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Verwaltungsgericht Köln·27 K 5384/06·02.02.2009

Einstellung nach Erledigung im IFG-Auskunftsstreit; Kosten je hälftig, Streitwert 5.000 €

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Es verteilte die Prozesskosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO jeweils zur Hälfte, da die Erledigungsgründe keinem der Parteien zurechenbar waren. Die Beklagte hatte die angeforderten Daten später veröffentlicht und nach IWG bereitgestellt; dies begründet aber keinen Anspruch aus dem IFG. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten je zur Hälfte; Streitwert 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Verteilung der Verfahrenskosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO; bei keinem zurechenbaren Anlass ist eine hälftige Kostentragung zulässig.

3

Die spätere Veröffentlichung oder nachträgliche Herausgabe von angeforderten Informationen begründet ohne weiteres keinen vollstreckbaren Erfüllungswillen der Behörde und dokumentiert nicht, dass dem IFG-Auskunftsbegehren bereits zuvor entsprochen werden sollte.

4

Bei Auskunftsverfahren über Informationszugang ist der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) maßgeblich; wirtschaftlicher Verwertungswert oder Herstellungskosten der Information sind keine geeignete Grundlage für die Streitwertermittlung.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG§ 1 Abs. 2 IFG§ 52 Abs. 2 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00  Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Beteiligten jeweils mit der Hälfte der Kosten zu belasten. Die Umstände, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, sind unter Kostengesichtpunkten keinem von ihnen zurechenbar. Insbesondere lässt sich daraus, dass die Beklagte die vom Kläger begehrten Informationen nach deren Aufbereitung im Laufe des Klageverfahrens auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und dem Kläger die Daten inzwischen nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) im gewünschten Dateiformat zur Verfügung gestellt hat, nicht herleiten, dass damit vorrangig die Erledigung des anhängigen Verfahrens herbeigeführt und dem streitbefangenen Auskunftsbegehren des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprochen werden sollte. Vielmehr hat die Beklagte dem unter Hinweis auf die fehlende Verfügungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Weitergabe der ihr von den Landesbehörden übermittelten Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung, sowie den nicht vorhandenen Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nach § 1 Abs. 2 IFG wegen des überhöhten Verwaltungsaufwands zur Erstellung und Übersendung der begehrten Daten ausdrücklich widersprochen. Seitens des Klägers bestand weiterhin – zumindest aus Kostengesichtspunkten - ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob er vor der nachträglichen Veröffentlichung der erstrebten Daten auf der Homepage des Bundesamtes zeitnah einen individuellen Anspruch auf Herausgabe der Daten in dem von ihm gewünschten Format besessen hat. Da sich ohne eine eingehende Prüfung dieser streitentscheidenden Fragen, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder  aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten, noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht hinreichend sicher voraussagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses genommen hätte, ist die tenorierte Kostenteilung angemessen.

4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (sog. Auffangstreitwert) und entspricht der  obergerichtlichen Streitwertpraxis in Verfahren der vorliegenden Art, die die Herausgabe von Informationen auf der Grundlage des IFG zum Gegenstand haben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 7 B 1.07 -). Weder die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gründe für eine Heraufsetzung des Streitwertes auf den Betrag von 10.000,00 Euro noch die von der Beklagten genannten Gründe zur Bemessung des Streitwertes in Höhe von ca. 556,00 Euro geben Anlass zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Streitgegenstand des Verfahrens ist nämlich der Anspruch auf Informationszugang an sich. Für die Bemessung der Streitwerthöhe bieten demzufolge weder der wirtschaftliche Wert, dem eine Verwertung der Informationen zukommt, noch die Kosten, die die Erstellung und Herausgabe der erstrebten Informationen verursacht, eine sachgerechte Grundlage.

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

10

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.