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Verwaltungsgericht Köln·26 L 2103/21·09.12.2021

Anordnung aufschiebender Wirkung und Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Pfändungsverfügungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie die Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 123 VwGO) an, da die Pfändungen offensichtlich rechtswidrig sind. Entscheidend war, dass die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2021 Einwendungen im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVG NRW erhoben hatte. Weitere Anordnungen gegen Drittschuldner wurden abgelehnt.

Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, übrige Anträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn in der Interessenabwägung das private Interesse an der Aussetzung der Vollstreckung das öffentliche Interesse an der sofortigen Zwangsvollstreckung überwiegt; dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen.

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Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW ist die Beitreibung im Verwaltungswege einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht; hierfür sind keine förmlichen Rechtsbehelfe oder unmittelbare Beweisnachweise erforderlich.

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Für die Geltendmachung von Einwendungen nach § 1 Abs. 4 VwVG NRW genügt ein Vortrag, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner die Forderung nicht anerkennt; es ist nicht erforderlich, die Forderung widerlegende Tatsachen abschließend zu beweisen.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zum Schutz gegen die Vollstreckung treffen, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Eine Anordnung, die Drittschuldnern allgemein untersagt, Zahlungen zu leisten, ist nur möglich, wenn eine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Pflichten zugunsten des Antragstellers gegenüber nicht beteiligten Dritten besteht; fehlt eine solche Rechtsgrundlage, ist ein derartiges Verbot nicht zu erlassen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 1 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW§ VO VwVG NRW§ 1 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW§ 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1953/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.11.2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 27.09.2021 und 09.11.2021 gegenüber der B.    L.    GmbH, der O. 00 C.    GmbH und der J.   - E.    AG wird angeordnet.

Darüber hinaus wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung vom 02.02.2021 bis zum Abschluss der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens 26 K 6023/21 einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.11.2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 27.09.2021 und 09.11.2021 gegenüber der B.    L.    GmbH, der O. 00 C.    GmbH und der J.   -E.    AG anzuordnen,

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2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Vollstreckungsauftrag vom 19.11.2021 vorläufig zurückzunehmen,

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3. vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch vom 24.11.2021 anzuordnen, dass die Drittschuldner keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten dürfen,

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4. dem Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung vom 02.02.2021 bis zum Abschluss der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens 26 K 6023/21 einzustellen,

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hat hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 Erfolg.

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Hinsichtlich des Begehrens zu 1 ist der zulässige Antrag begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.11.2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 27.09.2021 und 09.11.2021 gegenüber der B.    L.    GmbH, der O. 00 C.    GmbH und der J.   -E.    AG anordnen. Diese Entscheidung orientiert sich daran, ob das Interesse der Antragstellerin, von Vollstreckungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Zwangsvollstreckung überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.11.2021 einzubeziehen.

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Nach diesen Maßstäben überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.11.2021 gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollstreckung. Denn der Widerspruch hat voraussichtlich Erfolg, weil die Pfändung- und Einziehungsverfügungen vom 27.09.2021 und 09.11.2021 offensichtlich rechtswidrig sind.

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Zwar ist die Vollstreckung der streitgegenständlichen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. o VO VwVG NRW im Verwaltungswege zulässig, wobei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Leistungsbescheides tritt, jedoch ist die Beitreibung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.

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Nach summarischer Prüfung lagen diese Voraussetzungen für eine Vollstreckung im Verwaltungswege bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht vor, weil die Antragstellerin bereits mit dem Schriftsatz vom 11.08.2021 Einwendungen gegen die Forderung des Antragsgegners geltend gemacht hatte.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei Einwendungen i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW nicht um ein förmliches Rechtsmittel und ist erst recht nicht – auch nicht von einem Rechtsanwalt – zu verlangen, dass Einwendungen als solche bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich bei Einwendungen um Verteidigungsmittel gegen einen Anspruch, hier einen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes der Antragstellerin.

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Dabei ist für eine Einwendung i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW weder ein Vortrag vorauszusetzen, der das Bestehen der Forderung widerlegt, noch sind Nachweise erforderlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ermöglichung der Vollstreckung im Verwaltungswege nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW nur der vereinfachten Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient, für die es keines Erkenntnisverfahrens vor den Zivilgerichten bedarf, gerade weil sie vom Schuldner nicht bestritten werden. Sobald ein Vollstreckungsschuldner sich jedoch deshalb gegen die Vollstreckung wehrt, weil er die Forderung nicht anerkennt, ist der Gläubiger wegen seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg beschränkt. Vor diesem Hintergrund verlangt § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW auch nur die Geltendmachung, nicht aber die Glaubhaftmachung von Einwendungen.

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Nach diesen Maßstäben reicht für die Geltendmachung von Einwendungen jedenfalls ein Vortrag aus, mit dem der Vollstreckungsschuldner unter Angabe eines Grundes zu erkennen gibt, dass er die Unterhaltsforderung nicht anerkennt.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 11.08.2021 vorgetragen, dass sie davon ausgehe, für einen Unterhalt in der relevanten Zeit nicht leistungsfähig zu sein. Bereits diese Erklärung stellt ohne Weiteres die Geltendmachung einer Einwendung dar. Darauf, dass die Antragstellerin in demselben Schriftsatz konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hat, kommt es nicht an.

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Ob darüber hinaus bereits bei einem pauschalen Bestreiten einer Forderung ohne Angabe eines Grundes von einer Einwendung i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW auszugehen ist, wofür manches spricht, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Hinsichtlich des Begehrens zu 2 hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Antragsgegner den Vollstreckungsauftrag vom 19.11.2021 bereits zurückgezogen hat.

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Hinsichtlich des Begehrens zu 3 hat der Antrag keinen Erfolg, weil es für eine derartige Anordnung zulasten einer dritten, nicht am Verfahren beteiligten Person, keine Rechtsgrundlage gibt.

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Hinsichtlich des Begehrens zu 4 ist der zulässige Antrag begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.

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Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Zunächst hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Ihr steht ein Abwehranspruch zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die von dem Antragsgegner eingeleitete Vollstreckung nach summarischer Prüfung nicht erfüllt sind. Wie bereits oben ausgeführt, spricht derzeit alles dafür, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung vom 02.02.2021 seit dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 11.08.2021 beim Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW einzustellen war.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, weiter aus der Zahlungsaufforderung vom 02.02.2021 zu vollstrecken. Der Antragstellerin ist es unter Berücksichtigung ihrer und der öffentlichen Interessen nicht zumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens 26 K 6023/21 abzuwarten und bis dahin Vollstreckungsmaßnahmen hinzunehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner werden die Kosten ganz auferlegt, weil die Antragstellerin hinsichtlich der Begehren zu 2 und 3 nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

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Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Ab dem 01.01.2022 gilt unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV).