Klage gegen Versagung von Auslandstrennungsgeld wegen weggefallenem Wohnungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Berufssoldat klagt gegen die Versagung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 2.–17. Februar 1998 nach Versetzung ins Ausland. Streitgegenstand ist, ob Wohnungsmangel oder zwingende persönliche Gründe den Umzug verhindert haben. Das Gericht verneint beides: Der Mietvertragsabschluss am 9. Januar 1998 beseitigte den Wohnungsmangel, die Vorbereitungsfrist von mehr als drei Wochen war ausreichend. Daraus folgt kein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und damit auch nicht auf Aufwandsentschädigung.
Ausgang: Klage abgewiesen; Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für 2.–17.2.1998 verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach BUKG/ATGV besteht nur, wenn der Berechtigte seit Wirksamwerden der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer ab Bekanntgabe der dienstlichen Maßnahme fortwährend und nachweislich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten um eine angemessene Wohnung bemüht ist; die Pflicht hierzu entsteht mit Bekanntgabe der Versetzung.
Ein Wohnungsmangel entfällt mit dem frühestmöglichen Bezugstermin einer angemessenen Wohnung; die für die Umzugsvorbereitung bestimmte Frist (regelmäßig 14 Tage) beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der endgültige Bezugstermin dem Berechtigten bekannt wurde (z. B. Abschluss des Mietvertrags).
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 31 SG i.V.m. einschlägigen Richtlinien setzt voraus, dass Auslandstrennungsgeld nach den ATGV gewährt wird; besteht dieses nicht, ist auch die Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat einen Sohn.
Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 2. Januar 1998 - dem Kläger bekanntgegeben am 6. Januar 1998 - wurde er zum 1. Februar 1998 unter Zusage der Umzugskostenvergütung von C. nach I. /Großbritannien versetzt. Während einer der Versetzung vorausgehenden Komman- dierung nach I. vom 5. bis zum 9. Januar 1998 mietete der Kläger dort mit Mietvertrag vom 9. Januar 1998 zum 1. Februar 1998 eine familiengerechte Woh- nung an. Nach seiner Rückkehr nach C. beauftragte er am 12. Januar 1998 die Firma N. und am 19. Januar 1998 die Firma Q. mit der Erstellung eines Kos- tenvoranschlags für den Umzug nach Großbritannien. Das Bundesamt für Wehrver- waltung wählte, nachdem ihm das zweite Angebot am 29. Januar 1998 vorlag, das Angebot der Firma N. aus und teilte dies dem Kläger mit einem an seine Hei- matanschrift gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1998 - zugegangen am 6. Febru- ar 1998 - mit. Daraufhin beauftragte die Ehefrau des Klägers am 6. Februar 1998 die Firma N. mit der Durchführung des Umzugs nach Großbritannien, der sodann in der Zeit vom 18. bis zum 23. Februar 1998 durchgeführt wurde. Unter dem 3. Februar 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Aus- landstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 2. bis 17. Februar 1998. Im Anhang zu dem Antrag war von der Bundeswehrverwaltungsstelle in Groß- britannien vermerkt, dass Wohnungsmangel am neuen Dienstort nicht vorgelegen habe, da eine familiengerechte Wohnung zum 1. Februar 1998 angemietet werden konnte.
Das Bundesamt für Wehrverwaltung lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11. März 1998 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger weder durch zwingende persönliche Hinderungsgründe noch durch Wohnungsmangel daran ge- hindert gewesen sei, den Umzug nach Großbritannien spätestens mit der Dienstan- trittsreise durchzuführen. Ihm habe von der Unterzeichnung des Mietvertrages bis zum Dienstantritt eine ausreichende Zeitspanne zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zur Verfügung gestanden.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein. Er ist der Meinung, alles unternommen zu haben, um den Umzug schnell und kostengünstig durchzuführen. So habe er seine Wohnung im Inland bereits im Dezember 1997 ge- kündigt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Zusage der Umzugskostenvergütung noch nicht vorgelegen habe. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die kosten- günstigste Durchführung des Umzugs erst am 6. Februar 1998 vorgelegen, nachdem seine Ehefrau Kenntnis von der Auswahl der Speditionsfirma durch das Bundesamt für Wehrverwaltung erlangt habe. Dass er den Umzug nicht bereits mit der Dienstan- trittsreise durchgeführt habe, könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden.
Das Bundesamt für Wehrverwaltung wies die Beschwerde mit Beschwerdebe- scheid vom 13. November 1998 - zugestellt am 8. Dezember 1998 - zurück. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, es sei dem Kläger bereits nach Erhalt der Zusage der Umzugskostenvergütung am 6. Januar 1998 möglich gewesen, Angebote von Um- zugsfirmen einzuholen. Ihm habe damit bis zum Dienstantritt ein Zeitraum von 3 Wo- chen zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zur Verfügung gestanden, der nach der Rechtsprechung als ausreichend anzusehen sei.
Der Kläger hat am 7. Januar 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er die zeitli- che Verzögerung des Umzugs nicht zu vertreten habe, da er seinerzeit nicht im Be- sitz der Informationsmappe des Bundesamtes für Wehrverwaltung gewesen und da- her davon ausgegangen sei, nur ein Angebot einholen zu müssen; dass er ein weite- res Angebot einholen müsse, habe er erst später erfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 11. März 1998 in der Gestalt des Beschwerdebeschei- des vom 13. November 1998 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 2. bis 17. Februar 1998 zu gewäh- ren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 11. März 1998 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 2. bis 17. Februar 1998 nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld kommt nur § 14 Abs. 1 und 3 BUKG i.V.m. § 5 Abs. 1 ATGV in Betracht. Danach wird nach Zusage der Umzugskostenvergütung Auslandstrennungsgeld gezahlt, wenn und solange der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der dienstlichen Maßnahme uneingeschränkt umzugswillig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV) und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV).
