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Verwaltungsgericht Köln·27 K 6419/23.A·07.07.2025

Irak: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Verelendung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der im Bundesgebiet geborene irakische Minderjährige begehrte zuletzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG. Das VG Köln verpflichtete das BAMF, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen, weil der sechsköpfigen jesidischen Kernfamilie mangels Vermögen und Unterstützungsnetzwerk bei realistischer Betrachtung extreme materielle Not drohe. Eine Unterbringung in irakischen Flüchtlingslagern beseitige das Risiko nicht, da dort die Grundversorgung nicht gewährleistet sei. Soweit die Klage (Flüchtlings-/subsidiärer Schutz) zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein.

Ausgang: Klage nach Teilrücknahme im Übrigen erfolgreich: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Irak) festgestellt und Bescheid insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen mit einem sehr hohen Schädigungsniveau.

2

Eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung liegt bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nur vor, wenn dem Betroffenen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht, die die Befriedigung elementarer Bedürfnisse unmöglich macht und in Verelendung mündet.

3

Für die Gefahrenprognose ist bei in Deutschland gelebter familiärer Gemeinschaft regelmäßig eine gemeinsame Rückkehr im Verband der Kernfamilie zu unterstellen, auch wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits Schutzstatus oder nationale Abschiebungsverbote zuerkannt worden sind.

4

Kann eine Rückkehrerfamilie ihren Lebensunterhalt ausnahmsweise nicht eigenständig sichern und nicht auf Vermögen oder Hilfe Dritter zurückgreifen, kann die Unterbringung in Flüchtlingslagern die Gefahr der Verelendung nicht abwenden, wenn dort die Grundversorgung nicht gewährleistet ist.

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Die fehlende Möglichkeit, durch (auch nur) Gelegenheitsarbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften, kann im Zusammenspiel mit individuellen erschwerenden Umständen das Risiko einer Art.-3-EMRK-widrigen Behandlung im Zielstaat beachtlich wahrscheinlich machen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs 5 EMRK Art 3§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 14a Abs. 2 AsylG§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG

Leitsatz

1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.

2. Können Rückkehrer in den Irak den Lebensunterhalt ausnahmsweise nicht eigenständig sichern und auch nicht auf Vermögen oder die Hilfe von Verwandten oder anderen Dritten zurückgreifen, wendet die Aufnahme in einem Flüchtlingslager die Gefahr der Verelendung nicht ab. In Flüchtlingslagern im Irak ist die Grundversorgung nicht gewährleistet.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.11.2023 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.

Die Beklagte trägt 2/5 und der Kläger 3/5 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.0.0000 im Bundesgebiet geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) sah am 9.10.2019 wegen der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG einen Antrag als gestellt an.

3

Die Eltern und drei minderjährigen Geschwister des Klägers sind ebenfalls irakische Staatsangehörige und reisten im April 2018 aus ihrem Heimatland aus. Sie stellten im April 2019 einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Die Eltern des Klägers gaben in der Anhörung beim Bundesamt an, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit zu sein. Sie hätten vor der Ausreise im Dorf A. gelebt. Das Land hätten sie verlassen, weil sie ein besseres Leben hätten haben wollen. Als Jeside finde man keine Arbeit. Sie hätten kein Haus, in das sie zurückkehren könnten.

4

Der Asylantrag der Eltern und Geschwister des Klägers wurde mit Bescheid vom 11.4.2019 als unzulässig abgelehnt und ihnen wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass in Rumänien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hob mit Urteil vom 1.8.2023 die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf, lehnte die Klage aber im Übrigen ab. Mit Bescheid vom 3.11.2023 lehnte dann das Bundesamt den Asylantrag der Eltern des Klägers in der Sache ab und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an. Im April 2024 hob das Bundesamt diesen Bescheid auf. Mit Bescheid vom 20.9.2024 hob das Bundesamt die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots des Bescheids vom 11.4.2019 auf.

5

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3.11.2023 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

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Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und hat nachträglich die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes gerichtet war. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er an verschiedenen Erkrankungen leide.

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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.11.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

15

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

16

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

17

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der angegriffene Bescheid ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

18

Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen vor.

19

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Art. 3 EMRK verletzen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Dies ist der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.

21

Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f.

22

Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Gefahrenprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff.

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Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.

25

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N.

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Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass er verelenden und in eine Situation extremer materieller Not geraten würde.

27

In die Gefahrenprognose ist einzustellen, dass der minderjährige Kläger mit den weiteren Mitgliedern der Kernfamilie, also den Eltern und den drei minderjährigen Geschwistern in den Irak zusammen zurückkehren würde. Gegenstand der Betrachtung im dementsprechend eine sechsköpfige Familie.

28

Die Eltern des Klägers verfügen nach ihren glaubhaften Angaben über kein Vermögen mehr im Irak. Auch leben nach den ebenfalls glaubhaften Angaben der Eltern des Klägers keine Personen im Irak, die die Kläger unterstützen könnten, die Kläger müssten den Lebensunterhalt vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit sichern. Im Hinblick auf die ärztlich attestierten Einschränkungen des Klägers, die zwar kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, aber einen erhöhten Betreuungsbedarf durch die Eltern belegen, könnte bei lebensnaher Betrachtung nur eine erwachsene Person, wohl der Vater des Klägers, eine Erwerbstätigkeit im Irak aufnehmen. Dass es dem Vater des Klägers gelingen würde, trotz fehlender beruflicher Qualifikationen und trotz fortbestehender Diskriminierungen von Jesiden den Lebensunterhalt zu sichern, ist im Hinblick auf den wegen ihrer Größe von sechs Personen erhöhten Bedarf der Familie, von denen fünf nicht zum Erwerbseinkommen beitragen könnten, nicht anzunehmen.

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Eine Aufnahme des Klägers und seiner Familie in einem Flüchtlingslager würde die Gefahr der Verelendung nicht abwenden, weil nach den der Kammer zuletzt vorliegenden Erkenntnisse die Grundversorgung dort nicht (mehr) gewährleistet ist.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.5.2025, S. 9.

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Die Bewertung des Auswärtigen Amtes wird durch die Angaben des UNHCR zu den Lebensverhältnissen in verschiedenen Lagern gestützt. So bezeichnet der UNHCR die Lebensverhältnisse in Lagern in Dohuk, in denen vor allem jesidische Binnenvertriebene leben, als unhaltbar („unsustainable living conditions“).

32

Vgl. die Beschreibung der Zustände verschiedener Camps (Situation Report) auf https://reliefweb.int/updates?advanced-search=%28PC122%29_%28T49458%29 (Stand jeweils: Dezember 2024).

33

Auf die Frage, ob überhaupt Zugang zu den Lagern besteht, kommt es demnach nicht an. Ein bereits eingeleitetes Auskunftsersuchen der Kammer an den UNHCR zu den Aufnahmemöglichkeiten und den Zuständen in den Flüchtlingslagern in einem anderen Verfahren irakischer Staatsangehöriger hat die Kammer auf Grund der Aussagen des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zurückgezogen.

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Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind dementsprechend ebenfalls rechtswidrig.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

38

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.