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Verwaltungsgericht Köln·27 K 4740/08·14.04.2009

Klage auf Reisekostenerstattung bei Nutzung privater BahnCard 100 abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSoldatenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat begehrt Erstattung von Fahrtkosten für eine Dienstreise, nachdem er privat eine BahnCard 100 First erworben und diese dienstlich genutzt hatte. Zentrale Frage ist, ob anteilige Anschaffungskosten oder fiktive Fahrkosten erstattungsfähig sind. Das VG Köln verneint einen Anspruch nach §§ 3, 4 BRKG, da dem Kläger für die konkrete Dienstreise keine zusätzlichen Fahrkosten entstanden sind. Auch aus Fürsorge- oder Eigentumsrecht folgen keine Erstattungsansprüche.

Ausgang: Klage auf Reisekostenerstattung wegen Nutzung privater BahnCard 100 als unbegründet abgewiesen; keine angefallenen Fahrtkosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 3, 4 BRKG sind nur die tatsächlich entstandenen und für die Dienstreise notwendigen Mehrkosten erstattungsfähig; nicht erstattungsfähig sind aufwände, die für die konkrete Dienstreise nicht angefallen sind.

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Die Anschaffungskosten einer privat erworbenen Zeit-/Flatrate-Fahrkarte (z. B. BahnCard 100) sind nicht anteilig als Reisekosten einer einzelnen Dienstreise erstattungsfähig, wenn die Anschaffung einem anderen (z. B. privaten Heimfahrts-) Zweck zuzuordnen ist.

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Die Nutzung einer privat beschafften BahnCard durch einen Dienstreisenden befreit den Dienstherrn nicht von Erstattungsverpflichtungen, wenn dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen des Dienstreisenden entstanden sind; fiktive Kostenberechnungen dürfen nicht zur Gewährung von Erstattung führen, wenn in Wirklichkeit keine Mehrkosten angefallen sind.

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Die Dienstherrnfürsorge verpflichtet nicht zur Beteiligung des Dienstreisenden an Ersparnissen des Dienstherrn, die durch private Kostensparmaßnahmen des Dienstreisenden entstehen; die Treuepflicht kann die Nutzung solcher Ersparnisse sogar zumutbar machen.

Relevante Normen
§ 3, 4 BRKG§ 4 Abs. 2 BRKG§ 133 BGB§ 6 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 5 Trennungsgeldverordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Sein Familienwohnort ist Neustrelitz, sein Dienstort Köln. Im Zusammenhang mit der Versetzung von Leipzig nach Köln ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erwarb der Kläger für die Fahrten zwischen Köln und Neustrelitz eine BahnCard 100 First für 5.700,00 EUR. Die Beklagte erstattete ihm die Kosten für eine BahnCard 50 in Höhe von 212,00 EUR .

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In der Zeit vom 21. - 23. November 2007 wurde er von Köln an die Polizeihochschule in Münster kommandiert. Im Anschluss daran fuhr er von dort an seinen Familienwohnort und kehrte später nach Köln zurück. Für die Fahrten benutzte er den Zug und setzte dabei die BahnCard 100 ein.

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Unter dem 28. November 2007 beantragte er die Reisekostenerstattung für die Reise nach Münster und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass er für die Familienheimfahrten von Köln nach Neustrelitz die BahnCard 100 First zu einem Jahrespreis von 5.700,00 Euro gekauft, der Dienstherr ihm aber nur 212,- EUR für die BahnCard 50 2. Klasse erstattet habe. Er erbitte daher die Erstattung der Reisekosten in Höhe der Kosten für eine Fahrkarte mit Ausnutzung der Ermäßigung durch eine BahnCard 50 bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen Fahrtkosten 1. Klasse.

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Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln mit Bescheid vom 13. März 2008 die Erstattung der anteiligen Fahrtkosten mit der Begründung ab, dass er nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten der privat beschafften BahnCard 100 bei Nutzung für dienstlich veranlasste Fahrten habe.

