht aus § 16 Abs. 2 SUV. Denn diese Vorschrift räumt denjenigen Soldaten/Beamten, die zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt werden, den Ersatz von u. a. umzugsbedingten Mehraufwendungen nur anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes ein. Diese Regelung ist damit für Beurlaubte, die wie der Kläger mit Ablauf ihrer Verwendung bei der Einrichtung in den Ruhestand treten, nicht einschlägig.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus § 31 Satz 1 SG herleiten, wonach die Beklagte im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten sowie seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu sorgen hat. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dem Gesetzgeber für Regelungen, die die sich aus der Fürsorgepflicht dem Soldaten/Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen konkretisieren, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89 (100).
Soweit die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum durch das BUKG und die AUV umgesetzt hat, wird hierdurch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich des Umzugskostenvergütung konkretisiert und zugleich begrenzt. Ein über die umzugskostenrechtlichen Vorschriften hinausgehender Anspruch kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04. Februar 1976 – VI C 183.73 -, Buchholz 235, § 27 BBesG Nr. 1.
Die Umzugskosten im Zusammenhang mit der Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS hat die Beklagte bei der Ausübung ihrer Fürsorgepflicht aktuell durch Nr. 3.6 des Erlasses des BMVg vom Oktober 2005 PSZ I 1(21) – Az 16-35-00/2 DFS ausdrücklich geregelt. Danach ist aus Anlass der Erteilung und der Beendigung eines derartigen Sonderurlaubes Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen. Nur wenn sich eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen als den bisherigen vor der Beurlaubung maßgeblichen Dienstort anschließt, ist über die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 BUKG zu entscheiden. Weiterhin bleibt den Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit der Durchführung eines Endumzuges nach Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG grundsätzlich erhalten. Maßgebend ist, dass zum Zeitpunkt des Umzugs die gesetzlichen Vorgaben jeweils im Einzelfall erfüllt sind (z.B. vorausgegangener Umzug mit der Zusage nach dem BUKG innerhalb von 10 Jahren).
Diese Erlassregelung begegnet unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Sie trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die betreffenden Soldaten aufgrund der Beurlaubung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht mehr den Regelungen der AUV und dem BUKG unterfallen und andererseits, dass diese Beurlaubung im dienstlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes die umzugskostenrechtlichen Folgen, die sich aus der Beurlaubung ergeben, nur im gewissen Umfang ausgleicht. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Beurlaubung. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung gemäß § 19 Abs. 1 AUV bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG knüpft bei Berufssoldaten, die aus der dienstlichen Verwendung in den Ruhestand treten, an die durch die vorausgegangene Dienstleistung bedingte Verlegung des Wohnsitzes an. Diese Regelungen kommen den Berechtigten entgegen, die noch in den letzten Berufsjahren dienstlich ins Ausland bzw. im Inland an einen Ort gelangt sind, an dem sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht bleiben wollen, weil sie zu dem letzten Dienstort keine Beziehung gewinnen oder aufbauen konnten.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 01. April 1998 – 10 B 3/97 -, NVwZ-RR 1998,442, Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, BUKG § 4 Rn. 71.
Da die beruflich bedingte Wohnsitznahme der zur DFS beurlaubten Soldaten nicht mehr ausschließlich dienstlich veranlasst ist und aus Anlass des Beginns und der Beendigung des Sonderurlaubs keine Umzugskostenvergütung zu gewähren ist, ist es fürsorgerechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die bei Auslandsniederlassungen der DFS tätigen Soldaten hinsichtlich der Umzugskostenvergütung für den Endumzug aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand den bei Inlandsniederlassungen der DFS tätigen Soldaten gleichstellt und Umzugskostenvergütung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG, d. h. insbesondere unter Beachtung der 10-Jahres-Frist für den vorausgegangenen letzten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt. Insofern ist auch bei beurlaubten Soldaten im Ausland davon auszugehen, dass nach Überschreiten dieser Frist nur noch ein entfernter Zusammenhang mit der früher dienstlich veranlassten Wohnsitznahme im Ausland besteht.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden ohne Rechtsfehler abgelehnt, dem Kläger die begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung für den Endumzug von den Niederlanden nach Deutschland zu erteilen. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG, da sein letzter Umzug mit Umzugskostenvergütungszusage bereits über 25 Jahre zurücklag.
Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht durch die Nichtvergütung der Umzugskosten an den Kläger in ihrem Wesenkern verletzt wäre, sind angesichts der Dauer der Beurlaubung und der während der Tätigkeit bei der DFS bezogenen höheren Vergütung nicht erkennbar.
Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine ihm gegenüber gemachte Zusicherung oder auf die frühere Verwaltungspraxis der Beklagten stützen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass das von ihm im Klageverfahren überreichte Antwortschreiben des BMVg P IV 5 vom 17. Juni 1996, dass möglicherweise eine Zusicherung auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage nach § 19 Abs. 1 AUV aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses für einen zur DFS beurlaubten Berufssoldaten mit hauptberuflicher Tätigkeit in den Niederlanden enthält, nicht an ihn ergangen ist. Soweit in den letzten Jahren zur DFS in Maastricht beurlaubten Soldaten anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 19 AUV i. V. m. § 16 Abs. 2 SUV vereinzelt die Umzugskostenvergütung für einen Umzug von den Niederlanden nach Deutschland zugesagt worden sei, ist diese vom Erlass aus dem Jahre 1994 abweichende Verwaltungspraxis durch Weisung des BMVg – PSZ II 7 – vom 14. Juni 2004 und durch den aktuellen Erlass vom Oktober 2005 beendet worden. Der Kläger kann sich somit weder aus Vertrauensgesichtspunkten noch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf die frühere Verfahrensweise der Beklagten berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.