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Verwaltungsgericht Köln·26 L 4407/17·21.11.2017

Eilrechtsschutz gegen Jugendamts-E-Mail zur Umgangsregelung: Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren u.a. die Aufhebung eines vermeintlichen Jugendamts-Verwaltungsakts, die Herausgabe des Kindes sowie Unterstützungs- und Vermittlungsleistungen des Jugendamts zur Durchsetzung des Umgangs. Das VG Köln lehnte den Antrag ab: § 123 VwGO ist für Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte unstatthaft, zudem lag kein (vollstreckbarer) Verwaltungsakt vor. Ein Herausgabeanspruch scheiterte daran, dass sich das Kind bei der mitsorgeberechtigten Mutter befand. Aus §§ 17, 18 SGB VIII folgt keine Befugnis des Jugendamts, Umgang zwangsweise durchzusetzen; hierfür ist das Familiengericht zuständig.

Ausgang: Eilantrag auf jugendamtliche Herausgabe/Unterstützung und angebliche Aufhebung einer Umgangsregelung wurde mangels Statthaftigkeit bzw. Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO (nicht nach § 123 VwGO) zu suchen; § 123 Abs. 5 VwGO sperrt insoweit die einstweilige Anordnung.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn es an einem existierenden, vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt, auf den sich die begehrte Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehen kann.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise bei unzumutbaren, irreparablen Nachteilen und hoher Erfolgswahrscheinlichkeit in Betracht.

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Ein Anspruch auf Herausgabe eines Kindes gegen das Jugendamt besteht nicht, wenn sich das Kind tatsächlich in der Obhut eines mitsorgeberechtigten Elternteils befindet.

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Aus dem Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII folgt keine Befugnis des Jugendamts, eine Umgangsregelung zwangsweise herbeizuführen oder durchzusetzen; hierfür ist das Familiengericht zuständig.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 123 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1589/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Eilantrag des Antragstellers über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Dies gilt zunächst für den ausdrücklich zu Protokoll der Geschäftsstelle am 13. November 2017 gestellten Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Verwaltungsakt ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit aufschiebender Wirkung aufzuheben und das Kind herauszugeben oder das Familiengericht anzurufen.

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Soweit darin beantragt wird, der Antragsgegnerin aufzugeben „den Verwaltungsakt“ aufzuheben, ist dieser ausdrücklich gestellte Antrag unstatthaft. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sondern im Wege einer Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder gegebenenfalls im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, vgl. dazu § 123 Abs. 5 VwGO.

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Wenn man den Antrag entsprechend § 88 VwGO dahingehend auslegt, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet, wiederhergestellt oder festgestellt werden soll, ist der Antrag jedenfalls mittlerweile unstatthaft, weil ein Verwaltungsakt hinsichtlich dessen eine solche gerichtliche Entscheidung ergehen könnte, nicht existiert. Die E-Mail der Kommissarischen Abteilungsleiterin des Bezirksjugendamts M.    -G.         vom 10. November 2017 (15:08 Uhr) und die telefonischen Äußerungen des Jugendamtes vom gleichen Tag, in denen der Antragsteller eine verbindliche Regelung der Umgangskontakte sieht, sind jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine vollstreckbaren Verwaltungsakte. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 15. November 2017 klargestellt, dass durch die Antragsgegnerin weder eine Inobhutnahme noch ein anderer Verwaltungsakt erlassen worden sei. Der Kindesmutter sei lediglich empfohlen worden, den Umgang an dem betreffenden Wochenende auszusetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Jugendamt mit der E-Mail vom 10. November 2017 und den zuvor geführten Telefonaten eine verbindliche Regelung des Umgangsrechts getroffen hätte, so wäre diese mit dem genannten Schriftsatz vom 15. November 2017 jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft wieder aufgehoben worden. Der Antragsteller ist hierauf mit Verfügungen des Gerichts vom 17. November 2017 hingewiesen worden. Eine Hauptsachenerledigungserklärung hat er trotz Fristsetzung bis zum heutigen Tag, 9.00 Uhr, nicht abgegeben.

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Auch soweit der Antragsteller beantragt hat, das Kind herauszugeben oder das Familiengericht anzurufen, hat der Antrag keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

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              Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14.