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Die hiergegen am 25. März 2008 eingelegte Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Beschwerdebescheid vom 06. Juni 2008 (dem Kläger übergeben am 19. Juni 2008) zurück. Berücksichtigungs- und damit dem Grunde nach erstattungsfähig seien nur notwendige Kosten, die auch tatsächlich entstanden seien. Als Inhaber einer Bahncard 100 First könne er im Bundesgebiet eine unbegrenzte Zahl an Fahrten ohne weitere Einzelkosten durchführen, so dass die Dienstreise nach Münster bei Nutzung dieser Karte kostenfrei gewesen sei. Ihm seien daher keine dienstlich veranlassten Mehrkosten entstanden, die erstattet werden müssten.

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Am 15. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen nochmals sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er begehre nicht die anteilige Erstattung der Anschaffungskosten der BahnCard 100 First, sondern die Erstattung der konkreten Kosten für die Dienstreise. Bei der Dienstreise sei keine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt worden, sondern ihm seien Fahrtkosten entstanden, die er im Voraus bei der Anschaffung der BahnCard 100 beglichen habe. Der Aufwand für die Anschaffung habe 3.256,00 EUR betragen, nämlich der Anschaffungspreis von 5.700,00 EUR abzüglich der Erstattung von maximal 24 Familienheimfahrten zu je 93,00 EUR sowie einmalig des Preises für eine BahnCard 50 in Höhe von 212,00 EUR. Die sich daraus ergebende Differenz habe er aus eigenen Mitteln finanziert und insoweit erstattungsfähige Auslagen gehabt. Insoweit seien auch die Regelungen zur Nutzung möglicher Fahrpreisermäßigungen in § 4 Abs. 2 BRKG nicht einschlägig. Es wäre grob unbillig und ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, jegliche Fahrtkostenerstattung bei Nutzung privater Fahrausweise auszuschließen. Wenn er verpflichtet sei, die privat angeschaffte BahnCard auch dienstlich zu nutzen, ohne dass dem die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung gegenüberstehe, werde der Dienstherr ungerechtfertigt besser gestellt. Ihm sei daher der Fahrpreis für Hin- und Rückfahrt unter Berücksichtigung der durch eine BahnCard 50 gewährten Vergünstigung in Höhe von 208,00 EUR zu erstatten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 zu verpflichten, ihm für die Fahrt von Köln nach Münster und zurück am 21. bzw. 23. November 2007 Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu gewähren.

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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die die Einzelrichterin nach Übertragung des Rechtsstreits ( § 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 102 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundeswehr- Dienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten für die im November 2007 durchgeführte Dienstreise von Köln nach Münster und zurück zu.

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Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger bei verständiger Würdigung seines Klagevortrags (§ 133 BGB) geltend gemachte Begehren, Fahrtkosten für die Dienstreise von Köln nach Münster und zurück (und nicht die sich daran anschließende Familienheimfahrt nach Neustrelitz) erstattet zu bekommen, kommt nur §§ 3, 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Betracht. Danach erhalten Dienstreisende eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Dazu gehören u.a. entstandene Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. Diese Bestimmungen sind Ausdruck der Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands, die das Reisekostenrecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn allgemein durchziehen. Mit der Vergütung sollen ausschließlich die aufgrund der jeweiligen Dienstreise konkret angefallenen Kosten ersetzt werden. Dies setzt zum einen voraus, dass solche Kosten auch tatsächlich entstanden sind, zum anderen, dass sie in adäquatem Zusammenhang mit der Dienstreise stehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, BVerwGE 34, 312 ff.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Kläger sind für die konkrete Dienstreise von Köln nach Münster und zurück gar keine (zusätzlichen) Fahrkosten entstanden. Er hat für die Fahrt nach eigenem Vortrag keine Fahrkarte erworben und erwerben müssen, weil er bereits im Vorfeld dieser Dienstreise im Zusammenhang mit der Versetzung von Leipzig nach Köln eine BahnCard 100 First angeschafft und für die Dienstreise eingesetzt hat. Diese Karte gewährt das Recht, im Jahr beliebig viele Fahrten im gesamten Netz der Deutschen Bundesbahn ohne zusätzliche Kosten unternehmen zu können und dabei die 1. Klasse zu benutzen.

