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Verwaltungsgericht Köln·27 K 2027/21.A·10.09.2025

Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Folgeantrag abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte in einem Folgeantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Vortrag, EuGH-Rechtsprechung rechtfertige Anerkennung wegen Wehrdienstentzugs. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG ab. Das Gericht hält die Verpflichtungsklage für unzulässig; die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil keine neuen, substantiierten oder glaubhaften Elemente vorgetragen sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen unzureichender neuer Anhaltspunkte und formeller Unzulässigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Folgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen; eine Verpflichtungsklage ist hierfür nicht statthaft.

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Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein erneuter Asylantrag nur dann durchzuführen, wenn neue, substantiiert vorgetragene oder neu aufgetretene Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung führen.

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Neue Elemente oder Erkenntnisse sind nur geeignet, ein weiteres Verfahren zu begründen, wenn sie glaubhaft sind und für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit maßgeblich erscheinen; von vornherein ungeeignete Angaben sind unbeachtlich.

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Ein Vortrag, der allein auf Verfolgung durch ein bereits gestürztes Regime gestützt wird, rechtfertigt keinen Folgeantrag, wenn das Regime nach den tatsächlichen Feststellungen nicht mehr zu Verfolgungshandlungen fähig ist und keine konkreten Anhaltspunkte für Verfolgung durch sonstige Akteure vorliegen.

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG§ 71 Abs. 1 AsylG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der im Jahr 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt erkannte ihm mit Bescheid vom 23.2.2017 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

3

Im Januar 2021 stellte der Kläger einen Folgeantrag, den er schriftlich damit begründete, dass der Europäische Gerichtshof im November 2020 entschieden habe, dass Menschen, die aus Syrien wegen des Wehrdienstes geflohen seien, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22.3.2021 den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Änderung der Rechtslage und kein neues Element und keine neue Erkenntnis begründe.

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Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.3.2021 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter entscheidet auf Grundlage von § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig, soweit sie auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist (unten I.). Als Anfechtungsklage ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.).

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I. Die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage ist unzulässig.

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Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig und damit die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn u. a. im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Diese Entscheidung ist allein mit der Anfechtungsklage angreifbar, eine Verpflichtungsklage ist nicht statthaft.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 15 ff.

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II. Die auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheids gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist wie ausgeführt § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

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Neue Elemente oder Erkenntnisse tragen dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei, wenn sie für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Ausländer Anspruch auf internationalen Schutz hat.

21

Vgl. EuGH, Urteil vom 8.2.2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10.6.2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53.

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Neue Angaben des Ausländers müssen substantiiert und glaubhaft sein. Die Durchführung eines Asylantrags scheidet nur dann aus, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ sind, „zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Anerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen.

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Vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 29 ff.; vgl. auch zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 71 AsylG a. F.: BVerfG, Beschluss vom 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, Rn. 21, juris.

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Ausgehend hiervon hat der Kläger keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die zu einer günstigeren Entscheidung beitragen können. Er hat den Folgeantrag allein darauf gestützt, wegen Wehrdienstentzugs flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser Vortrag ist von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Vortrag bezog sich auf eine Verfolgung durch das Assad-Regime. Dieses ist nach dessen Sturz im Dezember 2024 nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.8.2025 – 12a K 1742/24.A –, Rn. 40 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 22.5.2025 – 3 K 58/24 A –, Rn. 13, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.5.2025 – 5 K 2229/23.A –, Rn. 48, juris.

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Es sind auch ansonsten keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen könnten. So liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Machthaber in Syrien oder andere Verfolgungsakteure i. S. des § 3c AsylG den Kläger verfolgen würden. Auch der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hierzu nichts Anderes behauptet.

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Vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 11.7.2025 – A 10 K 1980/22 –, Rn. 19 ff., juris; VG Aachen, Urteil vom 13.5.2025 – 5 K 2229/23.A –, Rn. 49 ff., juris

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

30

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

31

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.