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Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Denn ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe des Kindes gegen die Antragsgegnerin scheidet schon deshalb aus, weil sich die Tochter des Antragsgegners nicht in der Obhut der Antragsgegnerin, sondern in der Obhut der (auch) sorgeberechtigten Mutter befindet.

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Soweit der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 21. November 2017,

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die einstweilige Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts durch die Antragsgegnerin an seinem bevorstehenden Wochenende (24.-26.11.2017) sowie an den weiter folgenden Wochenenden nach § 18 SGB VIII

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beantragt, und dies dahingehend präzisiert, dass zur Unterstützung auch die Herausgabe des Kindes gehöre, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Aus dieser Norm lässt sich jedoch keine Befugnis der Antragsgegnerin herleiten, zwangsweise eine Umgangsregelung herbeizuführen oder diese durchzusetzen. Diesbezügliche Befugnisse stehen allein dem Familiengericht zu.

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Sünderhauf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 18 SGB VIII Rn. 168 f.

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Im Übrigen hat das Jugendamt gegenüber dem Antragsteller und der Kindesmutter Beratungs- und Vermittlungsangebote gemacht. So hat das Jugendamt dem Antragsteller in der bereits erwähnten E-Mail vom 10. November 2017 mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin Frau Q.        die Klärung der Umgangsregelung übernehmen werde und den Antragsteller zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Kindesmutter am 13. November 2017 im Bezirksjugendamt M.    -G.         eingeladen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Jugendamt in der Zukunft nicht bereit wäre, einen weiteren Beratungs- und Vermittlungstermin anzubieten, um eine einvernehmliche Klärung über die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter herbeizuführen.

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Der im Schriftsatz vom 22. November 2017 weiter gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin aufzuerlegen, Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach § 17 SGB VIII zu erbringen und unter anderem beratend den sich aus dem Gerichtsbeschluss des Familiengerichts ergebenden Wochenendrhythmus klarzustellen und dies zunächst an den Antragsteller und anschließend an beide Eltern zu kommunizieren,

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hat mangels Anordnungsanspruchs ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall § 17 SGB VIII Anwendung findet oder ob § 18 Abs. 3 SGB VIII als spezielle Norm vorrangig anzuwenden ist.

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Vgl. hierzu hingegen Sünderhauf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 18 SGB VIII, Rn. 5.

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Auch im Rahmen seiner Vermittlungsaufgabe nach § 17 Abs. 2 SGB VIII kann das Jugendamt keine verbindliche Klarstellung herbeiführen, wie eine gerichtliche Umgangsregelung zu verstehen ist. Soweit die Auslegung einer gerichtlichen Umgangsregelung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter streitig ist, so ist für die rechtsverbindliche Klärung – etwa im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach §§ 88 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – das Familiengericht zuständig. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 10. November 2017 Gespräche zur Klärung der Umgangsregelung angeboten hat. Einen Anspruch darauf, dass mit ihm vorrangig, vor der Kindesmutter, kommuniziert wird, hat der Antragsteller ebenfalls nicht.

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Das Gericht war nicht gehalten, vor einer Entscheidung dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zu den hier streitgegenständlichen Anträgen durch Gewährung einer Fristverlängerung einzuräumen. Es besteht eine besondere Eilbedürftigkeit. Denn der Antragsteller begehrt eine Entscheidung, die sich u.a. auf das kommende Wochenende bezieht. Er hatte bereits Gelegenheit, zu den Ausführungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, hat dies auch bereits mehrfach getan und war mithin an Stellungnahmen nicht krankheitsbedingt verhindert. Daraus, dass der Antragsteller erst heute Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen hat und seitdem noch nicht ergänzend zur Sache vortragen konnte, folgt nichts anderes. Denn im Verwaltungsvorgang befinden sich keine entscheidungserheblichen Informationen, die dem Antragsteller nicht bereits zuvor bekannt waren. Der dem Gericht vorliegende Verwaltungsvorgang besteht weitestgehend aus den Schriftsätzen des Antragstellers im familiengerichtlichen Verfahren. Die E-Mail vom 10. November 2017 war an den Antragsteller gerichtet und wurde von diesem auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 ist dem Antragsteller ebenfalls bereits vor der Akteneinsicht bekannt gewesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.