Uneingeschränkt umzugswillig ist nach der auch im Geltungsbereich der ATGV anwendbaren Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Diese Verpflichtung entsteht für den Soldaten rechtlich verbindlich bereits mit Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme. Ab diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, die Bemühungen um eine angemessene Wohnung so unverzüglich aufzunehmen, dass er - soweit möglich - zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bereits an seinen neuen Dienstort umgezogen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 5.91 -, Buchholz 261, § 6 BUKG, Nr. 2; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 27 K 2919/98 -; vgl. auch Ziff. 5.6 der Ausführungsbestimmungen des BMVg zur ATGV vom 4. Mai 1991, VMBl. 1991, S. 361 (362), wonach der Umzug in das Ausland jeweils möglichst zum Versetzungszeitpunkt durchzuführen ist.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger uneingeschränkt umzugswillig war, denn er hat bereits zum Dienstantritt am 1. Februar 1998 an seinem neuen Dienstort eine familiengerechte Wohnung angemietet. Jedoch war der Kläger weder aus zwingenden persönlichen Gründen im Sinne des § 12 Abs. 3 BUKG - solche Gründe sind hier nicht dargetan und nicht ersichtlich - noch durch Wohnungsmangel daran gehindert, den Umzug in diese Wohnung auch bereits zum 1. Februar 1998 durchzuführen.
Der Wohnungsmangel ist mit Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 1998 entfallen, denn ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Kläger aufgrund des am 9. Januar 1998 abgeschlossenen Mietvertrages die Wohnung nutzen.
Vgl. auch Ziff. 2.1.8 der Durchführungsbestimmungen des BMVg zur TGV vom 10. Juli 1995, VMBl. 1995, S. 249 (250), wonach der Wohnungsmangel mit dem Tag des frühestmöglichen Bezuges einer angemessenen Wohnung entfällt.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte den Soldaten für die Durchführung des Umzugs regelmäßig eine Vorbereitungszeit von 14 Tagen einräumt.
Vgl. Ziff. 2.1.8 der Durchführungsbestimmungen des BMVg zur TGV vom 10. Juli 1995.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung dieser Frist den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 9. Januar 1998 - und nicht etwa den Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 1998 oder den 6. Februar als den Tag, an dem der Kläger Kenntnis von der Auswahl der zu beauftragenden Speditionsfirma durch das Bundesamt für Wehrverwaltung erlangte - als Anfangspunkt zugrunde gelegt hat.
Vgl. Ziff. 2.1.8 der Durchführungsbestimmungen des BMVg zur TGV vom 10. Juli 1995, wonach die 14-Tage-Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der endgültige Bezugstermin der Wohnung dem Berechtigten bekannt wurde.
Da diese Frist der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs dient, ist es sachgerecht, den Fristbeginn auf den Tag des Abschlusses des Mietvertrages zu bestimmen, denn ab diesem Zeitpunkt können die konkreten Umzugsvorbereitungen eingeleitet und getroffen werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. September 2001 - 27 K 10290/97 -.
Zudem wird damit auch der Pflicht des Soldaten Rechnung getragen, den Umzug ins Ausland möglichst mit Dienstantritt, spätestens jedoch mit Wegfall des Wohnungsmangels, durchzuführen.
Vgl. Ziff. 5.6 der Ausführungsbestimmungen des BMVg zur ATGV vom 4. Mai 1991.
Nach alledem stand dem Kläger vom Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 9. Januar 1998 bis zum Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 1998 eine Zeitspanne von mehr als 3 Wochen zur Verfügung, die als ausreichend anzusehen ist, um den Umzug vorzubereiten und durchzuführen.
Vgl. zur Angemessenheit einer Fristlänge von 14 Tagen etwa OVG Münster, Urteil vom 19. Februar 1974 - I A 992/72 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 5 A 142/77 -.
Dass der Kläger den Umzug tatsächlich erst am 18. Februar 1998 durchgeführt hat, fällt demgegenüber in seinen Verantwortungsbereich. Während der erste Kostenvoranschlag, den der Kläger nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 12. Januar 1998 in Auftrag gegeben hatte, bereits vor Ablauf einer Woche vorlag, konnte er den erforderlichen zweiten Kostenvoranschlag, den er erst am 19. Januar 1998 in Auftrag gegeben hatte, dem Bundesamt für Wehrverwaltung erst am 29. Januar 1998 vorlegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe von der Notwendigkeit der Einholung zweier Angebote keine Kenntnis gehabt, geht dies zu seinen Lasten. Denn die Kenntnis der Verwaltungsvorschriften zum BUKG, in denen das Verfahren bei der Durchführung eines Umzugs unter Inanspruchnahme eines Speditionsunternehmens im einzelnen festgelegt ist,
vgl. Ziff. 6.1.2. BUKGVwV vom 2. Januar 1991,
ist beim Soldaten vorauszusetzen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 31 SG i.V.m. der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (AER) vom 15. Dezember 1997 besteht nach alledem ebenfalls nicht, denn Voraussetzung hierfür ist gemäß Ziff. IV Abs. 1 AER, dass der Soldat Auslandstrennungsgeld nach der ATGV erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.