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Verwaltungsgericht Köln·26 L 1954/19·08.10.2019

Einstellung des Verfahrens bei Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und Kostenaufteilung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtInobhutnahme (§ 42 SGB VIII)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII. Das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt und gemäß entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht stellte fest, dass für zwei Kinder aufgrund eines familiengerichtlichen Sorgerechtsbeschlusses die Antragsbefugnis fehlte, für ein weiteres Kind die Inobhutnahmevoraussetzungen von Anfang an nicht bestanden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kosten 2/3 Antragstellerin, 1/3 Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist es einzustellen; dies gilt entsprechend nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Das Gericht kann bei Erledigung die Kosten nach billigem Ermessen verteilen und dabei § 161 Abs. 2 VwGO anwenden.

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Fehlt die Antragsbefugnis, wenn familiengerichtlich die elterliche Sorge für betroffene Kinder entzogen und auf Dritte übertragen worden ist; in diesem Fall sind prozessuale Angriffe gegen deren Inobhutnahme insoweit unzulässig.

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Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII setzt von Anfang an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; liegen diese nicht vor, besteht keine Aussicht auf Erfolg einer Inobhutnahme und die Maßnahme ist nicht tragfähig.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 42 SGB VIII§ 188 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens wie tenoriert aufzuerlegen.

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In Bezug auf die Kinder D.      und U.     M.         hatten die Anträge vom 19. September 2019 von Anfang an wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Inobhutnahme, § 42 SGB VIII, keine Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Antragstellerin  sich an den im familiengerichtlichen Verfahren 00 F 000/00 am 3. September 2019 geschlossenen Vergleich bezüglich der Kinder, die sie mit Herrn T.    M.         hat, nicht gehalten hatte und für das fallführende Jugendamt nicht mehr erreichbar war, hat ihr das Amtsgericht Leverkusen – Familiengericht – bereits mit Beschluss vom 19. September 2019 – 00 F 000/00 – im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge u.a. für diese beiden Söhne entzogen und auf deren Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Auf die dortigen Ausführungen zu den erheblichen Bedenken an ihrer Eignung zur Pflege und Erziehung dieser gemeinsamen Kinder, zur Beeinträchtigung des Kindeswohls und zu den bereits eingetretenen erheblichen Belastungen der Kinder wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit fehlte es der Antragstellerin zudem seit Erlass des familiengerichtlichen Beschlusses am 20. September 2019 an der Antragsbefugnis in diesem gerichtlichen Verfahren, soweit sie sich gegen die Inobhutnahme von D.      und U.     wendete.

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In Bezug auf den Sohn M1.    Q.    T1.     X.       , Kindesvater D1.         L.     , dessen Inobhutnahme die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 1. Oktober 2019 - 00 F 000/00 - am 1. Oktober 2019 beendete, dürften dagegen die Inobhutnahmevoraussetzungen des § 42 SGB VIII von Anfang an nicht bestanden haben. Auf die Ausführungen in dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts, das die Antragsgegnerin in Bezug auf dieses Kind zudem erst nach der Inobhutnahme unter dem 18. September 2019 anrief, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, Bl. 98ff. der Gerichtsakte. Ferner wird auf die vorgelegten Berichte des Frauen- und Kinderschutzhauses, wo sich die Antragstellerin zur Zeit der Inobhutnahme mit M1.    aufhielt, Bl. 7 bis 12 der Gerichtsakte, und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin auch nach der Inobhutnahme mit ihrem Sohn M1.    zusammen blieb, nun aber nicht mehr im Frauen- und Kinderschutzhaus in U1.         , sondern im Haus O.        in M.          .

5

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).