Eilantrag gegen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Aufhebung der am 24.5.2017 verfügten Inobhutnahme ihrer Tochter und deren Rückgabe. Das Gericht hält den Antrag der einen Antragstellerin für unzulässig, weil das Kind selbst um Inobhutnahme gebeten hatte, und hat den Eilantrag der übrigen Antragsteller abgewiesen. Die Maßnahme erscheine nach summarischer Prüfung rechtmäßig; das Jugendamt habe innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Kosten trägt die Antragstellerseite.
Ausgang: Eilantrag auf Aufhebung der Inobhutnahme als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Jugendamt ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn das Kind ernsthaft und freiwillig um Obhut bittet; hierfür ist keine (volle) Geschäftsfähigkeit des Kindes erforderlich.
Eine Inobhutnahme kann als Maßnahme des Sofortvollzugs ohne vorherigen Verwaltungsakt und ohne ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich erscheint.
Das Elternrecht aus Art. 6 GG steht nicht schrankenlos fest; die Rechte des Kindes und der staatliche Schutzauftrag können eine Inobhutnahme rechtfertigen.
Nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht im Eilverfahren die Aufhebung der Vollziehung anordnen, verlangt aber eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, bei der glaubhafte Gefährdungsmeldungen und frühere Fremdunterbringungen gewichtige Indizien sein können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die Vollziehung der am 24. Mai 2017 verfügten Inobhutnahme der Tochter T. Q. , geboren am 00. September 0000, aufzuheben und diese bis 26. Mai 2017, 15.00 Uhr, an sie herauszugeben,
über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin zu 3. ist bereits unzulässig, da T. selbst ausweislich des Vortrags des Antragsgegners in der soeben eingegangenen Kindeswohlgefährdungsmitteilung vom 24. Mai 2017 an das Familiengericht Siegburg (Verfahren 000 F 00/00) um ihre Inobhutnahme gebeten hat. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln.
Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. ist unbegründet.
Er ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im obigen Sinne auszulegen, da gemäß der schon genannten Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes an das Familiengericht die Inobhutnahme Samanthas am 24. Mai 2017 auf deren Wunsch aus der Schule heraus als Maßnahme des Sofortvollzugs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, ohne vorhergehende Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und ohne bisherige nachträgliche schriftliche Bestätigung nach § 33 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) erfolgt sein dürfte. Eine weitergehende Aufklärung ist, da alle Dienst- und Außenstellen des telefonisch nicht erreichbaren Kreises laut Internetmitteilung heute geschlossen sind, nicht möglich.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 kann das Gericht der Hauptsache die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.
Nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs spricht alles dafür, dass sich die angegriffene auf § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - gestützte Inobhutnahme im Wege des sofortigen Vollzugs als rechtmäßig erweisen wird.
Eine derartige Maßnahme ist entgegen der Einschätzung der Antragsteller zu 1. und 2. trotz des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Elternrechts grundsätzlich möglich,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 E 377/11 -.
Denn dem Elternrecht stehen die Rechte des Kindes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 GG und der das Elternrecht betreffende Überwachungsauftrag des Staates, den der Antragsgegner im streitigen Fall gerade wahrgenommen hat, gegenüber.
Auch in diesem streitigen Fall spricht nichts für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Vielmehr ist nach der Gefährdungsmitteilung davon auszugehen, dass andere Zwangsmittel nicht in Betracht kamen, keinen Erfolg versprachen oder unzweckmäßig waren sowie das Vorgehen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der Antragsgegner innerhalb seiner Befugnisse handelte, §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Insbesondere handelte der Antragsgegner innerhalb seiner Befugnisse. Er war sogar zur sofortigen Inobhutnahme T verpflichtet. Es lag nämlich der Fall des § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vor. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Eine (beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen muss nicht vorliegen. Das Jugendamt hat nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Bitte muss nur ernst gemeint sein und freiwillig erfolgen. Sie darf auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen.
Vgl. Kirchhoff, jurisPK-SGB VIII, 2014, § 42 Rdnr. 42 ff., insbes. 49 und 51, m.w.N.
Eine solche ernst gemeinte, freiwillige Bitte T wird in der Gefährdungsmeldung glaubhaft geschildert.
Zweifel bestehen insbesondere deshalb nicht, weil, wie auch der zuständige Familienrichter auf die telefonische Anfrage der Einzelrichterin ausführte, bereits die im Dezember 2001 geborene ältere Schwester D. fremduntergebracht ist und beide Töchter gewaltorientierte Erziehungsmethoden u.a. in Form von gewaltsamem kaltem Abduschen durch den Antragsteller zu 1. schildern, die die Antragstellerin zu 2. nicht unterbindet, und die in der Vergangenheit schon u.a. zu Blutergüssen der Töchter und jetzt zu einer bandagierten Fußverletzung T. führten. Das hat den Antragsgegner veranlasst, am 24. Mai 2017 bei dem Familiengericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung sowie Übertragung dieser Rechte auf sich zu beantragen.
All dies, auch den Umstand, dass bei dem Amtsgericht Siegburg - Familiengericht – bereits 3 weitere Verfahren anhängig sind oder waren (000 F 00/00, 000 F 00/00, 000 F 00/00) sowie seitens des Familienrichters eine Terminierung für den 14. Juni 2017 geplant ist, haben die Antragsteller in ihrem Eilantrag vom heutigen Tag verschwiegen, was gegen ihre Bereitschaft zu den Tatsachen entsprechenden Darstellungen, im Übrigen aber auch eine Bereitschaft zu einer Überprüfung ihres eigenen Erziehungsverhaltens sowie schließlich auch zur Wahrung des Kindeswohls spricht.
Die Antragsteller wurden von dem Antragsgegner am 24. Mai 2017 von der Inobhutnahme unterrichtet. Das Familiengericht ist, wie aufgeführt, bereits angerufen. Die Regelungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2. SGB VIII wurden von dem Antragsgegner also ebenfalls beachtet.
Weitere Gründe, die Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme böten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Rückführung T. in den Haushalt der Antragsteller kommt daher derzeit nicht in Betracht, erst Recht kommt keine Androhung von Ordnungs-/Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.