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Verwaltungsgericht Köln·27 K 3638/22.A·29.09.2025

Erinnerung gegen Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung – Terminsgebühr nach RVG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung. Streitgegenstand war, ob die Terminsgebühr nach § 30 RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR oder 10.000 EUR zu bemessen ist. Das Gericht führte aus, dass durch Verbindung nach § 93 VwGO die Verfahren rechtlich zu einem Verfahren verschmolzen sind und daher der typische Asylwert von 5.000 EUR maßgeblich war. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der Vergütung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klageverfahren nach dem Asylgesetz ist gemäß § 30 Abs. 1 RVG grundsätzlich ein Gegenstandswert von 5.000 EUR zugrunde zu legen; in den in § 30 Abs. 1 genannten Fällen (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG) kann abweichend ein Wert von 10.000 EUR und im vorläufigen Rechtsschutz 2.500 EUR gelten.

2

Die Terminsgebühr entsteht mit der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins; maßgeblich für ihre Höhe ist der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr; es genügt hierfür die vertretungsbereite Anwesenheit des Rechtsanwalts.

3

Werden zwei Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, verlieren sie ihre Selbstständigkeit und werden rechtlich zu einem Verfahren; für Gebühren- und Wertermittlung ist folglich der nach Verbindung bestehende Gegenstandswert maßgeblich.

4

Kann nach Verbindung der Verfahren der typische niedrigere Asyl-Gegenstandswert (5.000 EUR) angenommen werden, ist die Annahme eines höheren Gesamtwerts (10.000 EUR) unsachgerecht; gegebenenfalls ist nach § 30 Abs. 2 RVG eine Herabsetzung des Werts vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 30 Abs. 1 RVG§ 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 93 Abs. 1 VwGO§ 93 VwGO

Tenor

Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch Beschluss vom 17.9.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Beschluss vom 17.9.2025 entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.

3

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Termingebühr wurde auf Grundlage von § 30 Abs. 1 RVG zu Recht aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR und nicht aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR vergütet.

4

Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5.000 EUR, in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG 10.000 EUR, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 EUR.

5

Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen“. Es genügt deshalb, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.4.2007 – 4 C 07.659 –, Rn. 4, juris.

7

Werden zwei gerichtliche Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, verlieren die verbundenen Verfahren ihre Selbstständigkeit und werden im rechtlichen Sinn zu einem Verfahren.

8

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 93 Rn. 14, m. w. N.

9

Gemessen hieran ist betrug der Gegenstandswert im Zeitpunkt der Entstehung der Terminsgebühr nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG 5.000 EUR.

10

Die Klägerin hat zunächst Klage erhoben gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), in dem zwar der Asylantrag der Klägerin in der Sache abgelehnt, aber keine Abschiebungsandrohung erlassen worden war. Nachdem das Bundesamt durch Ergänzungsbescheid eine Abschiebungsandrohung erließ und das Einreise und Aufenthaltsverbot anordnete und befristete, erhob die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Klage. Das Gericht hat durch Beschluss die beiden von der Klägerin erhobenen Klagen nach § 93 Abs. 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Erst nach der Verbindung der beiden Verfahren bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

11

In dem Zeitpunkt, als die Terminsgebühr entstand, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnahm, hatten die verbundenen Verfahren demnach bereits ihre Selbstständigkeit verloren. Es lag nur noch ein Verfahren vor. Nur für dieses eine Verfahren entstand demnach die Terminsgebühr nach § 30 Abs. 1 RVG in Höhe von 5.000 EUR.

12

Würde man dies anders sehen, wäre der Gegenstandswert jedenfalls nach § 30 Abs. 2 RVG auf (insgesamt) 5.000 EUR herabzusetzen gewesen. Denn der Streitgegenstand des Klageverfahrens nach Verbindung entspricht dem typischen Streitgegenstand eines asylgerichtlichen Verfahrens (Ablehnung eines Asylantrags und Abschiebungsandrohung nebst Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots). Nach Verbindung der Verfahren hingegen ausnahmsweise einen Gegenstandswert vom 10.000 EUR anzunehmen, wäre nicht sachgerecht.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

14

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.