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Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Kosten für die Anschaffung der BahnCard 100 First anteilig als Fahrtkosten der Dienstreise ansetzen. Diese Aufwendungen stehen nicht in adäquatem Zusammenhang mit der hier fraglichen Dienstreise, sondern im Zusammenhang mit der Versetzung nach Köln. Der Kläger hat nämlich - wie sich aus der Begründung der Beschwerde und im Klageverfahren ergibt - die BahnCard 100 First erworben, um damit die Familienheimfahrten von Köln nach Neustrelitz durchzuführen. Die Anschaffung liegt also zeitlich weit vor der konkreten Dienstreise und in keinem Zusammenhang mit ihr. Der Dienstherr hat seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger aus dem dienstlichen Anlass der Versetzung dadurch Rechnung getragen, dass er ihm für diese Heimfahrten die Kosten einer BahnCard 50 2. Klasse ersetzt hat und nach § 5 Trennungsgeldverordnung maximal 2 Familienheimfahrten im Monat (insgesamt 24) bis zur Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte in der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge bezuschusst. Die Anschaffung der BahnCard 100 First gibt dem Kläger die Möglichkeit, für die Familienheimfahrten die 1. Klasse und ICEs ohne Aufpreis zu benutzen und dadurch insbesondere an den Wochenenden bequemer und vor allem schneller nach Hause fahren zu können, zum anderen, die nicht beihilfefähigen weiteren Familienheimfahrten relativ gesehen preiswerter zu machen. Die Anschaffung der BahnCard 100 First erfolgte damit zwar vor dienstlichem Hintergrund, aber aus einem ausschließlich privaten Nutzungsinteresse, zumal die Heimfahrten vom Dienst- zum Wohnort private Fahrten sind.

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Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2007 - 1 bf 64/06 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 10; Meyer/Fricke,

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Der Einsatz einer vorhandenen, privat erworbenen BahnCard ist aber, jedenfalls wenn er - wie hier - nur vereinzelt erfolgt, auch ohne Beteiligung des Dienstherrn an den Anschaffungskosten und unabhängig von den bei diesem eintretenden Ersparnissen mit Blick auf die den Kläger gegenüber seinem Dienstherrn treffende Treuepflicht zumutbar.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 -, BVerwGE 34, 312 ff; VG Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2005 -5 E 1804/04 (3) -, IÖD 2006, 12 ff.

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Ein Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht ergibt sich hieraus nicht, da Eigentum und Vermögen des Klägers in ihrem Bestand unangetastet bleiben. Durch die Benutzung der privat angeschafften BahnCard im Rahmen von Dienstreisen wird diese nicht in irgendeiner Form entwertet.

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Es können auch keine fiktiven Kosten für eine Fahrkarte für die Strecke Köln - Münster und zurück unter Berücksichtigung der auf die vom Dienstherrn ersetzte BahnCard 50 gewährte Ermäßigung (ca. 30 EUR) geltend gemacht werden. Letztendlich würden in einem solchen Fall mit einer Fahrkostenerstattung in der Sache die Ersparnisse abgeschöpft, die beim Bund durch den Einsatz der BahnCard 100 eingetreten sind. Hierfür fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage. Soweit das Reisekostenrecht an verschiedenen Stellen eine fiktive Kostenberechnung vorsieht, sind derartige fiktive Berechnungen Ausdruck des Sparsamkeitsgrundsatzes und dienen stets der Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen. Sie führen jedoch in keinem Fall zur Gewährung von Fahrkostenerstattungen, wenn dem Dienstreisenden aufgrund seiner in anderem Zusammenhang getroffenen privaten Dispositionen tatsächlich keine (Mehr-) Aufwendungen entstanden sind.

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Eine Kostenerstattung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch aus Fürsorgegründen nicht geboten. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nur dazu, den Beamten bzw. Soldaten für den durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwand angemessen zu entschädigen, nicht aber auch dazu, den Beamten bzw. Soldaten, der seinerseits im Rahmen seiner Treuepflicht dem Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet und damit gehalten ist, die Reisekosten aus dienstlichem Anlass so niedrig wie möglich zu halten, an den dem Dienstherrn zufließenden Ersparnissen zu beteiligen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, a.a.O.

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Nach alledem ist die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat.