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Verwaltungsgericht Köln·26 L 2364/20·07.01.2021

Einstweilige Anordnung gegen behördliche Änderung einer Umgangsregelung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilfe/KindesschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, sich das Amt des Familienrichters anzumaßen und eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung durch behördliche Verfügung zu ändern. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, überwiegend mangels Rechtsschutzinteresse, da keine behördliche Verfügung zur Abänderung vorlag und die Behörde auf den Rechtsweg zum Familiengericht hingewiesen hatte. Eine Verweisung an das Familiengericht war deshalb nicht geboten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Behörde mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn dem Antragsteller ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse fehlt, weil keine konkrete, bereits wirksame behördliche Maßnahme vorliegt, gegen die gerichtlicher Schutz erforderlich wäre.

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Das behördliche Gespräch über die Ausfüllung der Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB) und das Angebot begleiteten Umgangs begründen für sich genommen keine familiengerichtliche Entscheidung und rechtfertigen nicht automatisch einen verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsanspruch.

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Wenn die Behörde den Betroffenen auf den zuständigen Rechtsweg (Familiengericht) hinweist und selbst keine Verfügung zur Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung trifft, fehlt regelmäßig die Grundlage für einen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.

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Eine Kostenentscheidung kann auch im gerichtskostenfreien Verfahren dem Antragsteller auferlegt werden; maßgeblich sind §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 101/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2020,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sich das Amt des Familienrichters anzumaßen und die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung des Amtsgerichts Leverkusen - Familiengericht – vom 9. Januar 2020 – 33 F 190/19 – durch behördliche Verfügung abzuändern oder aufzuheben,

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über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Da der Antragsteller trotz der Stellungnahme der Antragsgegnerin insbesondere auf Seiten 4 Mitte bis 5 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2020, in Bezug auf den Umgang lediglich im Rahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tätig geworden zu sein, ferner trotz der gerichtlichen Hinweise vom 17. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 auf die Zuständigkeit des Familiengerichts und schließlich trotz seiner Kenntnis des Antrags der Kindesmutter vom 9. Dezember 2020 an das Familiengericht, der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorübergehenden Aussetzung seiner Umgangskontakte gerichtet ist, unter dem 7. Januar 2021 auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht, wird von einer Verweisung an das Familiengericht abgesehen.

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Der Antrag ist bereits unzulässig. Er hat mangels Rechtsschutzinteresses, also des berechtigten Interesses an der gerichtlichen Entscheidung, keinen Erfolg.

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Denn aufgrund der genannten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2021 ist dem Antragsteller bekannt, dass diese mit ihm am 4. November 2020 wegen der seinen Sohn O.       betreffenden Gefährdungsmeldungen lediglich in (jedenfalls vorgetragener) Ausfüllung des § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB die vorübergehende Umgangsaussetzung besprach, ihm begleiteten Umgang anbot und ihm mitteilte, dass er sich, falls er mit der Aussetzung der Umgänge nicht einverstanden sei, an das Familiengericht wenden könne. Gemäß der genannten Vorschrift umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Eine den Umgang betreffende behördliche Verfügung gibt es nicht. Dem Antragsteller ist ebenfalls bekannt, dass die Antragsgegnerin selbst nur deshalb davon absah, ihrerseits einen Antrag auf Abänderung des Umgangsrechts bei dem Familiengericht zu stellen, weil er sich dann ihr gegenüber doch mit einem begleiteten Umgang einverstanden erklärt und diesen z. B. mit seiner Mail vom 24. November 2020, Bl. 292 der Beiakte, auch eingefordert hat. Mit Mail vom 26. November 2020 wurde ihm die Abstimmung des begleiteten Umgangs angekündigt, mit Mail vom 8. Dezember 2020 der Termin 10. Dezember 2020 für den begleiteten Umgang benannt (Bl. 340 der Beiakte). Auch in der letztgenannten Mail informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass sie sich an das Familiengericht wenden müsse, sofern der Antragsteller mit dem begleiteten Umgang nicht einverstanden sein sollte. Dass der Termin 10. Dezember 2020 nicht wahrgenommen wurde, beruhte auf der Weigerung der Kindesmutter, die – wie schon ausgeführt – bereits am 9. Dezember 2020 anwaltlich vertreten den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zur vorübergehenden Aussetzung der Umgangskontakte betreffend beider Söhne gestellt hat.

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Es steht also bereits fest, dass die Antragsgegnerin sich nicht anmaßt, selbst familiengerichtliche Entscheidungen abändern zu können. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.