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Verwaltungsgericht Köln·26 L 2021/19·12.11.2019

PKH abgelehnt; Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Inobhutnahme abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme seiner Tochter. Die PKH wurde abgelehnt, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch Rücksendung des Formulars darlegte und die Erfolgsaussicht der Klage nicht hinreichend war (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung war unzulässig bzw. unbegründet mangels Rechtsschutzbedürfnis und möglicher Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt; PKH mangels Darlegung wirtschaftlicher Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht, Aufhebung mangels Rechtsschutzbedürfnis/Antragsbefugnis.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe setzt die Darlegung wirtschaftlicher Bedürftigkeit voraus; die Nichtvorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist ein ausreichender Ablehnungsgrund (§166 VwGO i.V.m. §114, §117 ZPO).

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PKH kann ferner mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden; die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung begründet einen ablehnenden Entscheid.

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Ein Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die begehrte Aufhebung nicht zur Wiederherstellung des erstrebten Rechts führt.

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Für Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO ist gegebenenfalls §42 Abs.2 VwGO analog heranzuziehen; fehlende Antragsbefugnis kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 122 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1644/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller eine wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne von § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht dargetan hat. Den ihm mit der Eingangsverfügung vom 26. September 2019 übersandten Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) hat er nicht ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurückgesandt, obwohl mit der Eingangsverfügung um unverzügliche Rücksendung gebeten worden war.

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Im Übrigen ist der Prozesskostenhilfeantrag aus den unter 2.) ersichtlichen Gründen auch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

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Darauf, dass der Antragsteller in diesem gerichtskostenfreien Verfahren keine(n) zu seiner Vertretung bereite(n) Rechtsanwalt/-anwältin benannt hat (vgl. 166 VwGO i.V.m. § 122 ZPO) – ihn das Gericht über diese Notwendigkeit allerdings auch nicht aufgeklärt hat – kommt es neben den oben aufgeführten Gründen nicht mehr an.

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2. Der sinngemäße Antrag,

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gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung der im Wege des Sofortvollzugs vorgenommenen Inobhutnahme der Tochter N.     Q.        (geb. 00. 00. 2019) des Antragstellers anzuordnen,

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ist unzulässig. Ob der Antragsteller, dem das Amtsgericht – Familiengericht – Köln mit Beschluss vom 30. September 2019 (000 F 000/00) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für seine Tochter N.     einstweilig entzogen und dem Jugendamt der Antragsgegnerin als Ergänzungspflegerin übertragen hat, schon nicht antragsbefugt im Sinne des im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO,

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Zur analogen Anwendung dieser Norm in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Schoch, in: Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 462,

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ist, oder ob eine Antragsbefugnis gegeben ist, weil die Inobhutnahme auch in andere, dem Antragsteller nicht entzogene Teile der elterlichen Sorge eingreift,

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              so BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 –, juris Rn. 5,

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kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis. Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme würde nicht zu der von dem nicht mehr aufenthaltsbestimmungsberechtigten Antragsteller letztlich begehrten Herausgabe des Kindes an ihn führen. Dass er durch die Inobhutnahme in Teilen der elterlichen Sorge, die ihm nicht entzogen worden sind, verletzt wäre, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2  dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.